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   BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00   

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BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00 (https://dejure.org/2000,2771)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2000 - 4 StR 320/00 (https://dejure.org/2000,2771)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00 (https://dejure.org/2000,2771)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 2 StGB; § 69a StGB; § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Im früheren Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis; Entfallen der Verurteilung wegen der Anlaßtat im Rechtsmittelzug; Aufrechterhaltung der früher erkannten Maßnahme; Gegenstandslosigkeit; Begriff der relativen ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 55 Abs. 2, 69a

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3654
  • NStZ 2001, 245
  • NZV 2001, 45
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
    Feststellungen zu Auffälligkeiten des Angeklagten bei der Fahrt selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang damit nach Abstellen des Krades fehlen (vgl. BGHSt 44, 219, 225 f.).
  • BGH, 25.05.2000 - 4 StR 171/00

    Trunkenheit am Steuer; Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr; (Relative,

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
    Auch das genügt nicht (BGHSt aaO S. 226; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 25. Mai 2000 - 4 StR 171/00).
  • BGH, 20.12.1991 - 3 StR 500/91

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der

    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
    Dies ergibt sich unmittelbar aus § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, der damit die Bindung des für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständigen Gerichts an die Rechtskraft der früheren Entscheidung zum Ausdruck bringt (BGH NStZ 1992, 231), und ist auch dann zu beachten, wenn im Rechtsmittelverfahren als Folge einer Beschränkung des Schuldspruchs - wie sie hier als Konsequenz der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO vorzunehmen war - die Anlaßtat wegfällt und die noch verbleibenden Taten die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen können.
  • OLG Köln, 01.04.1981 - 3 Ss 61/81
    Auszug aus BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00
    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen (OLG Köln VRS 61, 348 f; Hentschel Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot 8. Aufl. Rdn. 741 m.w.N.), die dann die alte Sperre gegenstandslos werden läßt.
  • BGH, 08.07.2020 - 4 StR 72/20

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen: einheitliches Gebrauchmachen bei mehrfacher

    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2017 - 2 StR 9/17, StV 2018, 415; Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 1/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Sperre für die Erteilung einer

    Das neue Tatgericht wird im Falle der Bildung einer Gesamtstrafe oder einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Verurteilung des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Januar 2019 bei der Bemessung der Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis folgendes zu beachten haben: Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 19. September 2000 ? 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; Beschluss vom 27. April 2017 ? 2 StR 9/17, StV 2018, 415; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 12.04.2016 - 2 StR 471/15

    Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Festsetzung einer neuen

    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen (BGH, Beschl. vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654; OLG Stuttgart VRS 275; OLG Düsseldorf VRS 80, 273; Fischer StGB 62. Auflage § 69a Rn 27; Geppert in LK-StGB 12. Auflage § 69a Rn 62), die die alte Sperre gegenstandslos werden lässt.
  • BGH, 27.04.2017 - 2 StR 9/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Berücksichtigung der Erledigung einer

    Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist, liegt indes darin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Rechtskraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden einheitlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 32; Rissing van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56; aA Geppert LK StGB 12. Auflage § 69a Rn 62ff.).
  • BGH, 21.06.2022 - 4 StR 133/22

    Betäubungsmitteldelikt: Konkurrenzrechtliche Bewertung von Gesetzesverstößen des

    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, welche die frühere Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, NStZ-RR 2020, 384, 386; Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 69a StGB Rn. 12).
  • BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: keine Zäsurwirkung einer

    Die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main angeordneten Sperrfrist gemäß § 69a StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zur Entscheidung über die Sperrfrist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654, 3655).
  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 593/04

    Beurteilung einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit

    Ergänzend bemerkt der Senat: Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend, die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00).
  • OLG Hamm, 06.04.2006 - 3 Ss 546/06

    Verkehrsdelikt; Gesamtstrafenbildung; Sperrfrist; Entziehung der Fahrerlaubnis;

    Bei einer Einbeziehung dieser Vorverurteilung in eine Gesamtstrafenbildung müsste unter Berücksichtigung der durch dieses Urteil festgesetzten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine neue Sperrfrist festgesetzt werden, wobei diese neue einheitliche Sperrfrist die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahre nicht übersteigen dürfte (vgl. BGH NJW 2003, 1613, 1615; NJW 2000, 3654, 3655; BGHSt 24, 205).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2004 - 4 Qs 29/04
    Ein Nachweis in diesem Sinne ist jedenfalls geführt, wenn aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen ein Fahrfehler nachgewiesen ist, es z.B. wegen verzögerter Reaktion nach Drogengenuss zu einem Auffahrunfall gekommen ist (BGH NJW 2000, 3654 [= BA 2001, 375]; BayObLG NJW 1997, 1381).
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