Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1998 - 4 StR 312/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9898
BGH, 06.10.1998 - 4 StR 312/98 (https://dejure.org/1998,9898)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1998 - 4 StR 312/98 (https://dejure.org/1998,9898)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1998 - 4 StR 312/98 (https://dejure.org/1998,9898)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,9898) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; JGG § 55 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 06.10.1998 - 4 StR 312/98
    Hierin liegt eine Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung (BGHSt 38, 4), die - zumal angesichts der geständigen Einlassung des Angeklagten - nur dahin verstanden werden kann, daß die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt sein soll (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 6 m.N.).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    a) Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn. 3a; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 312/98, bei Böhm NStZ-RR 1999, 289, 291 zu Ziffer VI.).
  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Sitzungsprotokoll; Inhalt des Protokolls

    Unter Berücksichtigung der Angriffsrichtung ist dem Revisionsvorbringen jedoch eine zulässige Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu entnehmen (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13).
  • OLG Hamm, 13.12.2001 - 3 Ss OWi 960/01

    Auslegung , Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren,

    Zwar ist eine solche nachträgliche Konkretisierung ohne weiteres möglich, wenn das Rechtsmittel zuvor ohne weitere Ausführungen zum Ziel der Rechtsbeschwerde eingelegt worden war (vgl. BGHSt 38, 4), auch bedarf die nachträgliche Konkretisierung des Anfechtungsumfangs nicht in jedem Fall einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Rechtsmittelführers (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13).

    Sie liegt aber insbesondere dann nahe, wenn der Rechtsmittelführer zuvor bereits geständig gewesen war und auf dieser Grundlage mit der Begründung seines Rechtsmittels nur noch Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch macht (so der Fall BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13).

  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 2 Ss OWi 967/01

    Besetzung des Bußgeldsenats, Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach

    Unter diesen Umständen kann von einer wirksamen Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen werden (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 757; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; OLG Koblenz VRS 51, 122; OLG Schleswig VRS 54, 34; Löwe-Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., § 344 Rdnr. 9).
  • KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23

    Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der

    a) Die Rechtsmittelbeschränkung ist zwar nicht ausdrücklich erklärt worden, ergibt sich aber aus der - insoweit maßgeblichen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 344 Rn. 6; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 344 Rn. 5 mwN) - Begründungsschrift.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht