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   BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62   

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https://dejure.org/1962,151
BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62 (https://dejure.org/1962,151)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1962 - 4 StR 318/62 (https://dejure.org/1962,151)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1962 - 4 StR 318/62 (https://dejure.org/1962,151)
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Blutschande

§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";

§ 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 107
  • NJW 1963, 401
  • MDR 1963, 152
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.1959 - 4 StR 208/59
    Auszug aus BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62
    Falls das Gericht von erheblichen Tatsachen, die der Sachverständige verwertet, noch nicht anderweitig überzeugt ist und die Auskunftsperson, etwa der zu begutachtende Zeuge, von einem Zeugnisverweigerungsrecht mit Recht Gebrauch macht, darf auch der Sachverständige nicht über diese Tatsachen vernommen werden, und zwar weder als Zeuge noch als Sachverständiger (vgl. BGHSt 13, 1 ; 13, 250).

    Ist das Gericht vom Tatgeschehen, wie es der Sachverständige mitteilt, schon unabhängig von dessen Gutachten überzeugt, so kann der Sachverständige die von ihm ermittelten Tatsachen in seinem Gutachten auch dann bekunden, wenn seine Auskunftsperson zwischenzeitlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 1, 97; 13, 250).

    In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 13, 250 zugrundelag.

  • BGH, 13.02.1959 - 4 StR 470/58

    Gerichtliche Verwertung von zusätzlichen, durch eigene Befragung des

    Auszug aus BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62
    Diese letzteren vom Sachverständigen ermittlenden Tatsachen (Zusatztatsachen) müssen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Vernehmung des Gutachters und (oder) des von ihm Begutachteten als Zeugen (vgl. BGHSt 9, 292; 13, 1), sofern es für das Gutachten oder aus anderen Gründen auf derartige Tatsachen ankommt.

    Falls das Gericht von erheblichen Tatsachen, die der Sachverständige verwertet, noch nicht anderweitig überzeugt ist und die Auskunftsperson, etwa der zu begutachtende Zeuge, von einem Zeugnisverweigerungsrecht mit Recht Gebrauch macht, darf auch der Sachverständige nicht über diese Tatsachen vernommen werden, und zwar weder als Zeuge noch als Sachverständiger (vgl. BGHSt 13, 1 ; 13, 250).

  • BGH, 07.06.1956 - 3 StR 136/56

    Verwertbarkeit von in einem ärztlichen Gutachten festgestellten Tatsachen ohne

    Auszug aus BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62
    Die zur ersten Gruppe gehörenden Tatsachen, z.B. die von einem medizinischen Sachverständigen auf Grund ärztlicher Untersuchung oder ärztlicher Eingriffe gemachten Feststellungen, die sogenannten Befundtatsachen, können durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet werden (BGHSt 9, 292).

    Diese letzteren vom Sachverständigen ermittlenden Tatsachen (Zusatztatsachen) müssen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Vernehmung des Gutachters und (oder) des von ihm Begutachteten als Zeugen (vgl. BGHSt 9, 292; 13, 1), sofern es für das Gutachten oder aus anderen Gründen auf derartige Tatsachen ankommt.

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 50/50

    Ermittlung des Inhalts einer fremdsprachigen Urkunde durch das Gericht;

    Auszug aus BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62
    Diese Rüge ist, wenn sie überhaupt als selbstständige Rüge aufgefaßt werden soll, unbegründet, da die Vorlegung einer Vernehmungsniederschrift in diesen Fällen der Vorlesung gleichsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 4, 8 dargelegt hat.
  • BGH, 10.10.1957 - 4 StR 393/57
    Auszug aus BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62
    Sind die vom Sachverständigen - nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde - ermittelten Tatsachen offenkundig oder hat sich das Gericht anderweitig von ihrer Richtigkeit überzeugt, so kann der Sachverständige in seinem Gutachten von ihnen ausgehen (vgl. BGHSt 11, 97).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95), stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich.
  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ.
  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß sich der Tatrichter die Kenntnis solcher Tatsachen durch Anhörung des Gutachters verschaffen darf, die dieser aufgrund seiner besonderen Sachkunde ermittelt hat (BGHSt 9, 292, 293 [BGH 07.06.1956 - 3 StR 136/56]; 13, 1, 3 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58]; 13, 250, 251 [BGH 18.11.1959 - 4 StR 208/59]; 18, 107, 108 [BGH 26.10.1962 - 4 StR 318/62]; 22, 268, 271 [BGH 30.10.1968 - 4 StR 281/68]; BGH NJW 1950, 771; BGH GA 1956, 294, 295; vgl. KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. vor § 48 Rdn. 55, 64).
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