Rechtsprechung
BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 27 Abs. 1 StGB; § 253 Abs. 1 StGB
Beihilfe zur Erpressung (Gehilfenvorsatz) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 472a Abs. 1, Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Erpressung; Gehilfenvorsatz bzgl. der Unterstützungshandlung und der Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Erpressung; Gehilfenvorsatz bzgl. der Unterstützungshandlung und der Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.10.2010 - 4 StR 295/10
Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nur durch bloße …
Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes der Beihilfe zur Erpressung im Fall II. 5. der Urteilsgründe allein zur Bestimmung des Umfangs des Adhäsionsanspruchs kommt nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 295/10, NStZ-RR 2011, 52;… vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 mwN; vom 28. November 2002 - 5 StR 381/02, wistra 2003, 113). - BGH, 08.11.2005 - 4 StR 321/05
Strafrechtliche Beurteilung von Täterschaft und Teilnahme
Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes der Beihilfe zur Erpressung im Fall II. 5. der Urteilsgründe allein zur Bestimmung des Umfangs des Adhäsionsanspruchs kommt nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 295/10, NStZ-RR 2011, 52; vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 mwN; vom 28. November 2002 - 5 StR 381/02, wistra 2003, 113). - BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14
Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden …
Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15
Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 150 jeweils mwN). - BGH, 28.11.2002 - 5 StR 381/02
Adhäsionsverfahren (aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch; …
Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes der Beihilfe zur Erpressung im Fall II. 5. der Urteilsgründe allein zur Bestimmung des Umfangs des Adhäsionsanspruchs kommt nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 295/10, NStZ-RR 2011, 52;… vom 8. November 2005 - 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 mwN; vom 28. November 2002 - 5 StR 381/02, wistra 2003, 113). - BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96
Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; …
Auszug aus BGH, 03.02.2016 - 4 StR 379/15
Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 150 jeweils mwN).
- BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16
Betrug (Vermögensschaden: Schadensberechnung bei Hingabe eines Darlehens); …
Dieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 StR 379/15 m.w.N.).