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   BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16   

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https://dejure.org/2016,8279
BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16 (https://dejure.org/2016,8279)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2016 - 4 StR 42/16 (https://dejure.org/2016,8279)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 (https://dejure.org/2016,8279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Eigennützigkeit bei Erwartung mittelbarer Vorteile

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Eigennützigkeit durch die Erwartung mittelbarer Vorteile bzgl. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Schuldspruchänderung auf die Revision

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Eigennützigkeit bei Erwartung mittelbarer Vorteile

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Begründung der Eigennützigkeit durch die Erwartung mittelbarer Vorteile bzgl. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Schuldspruchänderung auf die Revision

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Eigennützigkeit bei Erwartung mittelbarer Vorteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spitzeln für die Polizei - kann zum BTM-Handel führen

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Informant der Polizei: Uneigennütziges Handeltreiben mit Rauschgift?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 212
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1981 - 5 StR 56/81, StV 1981, 238; Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, insoweit in NStZ 2008, 354 nicht abgedruckt; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 323), reicht die Erwartung mittelbarer Vorteile aus, um die Eigennützigkeit zu begründen.
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 339/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Vermittlung eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    In den Fällen, in denen der Angeklagte den Kontakt zwischen dem Lieferanten B. und den Abnehmern von Betäubungsmitteln herstellte (Taten II.2. Nr. 8, 10, 11, 18 und 19 der Urteilsgründe), ist durch die Urteilsfeststellungen ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75; vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 - 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 150 mwN).
  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zum Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG setzt eigennütziges Handeln voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256).
  • BGH, 04.09.2012 - 3 StR 337/12

    Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine Täterschaft bei bloßer

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    In den Fällen, in denen der Angeklagte den Kontakt zwischen dem Lieferanten B. und den Abnehmern von Betäubungsmitteln herstellte (Taten II.2. Nr. 8, 10, 11, 18 und 19 der Urteilsgründe), ist durch die Urteilsfeststellungen ein täterschaftliches Handeln des Angeklagten hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75; vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, NStZ-RR 2013, 46).
  • BGH, 17.03.1981 - 5 StR 56/81

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Begriff des "Handeltreibens"

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1981 - 5 StR 56/81, StV 1981, 238; Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, insoweit in NStZ 2008, 354 nicht abgedruckt; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 323), reicht die Erwartung mittelbarer Vorteile aus, um die Eigennützigkeit zu begründen.
  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 299/92

    Kein eigennütziges Handeltreiben bei Liebesbeziehung

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 - 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 150 mwN).
  • BGH, 06.11.2012 - 2 StR 410/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (für die Eigennützigkeit erforderliche

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16
    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; Beschlüsse vom 26. August 1992 - 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 80; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Rn. 150 mwN).
  • BGH, 25.04.2018 - 1 StR 136/18

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Übertragung der

    Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss, reicht die Erwartung eines mittelbaren Vorteils aus, um die Eigennützigkeit zu begründen (BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16, NStZ-RR 2016, 212, 213 mwN).
  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

    aa) Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6; Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126).
  • BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit;

    Vorteile immaterieller Art begründen Eigennützigkeit aber nur dann, wenn sie nicht nur den Empfänger in irgendeiner Weise besser stellen, sondern auch einen objektiv messbaren Inhalt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16, NStZ-RR 2016, 212, 213 mwN).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6).
  • BGH, 30.09.2021 - 4 StR 70/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Eigennützigkeit: mangelnde Erforderlichkeit

    Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich erlangt wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 ? 4 StR 42/16, NStZ-RR 2016, 212, 213 mwN).
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 188/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6).
  • BGH, 18.10.2022 - 1 StR 346/22

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6).
  • BGH, 13.09.2016 - 4 StR 304/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Denn sie hat weder festgestellt, dass die erworbenen Mengen zunächst jeweils insgesamt zum Handel bestimmt waren, noch hat sie festgestellt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Eigenbedarfsmengen einen ihre Eigennützigkeit begründenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil erlangt hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2013 - 2 StR 608/12, juris Rn. 10; vom 12. August 2015 - 4 StR 312/15, juris Rn. 4; vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16, NStZ-RR 2016, 212, 213).
  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2021 - 8 KLs 17/20
    Eigennützig ist eine Tätigkeit immer dann, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss 16. März 2016, Az. 4 StR 42/16 m.w.N.) Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, Az. 4 StR 247/18).
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