Rechtsprechung
BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes - Teilweise Anwendung von Jugendstrafrecht und allgemeinem Strafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung einer Tat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1998, 657
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht bei Aburteilung mehrerer, in verschiedenen …
Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324).
- BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05
Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht; innerprozessuale …
Daß die Jugendkammer gegenüber einem nach allgemeinem Strafrecht beurteilten Mord und versuchten Totschlag das Schwergewicht gleichwohl bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung gesehen hätte, ist jedoch so fern liegend, daß der Senat dies ausschließen kann, zumal nach dem in § 32 Satz 2 JGG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzes bei verbleibenden Zweifeln allgemeines Strafrecht zur Anwendung gelangen soll (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4;… Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 32 Rdn. 3; jew. m.w.N.). - BGH, 27.05.2008 - 4 StR 178/08
Erörterungsmangel hinsichtlich der Tatbegehung als Heranwachsender; keine …
Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsenden begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
- BGH, 08.10.2013 - 4 StR 379/13
Strafverfolgungsverjährung im Fall des Dritt- oder Sich-Verschaffens …
Hierzu weist der Senat darauf hin, dass die strafschärfende Erwägung, "die Nebenklägerin (sei) auf unbestimmte Zeit dem Risiko ausgesetzt, psychische Beeinträchtigungen infolge der Taten zu erleiden", nach ständiger Rechtsprechung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1987 - 2 StR 641/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5, vom 20. Oktober 2004 - 2 StR 398/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 Angemessen 1, und vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, StV 1998, 657). - BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99
Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger …
Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 37, 34, 36; 40, 1, 2; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; BGH, Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR - 268/919). - OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in …
Dies hätte gegen § 32 JGG verstoßen (BGH, StV 1998, 657 - juris). - BGH, 07.12.1999 - 1 StR 570/99
Verwerfung der Revision als unbegründet; Taten Heranwachsender
Läßt sich nicht eindeutig erkennen, daß das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsendem begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.Nachw.). - BGH, 08.07.1998 - 2 StR 278/98
Einheitliche Anwendung des Jugendstrafrechts für Festsetzung des Strafmaßes
Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 29, 67 [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79] m.Anm. Brunner JR 1980, 262, 263; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.).