Rechtsprechung
BGH, 28.09.2010 - 4 StR 307/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 240 StGB; § 22 StGB; § 263 StGB; § 238 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
Erforderliche Feststellungen in den Urteilsgründen (geschlossene Darstellung; gesetzliche Merkmale der Straftat); versuchte Nötigung; Betrug; Nachstellung (Kausalität; Doppelverwertungsverbot) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Strafurteils wegen nicht ausreichender Urteilsbegründung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale einzelner Straftatbestände
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 238 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 4
Aufhebung eines Strafurteils wegen nicht ausreichender Urteilsbegründung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale einzelner Straftatbestände - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Erforderliche Feststellungen beim Betrug bei Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 104
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 07.11.2019 - 4 StR 390/19
Urteilsgründe (Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen)
Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH…, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschlüsse vom 23. Juni 1993 ? 5 StR 326/93 und vom 28. September 2010 - 4 StR 307/10, juris Rn. 3f.). - BGH, 10.03.2020 - 4 StR 570/19
Beschränkung der Revision (ausnahmsweiser Ausschluss der isolierten Anfechtung …
Bleibt unklar, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat, liegt ein sachlicher Mangel des Urteils vor (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 7. November 2019 ? 4 StR 390/19 Rn. 15;… Beschluss vom 31. Januar 2017 ? 4 StR 597/16 Rn. 3; Beschluss vom 28. September 2010- 4 StR 307/10 Rn. 4).