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   BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22   

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https://dejure.org/2022,17148
BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22 (https://dejure.org/2022,17148)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2022 - 4 StR 31/22 (https://dejure.org/2022,17148)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2022 - 4 StR 31/22 (https://dejure.org/2022,17148)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 428/20

    Einziehung von Taterträgen: Gesamtschuldnerische Haftung bei faktischer

    Auszug aus BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22
    Der individuellen Bennenung des Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

    Auszug aus BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22
    Nach den Feststellungen hatte neben dem Angeklagten zumindest auch der Zeuge W. die faktische Mitverfügungsgewalt über alle ursprünglich in Form von Kryptowährungen erlangten Taterträge aus den Betäubungsmitteldelikten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 54/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangtes bei mehreren Beteiligten)

    Auszug aus BGH, 07.06.2022 - 4 StR 31/22
    Nach den Feststellungen hatte neben dem Angeklagten zumindest auch der Zeuge W. die faktische Mitverfügungsgewalt über alle ursprünglich in Form von Kryptowährungen erlangten Taterträge aus den Betäubungsmitteldelikten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19 Rn. 11; Urteil vom 5. Juni 2019 - 5 StR 670/18 Rn. 7).
  • BGH, 12.10.2022 - 4 StR 134/22

    Computerbetrug (unbefugte Verwendung von Daten: unbefugt, betrugsspezifische

    Aufgrund dieser faktischen Mitverfügungsgewalt über die Taterträge liegt eine Gesamtschuld vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19, NStZ-RR 2020, 76).

    Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20 Rn. 3).

  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

    Es liegt daher eine Gesamtschuld vor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 134/22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 54/19, NStZ-RR 2020, 76).

    Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3; Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20 Rn. 3).

  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen

    Nach alledem bedarf der Ausspruch der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Umfang von 51.300,00 Euro als Gesamtschuldner haftet; die individuelle Benennung des jeweiligen Gesamtschuldners ist wiederum nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22, Rn. 3).".
  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 398/22

    Konkurrenzen (natürliche Handlungseinheit); Einziehung des Wertersatzes von

    Nach alledem bedarf der Ausspruch der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Umfang von 32.941,32 Euro als Gesamtschuldner haftet; die individuelle Benennung des jeweiligen Gesamtschuldners ist wiederum nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22, Rn. 3).
  • OLG Zweibrücken, 09.01.2023 - 1 OLG 2 Ss 37/22

    Bestimmung des Wertes des Erlangten beim Mietbetrug

    Der namentlichen Benennung des anderen Gesamtschuldners in der Beschlussformel bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 06.09.2022 - 3 StR 241/22, juris Rn. 4; vom 07.06.2022 - 4 StR 31/22, juris Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 466/22

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung;

    Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).
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