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   BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07   

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BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07 (https://dejure.org/2007,5570)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - 4 StR 358/07 (https://dejure.org/2007,5570)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07 (https://dejure.org/2007,5570)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 66 StGB; § 20 StGB
    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung (Annahme einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung und schwere andere seelische Abartigkeit; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer strafrechtlichen Schuldunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung; Formelle Anforderungen an die Anordnung einer Sicherungsverwahrung; Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des Täters

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 66 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21 § 63
    Schuldfähigkeit und "dissoziale Persönlichkeitsstörung"

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21 § 63
    Schuldfähigkeit und "dissoziale Persönlichkeitsstörung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 166
  • NStZ-RR 2008, 70
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Eine solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 24).

    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Allein die Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu (vgl. BGHSt 44, 338, 342; 49, 45, 52).

    Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen (zu den Kriterien hierzu vgl. BGHSt 49, 45, 50 ff.) und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen.

  • BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 160/99

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Der sachverständig beratene Tatrichter muss daher prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 77, 78; BGHR StGB § 63 Zustand 34 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2004 - 4 StR 563/03

    (Schwerer-) Sexueller Missbrauch von Kindern; Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
  • BGH, 18.06.1997 - 2 StR 251/97

    Plicht des Tatrichters zur Vornahme einer Gesamtbetrachtung sämtlicher

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Eine solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 63 Zustand 24).
  • BGH, 16.08.2000 - 2 StR 219/00

    Annahme von verminderter Schuldfähigkeit; Borderline; Schwere andere seelische

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Bei der gebotenen normativen Bewertung ist weiter zu beachten, dass auf der Grundlage der Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" ein so schwer wiegender Eingriff, wie ihn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, nur unter engen Voraussetzungen und nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 36).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07
    Allein die Diagnose "dissoziale Persönlichkeitsstörung" lässt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zu (vgl. BGHSt 44, 338, 342; 49, 45, 52).
  • LG Hagen, 18.11.2021 - 46 KLs 8/21

    Richterin ließ Akten einfach unbearbeitet: Haftstrafe

    Denn die schwere andere seelische Störung setzt voraus, dass durch diese seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten und einengen, wie im Falle von krankhaft seelischen Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 4 StR 358/07, Rn. 6, juris; Fischer, Strafgesetzbuch, 68. Auflage 2021, § 20 Rn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 14.09.2011 - 2 StR 145/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; Doppelselbstmord); Tötung auf Verlangen

    Es muss feststehen, dass der Täter aus einem für ihn mehr oder weniger unüberwindlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 70, 71).
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Eine solche Störung erreicht den Grad einer schuldmindernden schweren anderen seelischen Störung regelmäßig erst dann, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18, NStZ-RR 2018, 237; vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 ? 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 298/21

    Raub (finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme)

    Denn soweit das angefochtene Urteil auf eine "organische Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung" des Angeklagten abgestellt hat, die dessen Polytoxikomanie "begleite" (vgl. UA S. 43, 46), werden weder die konkrete Störung noch deren Schweregrad hinreichend deutlich (zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB in Fällen einer Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

    Handelt es sich - wie bei der hier diagnostizierten "dissozialen Persönlichkeitsstörung" - um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, wird der Grad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).

    a) Soweit die Strafkammer aufgrund der dargelegten rechtsfehlerhaften Wertung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen hat (UA 36), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, zitiert nach juris, Rn. 7, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedruckt).

  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 265/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gesenkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 - 4 StR 358/07, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedr.).
  • LG Frankenthal, 26.06.2018 - 1 Ks 5220 Js 43075/16
    Nach ICD10 sind für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung jedoch folgende Kriterien zu prüfen: Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten, andauerndes und tiefgreifendes abnormes Verhaltensmuster, Beginn der Störung in Kindheit oder Jugend und dauerhafte Manifestation im Erwachsenenalter, deutliches subjektives Leiden, deutliche Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, wobei die fraglichen Symptome nach BGH NStZ-RR 2008 70, 71 ihrem Schweregrad nach "in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen" müssen "wie krankhafte seelische Störungen".
  • LG Essen, 13.11.2020 - 65 KLs 11/20

    Betrug

    Vorliegend war jedoch zu beachten, dass allein die Diagnose einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.20.2007, Az. 4 StR 358/07).
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