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   BGH, 10.08.1989 - 4 StR 393/89   

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https://dejure.org/1989,5887
BGH, 10.08.1989 - 4 StR 393/89 (https://dejure.org/1989,5887)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1989 - 4 StR 393/89 (https://dejure.org/1989,5887)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1989 - 4 StR 393/89 (https://dejure.org/1989,5887)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzureichende Feststellung der Art und des Umfangs eines Missbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 519
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.07.1989 - 1 StR 310/89

    Verfahrensfehler wegen fehlerhafter Beweismittelverwertung

    Auszug aus BGH, 10.08.1989 - 4 StR 393/89
    Es liegt aber ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, da das Gericht seine Überzeugung von dem sexuellen Mißbrauch des Kindes nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 1989 - 1 StR 310/89; Kleinknecht/Meyer Rdn. 7 zu § 261 StPO).
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13

    Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines

    Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (BGH, Beschluss vom 10. August 1989 - 4 StR 393/89 - Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13

    Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen

    Aufgrund dessen liegt ein Verstoß gegen den in § 261 StPO normierten Grundsatz der Mündlichkeit vor, der besagt, dass nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (BGH, Beschluss vom 10. August 1989, 4 StR 393/89, veröffentlicht bei beck-online zu BeckRS 1989, 31105024; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 7).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 449/00

    Inbegriff der Verhandlung; Einführung eines Gutachtens in die Hauptverhandlung

    "Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel (UA S.10) nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 10, 19).
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