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   BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94   

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https://dejure.org/1994,1755
BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94 (https://dejure.org/1994,1755)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1994 - 4 StR 4/94 (https://dejure.org/1994,1755)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1994 - 4 StR 4/94 (https://dejure.org/1994,1755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall - Versagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nur eine "Bewährungsstrafe" bei Alkoholdelikt? - Trotz tödlicher Unfallfolgen ist bei "günstiger Täterprognose" Bewährung möglich

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 336
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen, wird deshalb die Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen als deren Bewilligung (BGHSt 24, 64, 68 f) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].

    Ihre Annahme, die Strafaussetzung werde bei der von allen Umständen des Falles zutreffend unterrichteten Bevölkerung nicht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht erschüttern (BGHSt 24, 64, 69) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70], läßt jedenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

  • BGH, 25.07.1990 - 2 StR 270/90

    Gebotenheit der Vollstreckung der Strafe anstelle der Aussetzung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Vielmehr ist die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, so daß hierbei auch die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Gelangt der Tatrichter danach aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371) [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80], so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder - wie hier - sogar näher gelegen hätte.
  • BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90

    Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe aus generalpräventiven Gründen

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Vielmehr ist die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, so daß hierbei auch die in den Strafzumessungserwägungen aufgeführten allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7, 8).
  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94
    Vielmehr ist auch hier eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt aaO. S. 66 f; BGH NJW 1990, 193, 194 = BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5).
  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1971 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 69; Urteil vom 17. März 1994 - 4 StR 4/94, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 45 mit Nachw. aus der Gesetzgebungsgeschichte; abw. Groß in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 56 Rn. 42 mwN).
  • LG Köln, 22.03.2018 - 103 KLs 13/17

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung: Kölner Raser müssen doch ins Gefängnis

    Es handelt sich mithin um unterschiedliche Gesichtspunkte; die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHSt 24, 64; BGH, NStZ 1994, 336), wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 40).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05

    Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe

    Ob allein die Bedeutung des betroffenen Rechtsguts eine Verurteilung zu Strafe gebietet, hängt aber - wie auch sonst, wenn es um die Verteidigung der Rechtsordnung geht - von dem Eindruck ab, den eine bloße Verwarnung bei den Bürgern hinterlässt, die von allen maßgebenden Umständen des Falles zutreffend unterrichtet sind (vgl. BGHSt 46, 107, 120 = BGHR StGB § 59 Verteidigung der Rechtsordnung 1; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14; BGH NStZ 2002, 312, 313).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2003 - 1 Ss 82/02

    Fahrlässige Tötung: Versagung der Strafaussetzung bei Verkehrsunfall

    Bei dieser Bewertung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht auch dann hingenommen werden muss, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich bzw. sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336).

    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang (zu Durchschnittsfällen ohne schwerwiegende Folgen vgl. BGHSt 22, 192 ff) - vorbehaltlich der noch angezeigten Würdigung des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegen wird als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; Senat Die Justiz 1978, 145 f.; OLG Karlsruhe StV 1994, 188: "Notwendigkeit der Feststellung von Besonderheiten zugunsten des Täters").

  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Solche mit einem erheblichen Maß an Verantwortungslosigkeit bewusst hervorgerufene Gefahren erfordern ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, wobei bei tödlichem Ausgang - unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles - eine Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen wird, als deren Bewilligung (BGH NStZ 1994, 336; OLG Karlsruhe StV 1994, 188).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

    Nach der Rechtsprechung ist als solch ein Umstand zu werten, dass der Angeklagte durch den Unfall selbst schwer verletzt worden ist (BGH NJW 1990, 193, 194), ein erhebliches Mitverschulden des Opfers vorliegt (BGHSt 24, 64, 68; NStZ 1994, 336) oder lediglich eine verkehrsarme und kurze Strecke zurückgelegt werden soll (BGH a.a.O.).

  • BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01

    Strafzumessung bei fahrlässiger Tötung; Aussetzung zur Bewährung (besondere

    Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

    Die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entscheidung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Strafaussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrichteten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

  • OLG Koblenz, 11.04.2002 - 1 Ss 25/02

    Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer,

    Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen wird deshalb die Versagung der Strafaussetzung häufig näher liegen als deren Bewilligung (OLG Koblenz, Urteil vom 28. Januar 1988 - 1 Ss 537/87 = VRS 75, 37; BGH NStZ 94, 336).
  • OLG Koblenz, 29.02.2000 - 1 Ss 27/00

    Fahrlässige Tötung; Alkoholisierung des Fahrers; Verteidigung der Rechtsordnung;

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1971 (BGHSt 24, 64 ff) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder betont, dass die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern und deshalb insbesondere bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit tödlichen Unfallfolgen die - auf § 56 Abs. 3 StGB - gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung häufig näher liegt als deren Bewilligung (BGH NStZ 94, 336).

    Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, auch wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder - was vorliegend eindeutig nicht der Fall ist - sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 94, 336).

  • OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99

    Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Fahrt unter Alkohol und Drogen -

    Da der Begriff der besonderen Umstände nicht so scharf abzugrenzen ist, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre, hat das Revisionsgericht in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH wistra 1994, 193 ; BGH NStZ 1994, 336 ; BGH NStZ 1981, 389 [390]).

    Wenn auch die Möglichkeit der Strafaussetzung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 193 [194]), wird bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen häufig die Versagung der Strafaussetzung näher liegen als deren Bewilligung (vgl. BGH NStZ 1994, 336 ; BGHSt 24, 64 [69]).

  • OLG Hamm, 14.02.2003 - 2 Ss 72/03

    Strafaussetzung zur Bewährung, lückenhafte Begründung, besondere Umstände

    Zwar hat der Tatrichter bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB einen weiten Bewertungsspielraum, doch ist gleichwohl eine eingehende Abwägung aller Umstände in den Urteilsgründen erforderlich (zu vgl. BGH NStZ 94, 336).
  • OLG Bamberg, 24.01.2012 - 3 Ss 126/11

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der

  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 1 Ss 38/05

    Berufung; Beschränkung; Wirksamkeit; Bindungswirkung; Strafaussetzung zur

  • OLG Hamm, 24.09.2002 - 4 Ss 782/02

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, tödlicher Verkehrsunfall, Strafzumessung,

  • OLG Stuttgart, 15.01.1996 - 1 Ss 603/95

    Nichtberücksichtigung einer günstigen Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur

  • OLG München, 20.10.2005 - 4St RR 197/05
  • OLG Hamm, 01.12.1999 - 4 Ss 618/99

    Urteil, Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Vorenthalten von Arbeitsentgelt,

  • OLG Hamm, 16.03.1999 - 4 Ss 1414/98

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Sozialprognose, Straftaten aus Not,

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