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   BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91   

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https://dejure.org/1991,4527
BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91 (https://dejure.org/1991,4527)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1991 - 4 StR 35/91 (https://dejure.org/1991,4527)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1991 - 4 StR 35/91 (https://dejure.org/1991,4527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verzicht des Angeklagten auf sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung - Pflicht des Gerichts zur Fassung eines Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 296
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91
    Sowohl der Erlaß eines Beschlusses durch das Gericht als auch die Begründung dieses Beschlusses waren daher erforderlich (vgl. BGHSt 22, 18, 20; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 247 Rdn. 19 mit weit. Nachw.).
  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 670/82

    Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Rüge in Bezug auf die zweitweilige

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91
    Ob etwas anderes gelten kann, wenn für alle Beteiligten feststeht, daß die - hier ersichtlich allein für eine Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal in Betracht kommenden - Voraussetzungen des § 247 StPO vorlagen (vgl. BGH NStZ 1983, 36), kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 245/53

    Beweiskraft eines Protokolls bei nachträglicher Unrichtigerklärung durch eine der

    Auszug aus BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91
    Das Fehlen des Angeklagten ist nach § 338 Nr. 5 StPO ein absoluter Revisionsgrund (BGHSt 4, 364, 365).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

  • BGH, 05.11.2014 - 4 StR 385/14

    Absoluter Revisionsgrund (Anwesenheitsrecht des Angeklagten: Entfernung der

    Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten zuvor erklärt hatte, "dass der Angeklagte einverstanden sei, den Sitzungssaal zu verlassen, auch wenn dafür keine Notwendigkeit gesehen wird", steht dem Erfolg der Rüge nicht entgegen; denn das Recht des Angeklagten auf Teilnahme an der Hauptverhandlung ist unverzichtbar und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1991 - 4 StR 35/91, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 18, und vom 27. November 1992 - 3 StR 549/92, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 19).
  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Das sollte aber - zur gebotenen Vermeidung überspannter Formstrenge bei Anwendung der absoluten Revisionsgründe - jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung zweifelsfrei vorliegen, entsprechend das Einverständnis des auf sein Anwesenheitsrecht verzichtenden Angeklagten - wie das sämtlicher Prozeßbeteiligter - auf der Anerkennung dieser verfahrensrechtlich eindeutigen Situation beruht (vgl. zum Meinungsstand BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 18; BGH NJW 1976, 1108; BGH NStZ 1983, 36; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 724/77; jeweils m.w.N.; so jedenfalls für das Fehlen einer Beschlußbegründung: BGHSt 22, 18, 20; BGHR StPO § 247 Satz 2 - Begründungserfordernis 1; vgl. auch BGHSt 45, 117 m. Anm. Rieß JR 2000, 253; a.A. Diemer in KK 4. Aufl. § 247 Rdn. 16).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 172/18

    Absolute Revisionsgründe (Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von

    Ein begründeter Beschluss ist auch dann erforderlich, wenn alle Beteiligten einschließlich des Angeklagten mit seiner Entfernung einverstanden sind; die notwendige Anwesenheit des Angeklagten während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1993 - 4 StR 35/91, NStZ 1991, 296; Beschluss vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44, 45).
  • BGH, 27.11.1992 - 3 StR 549/92

    Verfahrensrüge wegen Verletzung des Anwesenheitsrechtes des Angeklagten in der

    Das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten mit der eingehaltenen Verfahrensweise ändert daran nichts, weil die Voraussetzungen des § 247 StPO nicht ihrer Verfügung unterliegen (vgl. BGH NStZ 1991, 296; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 724/77 - und vom 22. April 1975 - 5 StR 146/75).
  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 181/91

    Möglichkeit des Ausschlusses des Angeklagten von der Verhandlung -

    Aber auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung müssen die einzelnen Teilakte der Tat möglichst genau bestimmt und voneinander abgegrenzt werden (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1991 - 4 StR 35/91).
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