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   BGH, 25.11.2008 - 4 StR 414/08   

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https://dejure.org/2008,10923
BGH, 25.11.2008 - 4 StR 414/08 (https://dejure.org/2008,10923)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2008 - 4 StR 414/08 (https://dejure.org/2008,10923)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 (https://dejure.org/2008,10923)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO; § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG; § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG
    Zuständigkeit für sofortige Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung bei zurückgenommener Revision

  • Judicialis

    StPO § 464 Abs. 1; ; StPO § 464 Abs. 3; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3; ; StrEG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 96
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05

    (Keine) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren

    Auszug aus BGH, 25.11.2008 - 4 StR 414/08
    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23).
  • BGH, 24.09.2009 - 4 StR 347/09

    Gefährliche Körperverletzung im Amt; Notwehr (Nothilfe; Fußtritte eines

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht insoweit nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 und vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung der Strafkammer im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision in der Sache zu befinden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11; vom 25. November 2008 - 4 StR 418/08, NStZ-RR 2009, 96).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Über diese hat das Revisionsgericht bei einer Entschädigungsentscheidung im Urteil lediglich dann zu befinden, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253; und vom 9. Mai 2012 - 4 StR 649/11).
  • OLG Köln, 23.05.2017 - 2 Ws 249/17

    Pflicht des Angeklagten zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

    Im Übrigen bestünde die besondere Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 S. 3 StPO nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel der Hauptsache desselben Beschwerdeführers befasst ist, da nur dann ein enger Zusammenhang besteht, der die prozessökonomische Verlagerung der Zuständigkeit rechtfertigt (vgl. nur BGH NStZ-RR 2009, 96 m. w. N.; L/R- Hilger a.a.O. § 464 Rn. 67; Meyer-Goßner/ Schmitt , 59. Auflage, § 464 Rn. 25; a. A. SK- Degener a.a.O. § 464 Rn. 33).
  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 649/11

    Unzulässige Revision (mangelnde Beschwer nach dem Urteilstenor); exklusive

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 26/09

    Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

    Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 - und vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08).
  • KG, 13.05.2009 - 1 Ws 37/09

    Kosten der Nebenklage: Kosten des anwaltlichen Beistandes für den minderjährigen

    Denn das Revisionsgericht ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur bei einer - hier nicht gegebenen - Identität der Rechtsmittelführer zuständig (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 96; Senat, Beschluß vom 19. Dezember 2008 - 1 Ws 343/08 -).
  • OLG Hamm, 28.01.2019 - 5 Ws 12/19

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde bei

    In diesem Fall besteht der für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln nicht (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 96 - zitiert nach beckonline; KK-Gieg, a.a.O.).
  • BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a).
  • OLG Schleswig, 21.03.2019 - 2 Ws 58/19
    Dies gilt allerdings nach ständiger Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs nur, wenn das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel auch vom Beschwerdeführer eingelegt worden ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschluss vom 25. November 2008, 4 StR 414/08 ­ NStZ-RR 2009, 96; BGH, Beschluss vom 21. März 2006, 4 StR 110/05 ­ bei juris, jeweils m. w. N.).
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