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BGH, 09.09.2014 - 4 StR 314/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der Zäsurwirkung eines vorherigen Strafbefehls bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung der Zäsurwirkung eines vorherigen Strafbefehls bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
- rechtsportal.de
StGB § 55 ; StPO § 349 Abs. 2
Berücksichtigung der Zäsurwirkung eines vorherigen Strafbefehls bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.07.1998 - 4 StR 259/98
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung ; Zäsurwirkung durch vorangegangene Urteile
Auszug aus BGH, 09.09.2014 - 4 StR 314/14
Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Juli 1998 - 4 StR 259/98, wistra 1998, 344 mwN).
- BGH, 12.02.2015 - 4 StR 408/14
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer einzubeziehenden …
b) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2013 gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe "für alle ... Taten" (UA 37) eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 1985 - 4 StR 153/85, BGHSt 33, 230; Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367; Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 314/14). - BGH, 08.12.2021 - 4 StR 446/21
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Ferner bestimmt der Senat die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe unter Berücksichtigung der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 ? 4 StR 314/14). - BGH, 20.05.2020 - 4 StR 146/20
Revision der Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Totschlags
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB heranziehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 314/14).