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   BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04   

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BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04 (https://dejure.org/2004,6601)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2004 - 4 StR 362/04 (https://dejure.org/2004,6601)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04 (https://dejure.org/2004,6601)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten; Offensichtlichkeit eines Verkündungsversehens; Aufnahme von Regelbeispielen in die Urteilsformel

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 1
    Berichtigung eines sich auf den Tenor auswirkenden Zählfehlers in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 79 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99

    Zulässige Berichtigung der Urteilsformel bei Zählfehler

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04
    Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2013 - 4 StR 144/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit

    Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377; vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04 S. 3 f.).
  • OLG Hamm, 03.03.2022 - 5 RBs 48/22

    Unbillige Härte bei Verhängung eines Fahrverbots; Gerichtliche Begründungspflicht

    Denn bei der vorbezeichneten Formulierung handelt es sich - ebenso wie bei der Formulierung auf S. 4 des Urteils - um ein offensichtliches Fassungsversehen, sodass der Senat nicht gehindert wäre, diesen offenkundigen Fehler zu berichtigen (zu vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., StPO, § 354, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - 4 StR 362/04 -).
  • BGH, 05.06.2013 - 4 StR 77/13

    Voraussetzung der Änderung des Urteilstenors

    Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensichtlich sind (so bereits BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, NJW 1953, 76; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265).

    Den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Berichtigung nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 und Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265).".

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 164/15

    Berichtigung des Urteils durch das Revisionsgericht (Zählfehler)

    Einen derartigen Zählfehler kann das Revisionsgericht selbst korrigieren, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung hervorruft (st. Rspr.; vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386; 23. November 2004 - 4 StR 362/04, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 408/11

    Tenorkorrektur (offensichtlicher Zählfehler); Betrug (Vollendung; teilweise

    Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

    Die Entscheidungsformel des amtsgerichtlichen Urteils enthält einen Zählfehler, den der Senat ohne weiteres berichtigen kann, weil er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und darum auch nicht der entfernte Verdacht aufkommen kann, dass die Korrektur das Urteil inhaltlich ändert (vgl. BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2005, 79; BGH [B] NStZ-RR 2004, 35 Nr. 11; NStZ-RR 2005, 259 Nr. 10; st. Rspr.; zuletzt BGH, 2 StR 557/06 vom 7. Februar 2007 ).
  • BGH, 11.01.2006 - 2 StR 562/05

    Zählfehler; Verkündungsversehen; angemessene Rechtsfolge (Gesamtstrafe)

    Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79).
  • BGH, 15.04.2005 - 2 StR 92/05

    Tenorberichtigung; Gesamtstrafenbildung (Beruhen)

    Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79).
  • BGH, 11.10.2012 - 4 StR 263/12

    Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs eines Urteils im Hinblick auf das Entfallen

    Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er wie hier für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2000 2 3 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386; vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05).
  • BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11

    Unzulässige Revision; unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04; vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).
  • LG Arnsberg, 28.08.2008 - 2 Qs 73/08

    Berichtigung Beschlussformel

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