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   BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08   

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https://dejure.org/2008,4765
BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08 (https://dejure.org/2008,4765)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 StR 358/08 (https://dejure.org/2008,4765)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 4 StR 358/08 (https://dejure.org/2008,4765)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 57a Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 StGB; § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit bei verhängter lebenslangen Freiheitsstrafe (Berücksichtigung der Vollverbüßung einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08
    Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Angeklagten im Blick hatte.
  • OLG Saarbrücken, 17.08.2006 - 1 Ws 106/06
    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08
    Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert sein, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der gegen den Angeklagten K. verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 1/2- jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefochtenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 17).
  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 163/55

    Lustmord

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08
    Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08).
  • BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82

    Berücksichtigung der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei Verhängung

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08
    Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08).
  • BGH, 13.08.2008 - 2 StR 240/08

    Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs über vorbehaltene Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08
    Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08).
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Im Übrigen kann die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung mit an sich gesamtstrafenfähigen Strafen im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259, 261).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    b) Der 5. Strafsenat erachtet es nunmehr in Anknüpfung an seine Entscheidungen zum Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, NStZ 2010, 385; vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, NStZ 2010, 386; vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104) auch bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen für vorzugswürdig, die Kompensation des Nachteils in Anwendung des Vollstreckungsmodells vorzunehmen, weil die Verwirklichung des Härteausgleichs nicht an der Tatschuld als der maßgeblichen Grundlage für die Strafhöhe anknüpfe und die Transparenz hinsichtlich des gewährten Ausgleichs und der Straffestsetzung erhöht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10).
  • BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09

    Härteausgleich; lebenslange Freiheitsstrafe; Mindestverbüßungsdauer;

    b) Im Hinblick darauf, dass das Landgericht die besondere Schuldschwere nicht festgestellt hat, kann die vollständige Absorption der einzubeziehenden Strafe auch nicht im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 104).
  • BGH, 20.01.2010 - 2 StR 403/09

    Härteausgleich durch Vollstreckungslösung bei der Verhängung lebenslanger

    In diesen Fällen hat es der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes für zulässig angesehen, den Umstand, dass Freiheitsstrafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vor Erlass des auf lebenslange Freiheitsstrafe lautenden Urteils verbüßt worden war, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu berücksichtigen (Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08 -, NStZ-RR 2009, 104; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 -).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    Dergestalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dem Nachteil Rechnung zu tragen, der entsteht, wenn die Strafe aus einer an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vor Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt wurde und diese daher nicht mehr einbeziehungsfähig ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08; vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259 Rn. 6 und vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; für die Anwendung der Vollstreckungslösung in dieser Konstellation jedoch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, BGHSt 55, 1 Rn. 7; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 28.05.2009 - 5 StR 184/09

    Verurteilung wegen eines im Jahr 1987 begangenen Mordes an einer Bremer

    Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich denkbarer Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt (GS) 52, 124, 136, Rdn. 31; 52, 48, 56 f., Rdn. 27 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; siehe auch BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26) im Blick auf die erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kam vorliegend nicht in Betracht.
  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    Eine Verlagerung der Kompensation auf das Vollstreckungsverfahren, namentlich auf die bei festgestellter besonderer Schuldschwere durch das Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung über die Verlängerung der Mindestverbüßungsdauer (vgl. zu Fällen der festgestellten besonderen Schuldschwere BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 Rn. 26; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 26; zur Berücksichtigung einer EU-ausländischen Vorstrafe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 12 ff.), scheidet hier aus.
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