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   BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88   

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https://dejure.org/1988,2956
BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88 (https://dejure.org/1988,2956)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1988 - 4 StR 35/88 (https://dejure.org/1988,2956)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1988 - 4 StR 35/88 (https://dejure.org/1988,2956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen Verurteilung wegen Sexuellen Missbrauchs an Kindern - Nicht vorschriftsgemäß besetzte Strafkammer als absoluter Revisionsgrund - Zu richterlichen Dienstregelungen nach dem Geschäftsverteilungsplan - Feststellung einer Verhinderung - Zum Verbot aus der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 325
  • StV 1988, 287
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.08.1958 - 5 StR 160/58
    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in der Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175).

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 04.12.1962 - 1 StR 425/62

    Vera Brühne

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in der Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175).

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 04.10.1966 - 1 StR 282/66

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Vorübergehende Verhinderung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe - der Tätigkeit in der eigenen oder derjenigen in der Vertreterkammer - der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 12, 33, 36; 18, 162, 163; 21, 174, 175).

    Dieser hätte grundsätzlich vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit (BGHSt 21, 174, 179), spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a, 222 b StPO (BGHSt 30, 268), in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Feststellung treffen müssen, daß der Vorsitzende der 8. Strafkammer an der Mitwirkung in dieser Sache verhindert sei.

  • BGH, 27.03.1973 - 1 StR 55/73

    Rangverhältnis verschiedener Dienstgeschäfte eines Richters der mehreren

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Ein Grundsatz, daß die allgemeine Diensttätigkeit in der "eigenen" Strafkammer stets derjenigen als Vertreter in einer anderen Strafkammer vorgeht, besteht nicht (vgl. BGHSt 25, 163, 164); auch der Geschäftsverteilungsplan ging hiervon gerade nicht aus, sondern bestimmte einen Vorrang nur bei auf denselben Tag fallendem Sitzungsdienst.

    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).

  • BGH, 21.10.1958 - 5 StR 412/58
    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).
  • BGH, 02.04.1968 - 5 StR 153/68

    Zeugnisverweigerung: Die Nichtverwertung des Schweigens

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Aussageverhalten der Zeugin Linda J. entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 1988 (S. 4) geäußerten Ansicht - nicht uneingeschränkt zur Prüfung, ob die den Angeklagten belastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden darf (BGHSt 22, 113).
  • BGH, 29.01.1974 - 1 StR 533/73
    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Zuständig hierfür war vielmehr der Präsident des Landgerichts (BGHSt 12, 33, 35; 12, 113, 114; 18, 162; 25, 163; BGH NJW 1974, 870).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 393/81

    Teilnahme eines vertretenen Richters aus einer anderen Strafkammer aufgrund

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Dieser hätte grundsätzlich vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit (BGHSt 21, 174, 179), spätestens aber im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a, 222 b StPO (BGHSt 30, 268), in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Feststellung treffen müssen, daß der Vorsitzende der 8. Strafkammer an der Mitwirkung in dieser Sache verhindert sei.
  • BGH, 23.03.1982 - 1 StR 674/81

    Beweisaufnahme - Beweisermittlung - Verwertung von Krankenhausakten - Großer

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Da es an einer solchen Feststellung des Landgerichtspräsidenten fehlt, war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt; dies begründet die Revision (vgl. Rieß NStZ 1982, 296; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 338 StPO Rdn. 25).
  • BGH, 02.04.1987 - 4 StR 46/87

    Widersprüchliches Aussageverhalten eines zeugnisverweigerungsberechtigten

    Auszug aus BGH, 22.03.1988 - 4 StR 35/88
    Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt unabhängig davon, ob der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH MDR 1979, 1040) oder im Ermittlungsverfahren nicht aussagt und sich erst in der Hauptverhandlung äußert (BGHSt 34, 324, 327 = NStZ 1987, 373).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 288/15

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung hinsichtlich

    Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt auch dann, wenn der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte überhaupt keine Angaben macht (BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 - 4 StR 35/88, BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 8; vom 16. Juli 1991 - 1 StR 377/91, StV 1991, 450).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 OLG 53 Ss 119/22

    Berufungsbeschränkung, Strafaussetzung zur Bewährung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) und nur darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ergangen ist, der Tatrichter also Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Bewertungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat (BGHSt 6, 298, 300; 6, BGHSt 391, 392, OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 1 OLG 53 Ss 119/22

    Anforderungen an die Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.) und nur darauf zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ergangen ist, der Tatrichter also Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Bewertungsspielraum fehlerhaft ausgefüllt hat (BGHSt 6, 298, 300; 6, BGHSt 391, 392 , OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG a.a.O.).
  • BGH, 21.03.1989 - 4 StR 98/89

    Anforderungen an die Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung eines Gerichts -

    Nur wenn der Präsident dabei der Informationsveranstaltung den Vorrang eingeräumt und damit zugleich die Verhinderung des Vorsitzenden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, festgestellt hätte, wäre ein Verhinderungsfall gegeben gewesen mit der Folge, daß der in der Geschäftsverteilung bestimmte Vertreter den Vorsitz zu übernehmen hatte (vgl. BGHR GVG § 21 e Abs. 1 Verhinderung 2 m.w.Nachw.).
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