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   BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06   

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https://dejure.org/2006,7375
BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06 (https://dejure.org/2006,7375)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - 4 StR 400/06 (https://dejure.org/2006,7375)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06 (https://dejure.org/2006,7375)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rüge derVerletzung sachlichen Rechts mittels einer Revision; Erfordernis eines zielgerichteten Willens hinsichtlich der Aneignung der Sache bei der Zueignungsabsicht beim Raub; Bewusstes Verhindern der Abwehrmöglichkeiten und Fluchtmöglichkeiten des Geschädigten mittels ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 240 Abs. 1; ; StGB § 240 Abs. 2; ; StGB § 249 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242 Abs. 1 § 249 Abs. 1
    "Bedingte" Zueignungsabsicht; Wegnahme als Druckmittel

  • rechtsportal.de

    StGB § 242 Abs. 1 § 249 Abs. 1
    "Bedingte" Zueignungsabsicht; Wegnahme als Druckmittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 15
  • NStZ-RR 2010, 130
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06
    In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsabsicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat StV 1999, S. 315 f.).
  • BGH, 24.08.1982 - 1 StR 410/82

    Vergehen eines schweren Raubes eines Jugendlichen - Vergehen einer Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06
    In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsabsicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat StV 1999, S. 315 f.).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06
    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Angeklagte als Initiatorin des gewaltsamen Übergriffs der Mitangeklagten mit ihrer Präsenz die Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten des Geschädigten bewusst verringerte (vgl. BGHSt 47, 383 ff.).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Während für die Ausschließung des Berechtigten - Enteignung - bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 41), verlangt die Zueignungsabsicht in Bezug auf die Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwertes einen zielgerichteten Willen (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15) die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; Beschluss vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 20; Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.).

    Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).

    Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).

  • BGH, 15.12.2016 - 3 StR 422/16

    Wegnahmebegriff beim Raub (Gewahrsam, Sachherrschaft; Fesselung des

    § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15).
  • BGH, 26.03.2019 - 2 StR 511/18

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Denn die Strafkammer hat sich nicht, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist, mit der nach dem Beweisergebnis naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte den Hund der Nebenklägerin ausschließlich zu dem Zweck an sich nahm, um ihn als Druckmittel solange zu behalten, bis die Nebenklägerin oder deren Familie ihm die von ihm herausverlangten Steroide übergeben hatte (vgl. zur Wegnahme eines Gegenstands als Druckmittel BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 9; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, juris Rn. 15; vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, juris Rn. 2; Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 410/82, juris).
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