Rechtsprechung
BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG
Unerlaubter Besitz einer Waffe (Tateinheit: Zäsurwirkung eines mit der Waffe begangenen Verbrechens) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 52 StGB, § 250 StGB
Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Waffenbesitz und Begehung eines Verbrechens mit der Waffe - IWW
- Wolters Kluwer
Dauerdelikt des unerlaubten Besitzes einer Waffe bei einem späteren neuen Entschluss des Waffenbesitzers zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe; x
- rewis.io
Konkurrenzverhältnis zwischen unerlaubtem Waffenbesitz und Begehung eines Verbrechens mit der Waffe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Dauerdelikt des unerlaubten Besitzes einer Waffe bei einem späteren neuen Entschluss des Waffenbesitzers zur Begehung eines Verbrechens mit dieser Waffe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 27.04.2015 - 26 KLs 4/15
- BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15
Papierfundstellen
- NStZ 2016, 159
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89
Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat
Auszug aus BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15
Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; Urteil vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8;… vgl. auch LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 33). - BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15
Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei …
Auszug aus BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15
Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Waffe zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN). - BGH, 15.04.1998 - 2 StR 670/97
Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe - Ausüben der tatsächlichen …
Auszug aus BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15
Das Verbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des Vergehens nach dem Waffengesetz (BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; Urteil vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, NStZ-RR 1999, 8;… vgl. auch LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 33).
- LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21
Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von …
Die Tat des Mordes steht in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Form des Revolvers (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2015 - 4 StR 343/15).Da das Führen des Revolvers und der mit dieser Waffe begangene Mord auf einem neu gefassten Tatentschluss des Angeklagten beruhen, erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten Besitzes der beiden Schusswaffen eine materiell-rechtliche Zäsur und steht in Tatmehrheit zu dem Verbrechen des Mordes und dem hiermit tateinheitlich verwirklichten Waffendelikt des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1989 - 4 StR 60/89; Beschl. v. 20.10.2015 - 4 StR 343/15).
- BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18
Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach …
Ein derartiger Fall des Waffenbesitzes, der allerdings ohnehin hinter den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Waffe zurückträte (…vgl. zum Konkurrenzverhältnis von unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 20. Oktober 2015 - 4 StR 343/15, NStZ 2016, 159), liegt hier nicht vor. - LG Nürnberg-Fürth, 23.10.2019 - 16 KLs 418 Js 53161/18
Unerlaubter Waffenbesitz und Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikte: Tateinheit, …
Insoweit unterscheidet sich der Fall auch grundlegend von den Fällen, die von der Rechtsprechung als (materiellrechtlich und prozessual) unterschiedliche Taten behandelt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 1996 - 5 StR 9/96 -, iuris; BGH NJW 1989, 1810; BGHSt 36, 151; BGH NStZ 2016, 159).