Rechtsprechung
BGH, 24.02.2015 - 4 StR 37/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 17 Abs. 2 JGG
Verhängung von Jugendstrafe (Vorliegen von schädlichen Neigungen beim Jugendlichen: Voraussetzungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17 Abs 2 JGG
Verhängung von Jugendstrafe: Vorliegen schädlicher Neigungen bei Straffreiheit seit Tatbegehung - IWW
- Wolters Kluwer
Vorauusetzungen des Vorliegens schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- rewis.io
Verhängung von Jugendstrafe: Vorliegen schädlicher Neigungen bei Straffreiheit seit Tatbegehung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JGG § 17 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2
Vorauusetzungen des Vorliegens schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz ( JGG ) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schädliche Neigungen
Verfahrensgang
- LG Detmold, 30.10.2014 - 4 KLs 4/14
- BGH, 24.02.2015 - 4 StR 37/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 155
- StV 2016, 699
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.11.2013 - 2 StR 455/13
Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung (Bedeutung der …
Auszug aus BGH, 24.02.2015 - 4 StR 37/15
Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 5; Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11, jeweils mwN).Dieser Umstand kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (BGH, Beschluss vom 13. November 2013 aaO).
- BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92
Vorliegen schädlicher Neigungen
Auszug aus BGH, 24.02.2015 - 4 StR 37/15
Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 5;… Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11, jeweils mwN).
- BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15
Verhängung von Jugendstrafe (Vorliegen von schädlichen Neigungen)
Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künftiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat…, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15, NStZ-RR 2015, 155). - BGH, 20.02.2024 - 1 StR 30/24 Vielmehr hätte das Landgericht erörtern müssen, dass die letzte Tat zum Schluss der Verhandlung rund zwei Jahre zurücklag und die Angeklagte seitdem nicht erneut straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 2 StR 170/15 Rn. 8; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 37/15 Rn. 7 …und vom 13. November 2013 - 2 StR 455/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 11 Rn. 9).
- LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18
Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche, …
Da - insbesondere aufgrund der Vielzahl von Taten - Erziehungsmaßregeln im Sinne des § 9 JGG nicht ausreichen, andererseits die Verhängung von Jugendstrafe mangels schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 1.Fall JGG) - die, was vorliegend nicht der Fall ist, sowohl bei Begehung der Tat als auch zum Urteilszeitpunkt vorliegen müssen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 4 StR 37/15 - zitiert nach juris ) - bzw. besonderer Schuldschwere (§ 17 Abs. 2 2.Fall JGG) nicht geboten ist, waren gegen den Angeklagten Zuchtmittel im Sinne des § 13 JGG zu verhängen.
- LG Bielefeld, 03.09.2019 - 3 KLs 14/19 Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 155 m. w. N.).
- LG Bielefeld, 02.02.2018 - 4 KLs 38/16 Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2, 1. Alt. JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 155 m. w. N.).
- AG Borken, 06.02.2020 - 24a Ls 220 Js 159/19
Einziehung von Wertersatz bei Anwendung vom Jugendstrafrecht
Da - insbesondere aufgrund der Vielzahl von Taten - Erziehungsmaßregeln im Sinne des § 9 JGG nicht ausreichen, andererseits die Verhängung von Jugendstrafe mangels schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 1.Fall JGG) - die, was vorliegend nicht der Fall ist, sowohl bei Begehung der Tat als auch zum Urteilszeitpunkt vorliegen müssen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2015, Az. 4 StR 37/15 - zitiert nach juris ) - bzw. besonderer Schuldschwere (§ 17 Abs. 2 2. Fall JGG) nicht geboten ist, waren gegen den Angeklagten Zuchtmittel im Sinne des § 13 JGG zu verhängen.