Rechtsprechung
BGH, 06.10.1998 - 4 StR 312/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; JGG § 55 Abs. 1 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91
Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine …
Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 312/98
Hierin liegt eine Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung (BGHSt 38, 4), die - zumal angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten - nur dahin verstanden werden kann, daß die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt sein soll (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.N.).
- BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13
Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil …
a) Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 3a; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 312/98, bei Böhm NStZ-RR 1999, 289, 291 zu Ziffer VI.). - BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03
Verwerfung der Revision als unbegründet; Sitzungsprotokoll; Inhalt des Protokolls …
Unter Berücksichtigung der Angriffsrichtung ist dem Revisionsvorbringen jedoch eine zulässige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu entnehmen (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13). - OLG Hamm, 13.12.2001 - 3 Ss OWi 960/01
Auslegung , Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, …
Zwar ist eine solche nachträgliche Konkretisierung ohne weiteres möglich, wenn das Rechtsmittel zuvor ohne weitere Ausführungen zum Ziel der Rechtsbeschwerde eingelegt worden war (vgl. BGHSt 38, 4), auch bedarf die nachträgliche Konkretisierung des Anfechtungsumfangs nicht in jedem Fall einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Rechtsmittelführers (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13).Sie liegt aber insbesondere dann nahe, wenn der Rechtsmittelführer zuvor bereits geständig gewesen war und auf dieser Grundlage mit der Begründung seines Rechtsmittels nur noch Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch macht (so der Fall BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13).
- OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01
Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach …
Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen werden (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 757; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; OLG Koblenz VRS 51, 122; OLG Schleswig VRS 54, 34;… Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rdnr. 9). - KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23
Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der …