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   BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01   

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BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01 (https://dejure.org/2002,1099)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2002 - 4 StR 394/01 (https://dejure.org/2002,1099)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2002 - 4 StR 394/01 (https://dejure.org/2002,1099)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 18 Abs. 7 StVO; § 9 Abs. 5 StVO; § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
    Wenden auf einer Kraftfahrstraße (Überqueren der Fahrbahn; Parkplätze; Begriff der Straße); Vorlage

  • lexetius.com

    StVO § 18 Abs. 7

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den BGH - Wenden auf einer Kraftfahrstraße - Parkplatz - Fahrtrichtung - Verkehrsordnungswidrigkeit - Fahrlässigkeit - Fahrverbot - Geldbuße

  • Judicialis

    StVO § 18 Abs. 7

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 18 Abs. 7
    Kein Wenden gem. § 18 Abs. 7 StVO bei Richtungsänderung unter Nutzung zweier gegenüberliegender Parkplätze

  • RA Kotz

    Unzulässiges Wenden auf einer Kraftfahrtstrasse - Wann liegt es vor?

  • RA Kotz

    Wenden auf Straße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen

  • RA Kotz

    Wenden - verbotswidriges auf Strasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 18 Abs. 7
    Wenden auf einer Kraftfahrtstraße

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • IWW (Kurzinformation)

    Wenden auf einer Kraftstraße - Voraussetzungen für "Wenden" auf einer Kraftstraße

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenden auf Kraftfahrstraßen über Parkplatz

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Wenden auf einer Kraftfahrtstraße

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 252
  • NJW 2002, 2332
  • NZV 2002, 376
  • VersR 2003, 125
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.08.1977 - 4 StR 639/76

    Unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Nach allgemeiner Auffassung ist hierunter der - willentlich gesteuerte - Verkehrsvorgang zu verstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235; 31, 71, 74; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.).

    c) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage, ob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesautobahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaßt war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat er auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflächen einbezog, die straßenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrücklich abgestellt.

    aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, daß ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27, 233, 235).

  • OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 2 Ss 325/00

    Begriff des "Wendens" auf Kraftfahrstraßen

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2000 - 2 Ss 325/00 (NZV 2001, 179 = VRS 99, 376 = DAR 2000, 585) gehindert.

    Die damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die - regelmäßig schnelle - Abfolge nicht in den Fluß des Schnellverkehrs passender Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum begründet wird (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben, wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen vollständig verlassen wird.

  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Nach allgemeiner Auffassung ist hierunter der - willentlich gesteuerte - Verkehrsvorgang zu verstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235; 31, 71, 74; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.).

    c) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage, ob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesautobahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaßt war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat er auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflächen einbezog, die straßenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrücklich abgestellt.

  • BayObLG, 22.11.1995 - 1 ObOWi 605/95

    Rechtsmittel gegen die Verhängung eines Bußgeldes und eines Fahrverbotes wegen

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Gegen §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstößt danach nicht, wer von der Kraftfahrstraße (nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995, 200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschließende, nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche (OLG Düsseldorf DAR 1983, 90) einfährt oder von der Straße in eine Grundstückseinfahrt einbiegt (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Köln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9 Abs. 5 StVO) und anschließend entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung seine Fahrt fortsetzt.

    Verläßt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum Beispiel in einen forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann aus diesem herausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so liegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200).

  • BayObLG, 30.10.1979 - 2 ObOWi 394/79

    Autobahn; Raststätte; Zufahrt; Abfahrt; Rückwärtsfahren; Verbot

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    a) Das vorlegende Gericht knüpft insoweit - ebenso wie das Oberlandesgericht Stuttgart - ersichtlich an den im Straßen- und Wegerecht geltenden Straßenbegriff an (vgl. auch BayObLG VRS 58, 154): Danach gehören neben dem eigentlichen Straßenkörper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen sowie bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem auch Tankstellen, Raststätten und Parkplätze zur "Straße" (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs. 1 FStrG).

    aa) Dem entspricht, daß für Nebenbetriebe wie Tankstellen, Raststätten und Parkplätze zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflächen die strengen Regeln des § 18 StVO nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten (vgl. hierzu z.B. OLG Düsseldorf VM 1979, 29 m. abl. Anm. Booß; OLG Frankfurt VRS 57, 311; BayObLG VRS 58, 154; OLG Koblenz NZV 1994, 83 = VM 1994, 15 m. abl.

