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   BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98   

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https://dejure.org/1998,3917
BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98 (https://dejure.org/1998,3917)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1998 - 4 StR 332/98 (https://dejure.org/1998,3917)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98 (https://dejure.org/1998,3917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen einer Straftat; Strafaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 253, § 255

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Gegenwärtige Gefahr" bei angedrohter Vergiftung von Lebensmitteln

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 266
  • StV 1999, 377
  • JR 1999, 341
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96

    PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr;

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).

    Der wirksame Schutz von Erpressungsopfern erfordert es, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen; es bedarf vielmehr der begrifflichen Anpassung an den Sinn des § 255 StGB, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96].

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Es genügt eine Gefahr, die als "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, daß sie jederzeit - zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch später - in einen Schaden umschlagen kann (BGH StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).

  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles, wobei es maßgeblich auf die vom Täter für möglich gehaltene Sicht des Erpressungsopfers ankommt (BGH StV 1982, 517, 518; NStZ 1985, 408).

  • BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96

    Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', Dreiecksverhältnis

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93

    Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).

  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87

    Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Demgemäß ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall ( "M. " ) in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer Straftat (§ 126 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 StGB: Anruf bei der Mitteldeutschen Zeitung) - vgl. hierzu BGHSt 34, 329, 331 ff. - und mit Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Anruf bei der Polizei) schuldig ist.
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88

    Banküberfall: Sicherheitsverglasung - § 255 StGB, Kausalität, unwesentliche

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    In dem - mit diesen Schreiben eine Tat im Rechtssinne bildenden (vgl. BGHSt 41, 368, 369) [BGH 30.11.1995 - 5 StR 465/95] - Brief vom 20. Mai 1997 drohte der Angeklagte aber unzweifelhaft eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Käufer von "M. " - Erzeugnissen an; denn diesem Brief ist zu entnehmen, daß bereits am 12. Mai ein Produkt der Firma mit Rattengift versehen beim "V-Markt" hinterlegt worden und daß beim - zeitlich nicht näher konkretisierten, aber alsbald zu erwartenden - "nächsten Mal" mit der Vergiftung durch Zyankali zu rechnen sei.
  • BGH, 25.10.1979 - 4 StR 505/79

    Auslegung eines Erpressungsschreibens - Dauergefahr als gegenwärtige Gefahr -

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266) [BGH 28.08.1996 - 3 StR 180/96], eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 [ "in aller Regel" ]).
  • BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt diese regelmäßig nur bei fehlender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, NJW 1997, 265, 266, und vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267).
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 34/19

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (Rücktritt vom der versuchten

    Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB kann auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen Personen angedroht werden - hier gegenüber Kindern der Käufer von Babynahrung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98 Rn. 20).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 287/11

    "Dracula-Fall"; Nötigung; Bedrohung; räuberische Erpressung; Anforderungen an

    Entscheidend sind die nicht zuletzt nach Maßgabe der vom Täter für möglich gehaltenen Opfersicht zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls, wobei das Revisionsgericht im Wesentlichen nur den vom Tatrichter angelegten Maßstab überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 489/97, NStZ-RR 1998, 135; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, BGHR StGB § 255 Drohung 9 jew. mwN).
  • BGH, 20.03.2014 - 3 StR 353/13

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (unzulässige nachteilige Schlüssen aus der

    Dass es dabei um eine eigene Tat des Täters geht, steht der Anwendbarkeit des § 126 Abs. 2 StGB nicht entgegen (MüKo-StGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 18; SK-StGB/Stein/Rudolphi, 140. Lfg., § 126 Rn. 4, 5c; Schramm, NJW 2002, 419, 420; wohl auch BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; aA Fischer, StGB, 61. Aufl., § 126 Rn. 8).
  • BGH, 19.12.2018 - XII ZB 505/18

    Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Sexualstraftäters nach

    Denn diese Auslegung ist ausdrücklich in Anbetracht des Sinns von § 255 StGB erfolgt, bestimmte Fälle der Erpressung wegen der vom Täter gezielt eingesetzten wirklichen oder vermeintlichen Gefährlichkeit der Drohung unter erhöhte Strafe zu stellen (vgl. BGH Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98 - NStZ-RR 1999, 266, 267).
  • BGH, 09.10.2014 - 4 StR 208/14

    Räuberische Erpressung (Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

    Dabei erfordert es der wirksame Schutz von Erpressungsopfern, den Begriff der Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu verstehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 StR 146/99, BGHR StGB § 255 Drohung 11; Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, NStZ-RR 1999, 266, 267; Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 180/96, JR 1999, 117, 118 m. Anm. Joerden; Urteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, MDR 1982, 447 bei Holtz).
  • LG Paderborn, 21.12.2020 - 1 Ks 25/20

    21-Jähriger wirft mit Betonplatten auf Autos, um Daimler zu erpressen - wegen

    Eine solche Gefahr kann auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen Personen angedroht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 266-267).
  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99

    Tateinheit; Räuberische Erpressung

    Diese Drohung war auch gegenwärtig im Sinne des § 255 StGB, da die Angeklagten ihrem Opfer eine nicht zu lang bemessene Zahlungsfrist eingeräumt haben (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2000 - 3 StR 487/99

    Strafrahmen der gefährliche Körperverletzung

    Zur Auslegung des Begriffs der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem Schutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum verweist der Senat auf seine Entscheidung NJW 1997, 265, 266 sowie auf BGH NStZ-RR 1999, 266.
  • BayObLG, 29.08.2002 - 1St RR 75/02

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Erpressung

    Gerade auch der Umstand, dass das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BGH StV 1999, 377/378 m.w.N.) die Gegenwärtigkeit der Gefahr und damit die Voraussetzungen einer versuchten räuberischen Erpressung verneint hat, legt es nahe, die Frage des Wissens- und Willenselements des Versuchs auch einer (einfachen) Erpressung sorgfältig zu prüfen.
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