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BGH, 25.08.1994 - 4 StR 380/94 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Fehlerhafte Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Gefahr der Begehung zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten infolge Alkohlkonsums
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.01.2009 - 5 StR 586/08
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Nichtanordnung: Beschwer bei der …
Dies wäre nicht zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94;… Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 64 Rdn. 3). - BGH, 10.12.2002 - 4 StR 479/02
Sich aufdrängende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Entbehrlichkeit …
Die Frage, ob, wenn die Unterbringung nach § 64 StGB neben mehreren in demselben Urteil verhängten Strafen in Betracht kommt, die Maßregelanordnung einer der Strafen zuzuordnen ist oder dies dem Vollstreckungsverfahren (§ 44 b StrVollstrO) überlassen bleibt (in BGH, Beschluß vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94 - nicht erörtert), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. - BGH, 22.11.1995 - 2 StR 573/95
Bereitschaft des Täters - Freiwillige ambulante Therapie - Anordnung der …
Die Bereitschaft eines Täters, sich wegen seines Hanges freiwillig in eine ambulante Therapie zu begeben, steht der Anordnung der Maßregel somit nicht entgegen, wie überhaupt bei der Entscheidung nach § 64 StGB Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94 - und vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94). - BGH, 18.10.1994 - 2 StR 244/94
Unterbringungsanordnung - Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte - Vorliegen der …
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte haben bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94 und vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94). - BGH, 19.09.1995 - 5 StR 418/95
Erfordernis der Erörterung der Unterbringung des Angeklagten in einer …
Unter diesen Umständen ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß das Landgericht die Fragen einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht erörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 1994 - 5 StR 137/95 - 25. August 1994 - 4 StR 380/94 - BGH bei Holtz MDR 1994, 432 [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]).