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   BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74   

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https://dejure.org/1974,6647
BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74 (https://dejure.org/1974,6647)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1974 - 4 StR 427/74 (https://dejure.org/1974,6647)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1974 - 4 StR 427/74 (https://dejure.org/1974,6647)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Schuldspruch - Der Begriff des zu schnellen Fahrens - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Abgrenzung zwischen dem Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.09.1967 - 4 StR 340/67

    Bestrafung wegen vorsätzlichen fortgesetzten Bereitens von Hindernissen -

    Auszug aus BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74
    Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie hat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22, 6; 22, 365; 23, 4).
  • BGH, 04.10.1967 - 4 StR 356/67
    Auszug aus BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74
    Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie hat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22, 6; 22, 365; 23, 4).
  • BGH, 02.04.1969 - 4 StR 102/69

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74
    Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie hat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22, 6; 22, 365; 23, 4).
  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 18/69

    Zur Frage des Begriffs eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die

    Auszug aus BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74
    Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie hat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22, 6; 22, 365; 23, 4).
  • BGH, 05.11.1970 - 4 StR 349/70

    Zur Verhinderung der Weiterfahrt eines alkoholisierten Kfz-Führers durch

    Auszug aus BGH, 03.10.1974 - 4 StR 427/74
    Sie hat auch nicht nur einen Verstoß "geringeren Gewichts" vorgenommen, sondern einen solchen von "erheblicher Gefährlichkeit" (BGH VRS 40, 104/105; 45, 186/187).
  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 469/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des falschen Fahrens beim Überholen;

    Wie dem Wortlaut der Norm ("und dadurch') zu entnehmen ist, muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222; Urteil vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 427/74, VRS 48, 28; BayObLG, VRS 64, 371 und VRS 61, 212; OLG Hamm, VRS 41, 40; König, aaO, Rn. 113, 183; Ernemann, aaO, Rn. 23; Pegel in Müko-StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 103 ff.).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der Fahrzeugführer vor der Straßenkreuzung so schnell fährt, dass er seinen straßenverkehrsrechtlichen Pflichten im Kreuzungsbereich nicht mehr entsprechen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 427/74, aaO; BayObLG, VRS 61, 212; König, aaO, Rn. 110).

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