  • OLG Köln, 17.03.1999 - 13 U 82/98

    Haftungsverteilung bei Fahrtrichtungswechsel unter Nutzung einer gegenüber

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Gegen §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstößt danach nicht, wer von der Kraftfahrstraße (nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995, 200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschließende, nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche (OLG Düsseldorf DAR 1983, 90) einfährt oder von der Straße in eine Grundstückseinfahrt einbiegt (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Köln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9 Abs. 5 StVO) und anschließend entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung seine Fahrt fortsetzt.
  • BayObLG, 19.11.1981 - 2 ObOWi 413/81

    Wenden; Kraftfahrtstraße; Parkplatz; Fahrtrichtung; Fahrzeug

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, daß ein verbotswidriges Wenden auf einer Kraftfahrstraße gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung eines rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = VRS 62, 143 = DAR 1982, 164).
  • OLG Koblenz, 22.01.1986 - 1 Ss 18/86

    Wenden; Straße; Fahrzeug; Grundstück; Einfahrt

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Gegen §§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstößt danach nicht, wer von der Kraftfahrstraße (nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995, 200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschließende, nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche (OLG Düsseldorf DAR 1983, 90) einfährt oder von der Straße in eine Grundstückseinfahrt einbiegt (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Köln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9 Abs. 5 StVO) und anschließend entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung seine Fahrt fortsetzt.
  • BayObLG, 08.08.2001 - 1 ObOWi 306/01

    Wenden auf einer Kraftfahrstraße

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb mit Beschluß vom 8. August 2001 - 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in NZV 2001, 526 = VRS 101, 305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Koblenz, 28.10.1991 - 12 U 1114/90
    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - 4 StR 394/01
    Dieser Auffassung hat sich das OLG Koblenz (12. Zivilsenat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtungsänderung durch Einbeziehung eines aus der ursprünglichen Fahrtrichtung gesehen links von der Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war (OLG Koblenz NZV 1992, 406).
  • OLG Koblenz, 12.10.1993 - 1 Ss 257/93

    Parken auf einem abgegrenzten Gelände einer Autobahntankstelle ist kein

  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2006 - 1 U 137/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Wer, wie der Beklagte zu 1.), zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn (BGH NZV 2002, 376; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 Rn. 50).Danach war der Beklagte zu 1.) gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2015 - 1 U 46/15

    Haftungsverteilung beim Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein

    Das Wenden ist das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße - und zwar gleichviel, wie und zu welchem Zweck (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 50 mit Hinweis auf BGH NZV 2002, 376 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20

    Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im

    Der Senat kann daher offen lassen, ob das in den Urteilsgründen nicht nachvollziehbar umschriebene konkrete Fahrmanöver des Angeklagten als Wenden im Sinne der Vorschrift angesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2002 - 4 StR 394/01, BGHSt 47, 252, 258 f.).
  • OLG Bamberg, 27.06.2005 - 2 Ss OWi 496/05

    Verbot des Wendens eines Fahrzeugs auf einer Kraftfahrstraße; Begründung für das

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  • OLG Hamm, 04.07.2008 - 3 Ss OWi 450/08

    Verbotswidriges Wenden auf einer Kraftfahrstraße unter Benutzung eines

    Das Amtsgericht meint - unter eingehender Würdigung der Entscheidung BGHSt 47, 252 (= NZV 2002, 377) -, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Wenden auf Kraftfahrstaßen nach § 18 Abs. 7 StVO gehandelt habe.

    In der bereits zitierten Entscheidung BGH NZV 2002, 376 hat der BGH Folgendes entschieden:.

  • BayObLG, 27.11.2002 - 1 ObOWi 301/02

    Wendeverbot auf Kraftfahrstraße - Haltebucht

    Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2002 (NZV 2002, 376) zugrunde lag.
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 1 U 141/08

    Beurteilung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im

    Kein Wenden liegt deshalb vor, wenn der Fahrzeugführer vor der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen hat (Burmann in Jagow/Burmann/Heß a.a.O., Rdnr. 56 b mit Hinweis auf BGH NJW 2002, 2332, 2333).
  • OLG Dresden, 17.12.2002 - Ss OWi 541/02

    Sorgfaltspflicht; Augenblicksversagen; Geschwindigkeit; grober Verstoß

    Wenngleich die straßen- und wegerechtlichen Bestimmungen nur bedingt tauglich - unter Beachtung von Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung - für die Beurteilung von straßenverkehrsrechtlichen Vorgängen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2002 - 4 StR 394/01 -), können sie im Hinblick auf den Geltungsbereich eines eine Verkehrsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichens gleichwohl herangezogen werden.
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