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   BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97   

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https://dejure.org/1997,5462
BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97 (https://dejure.org/1997,5462)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1997 - 4 StR 432/97 (https://dejure.org/1997,5462)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1997 - 4 StR 432/97 (https://dejure.org/1997,5462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung - Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung - Vornahme einer revisionsgerichtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54; StPO § 318, § 344, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1995 - 3 StR 478/95

    Strafzumessung - Notar - Grundstücksgeschäfte - Untreue

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und entsprechend für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).
  • BGH, 04.03.1987 - 3 StR 623/86

    Strafzumessung - Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).
  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 218/82

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen -

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    Dagegen hat sie nicht das bloße Fehlen von - den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllender - Gewaltanwendung strafmildernd berücksichtigt, was rechtlichen Bedenken begegnen würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 und vom 5. März 1997 - 2 StR 641/96).
  • BGH, 06.12.1978 - 3 StR 437/78

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Festsetzung der Tagessatzhöhe bei

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist; darauf, daß dem Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen möglicherweise Fehler unterlaufen sind, kommt es dagegen nicht an (BGH NJW 1979, 936 [BGH 06.12.1978 - 3 StR 437/78]; 1993, 210 [BGH 01.09.1992 - 1 StR 487/92]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 79; Ruß in KK-StPO 3. Aufl. § 318 Rdn. 8 a).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein; eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349).
  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 487/92

    Mordmerkmal des "gemeingefährlichen Mittels"; Pistole als gemeingefährliches

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist; darauf, daß dem Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen möglicherweise Fehler unterlaufen sind, kommt es dagegen nicht an (BGH NJW 1979, 936 [BGH 06.12.1978 - 3 StR 437/78]; 1993, 210 [BGH 01.09.1992 - 1 StR 487/92]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 79; Ruß in KK-StPO 3. Aufl. § 318 Rdn. 8 a).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein; eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349).
  • BGH, 05.03.1997 - 2 StR 641/96

    Strafmildernde Berücksichtigung fehlender Gewaltanwendung bei sexuellem

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 4 StR 432/97
    Dagegen hat sie nicht das bloße Fehlen von - den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllender - Gewaltanwendung strafmildernd berücksichtigt, was rechtlichen Bedenken begegnen würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 und vom 5. März 1997 - 2 StR 641/96).
  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 94/20

    Voraussetzungen des Computerbetrugs bei Bestellungen im Internet unter unbefugter

    Die Beschränkung ist auch weitgehend zulässig, denn die aufgezeigten Mängel betreffen weder die festgesetzten Einzelstrafen (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1997 - 4 StR 432/97, BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2; vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13 f., jeweils mwN) noch den Maßregelausspruch sowie die Einziehungsentscheidung.
  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 374/05

    Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen; Strafaussetzung zur

    Hiergegen richtet sich die - wirksam auf die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe beschränkte (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) - vom Generalbundesanwalt vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
  • OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 3 Ws 68/14

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Gesamtstrafenausspruch

    Fehler bei der Bemessung der Einzelstrafen, welche die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 gerügt hat, stehen der Beschränkung ebenfalls nicht entgegen (BGH, NStZ-RR 2012, 288 = juris Rn 7; NJW 1979, 936; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - 4 StR 432/97 = BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2 = juris = Nack).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 16/12

    Revisibilität der Strafzumessung (Gesamtstrafe; gerechter Schuldausgleich)

    Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NStZ-RR 2000, 13), wobei mögliche Fehler bei der Bemessung von Einzelstrafen der Beschränkung nicht entgegenstehen ( BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 34/00

    Bildung der Gesamtstrafe

    Das wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.
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