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   BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14   

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https://dejure.org/2014,42745
BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14 (https://dejure.org/2014,42745)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - 4 StR 361/14 (https://dejure.org/2014,42745)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14 (https://dejure.org/2014,42745)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Nebenklägerrevision: Ist alles kein "Hexenwerk”, oder doch?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Revision des Nebenklägers

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.05.2000 - 5 StR 129/00

    Unzulässiges Rechtsmittel der Nebenklage; Gesetzesverletzung

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14
    Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10).
  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 459/08

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlende Angabe eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14
    Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57 mwN).
  • BGH, 06.08.2009 - 3 StR 248/09

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlende Angabe eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - 4 StR 361/14
    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist (BGH, Beschluss vom 6. August 2009 - 3 StR 248/09).
  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 66/21

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Mitteilung eines zulässigen

    Die von der Beschwerdeführerin hier erhobene allgemeine Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 361/14 mwN).
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