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   BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08   

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BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08 (https://dejure.org/2008,5866)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2008 - 4 StR 437/08 (https://dejure.org/2008,5866)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08 (https://dejure.org/2008,5866)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 31 BtMG; § 30a Abs. 3 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG; § 49 Abs. 2 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB
    Minder schwerer Fall des bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Erörterungsmangeln hinsichtlich möglicher Aufklärungshilfe); Verfall; Wertersatzverfall (Schätzung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsverletzungsrüge i.R.e. Revision eines wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilten Angeklagten; Rechtmäßigkeit der Anordnungen eines Verfalls von sichergestelltem Bargeld und eines Verfalls von Wertersatz

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § ... 349 Abs. 4; ; BtMG § 30 a Abs. 1; ; BtMG § 30 a Abs. 3; ; BtMG § 31; ; BtMG § 31 Nr. 1; ; BtMG § 33; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 2; ; StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 a Abs. 1; ; StGB § 73 a Satz 1; ; StGB § 73 b; ; StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; ; StGB § 73 d

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1; StGB § 73 Abs. 1
    Maßgeblicher Zeitpunkt des Aufklärungserfolges; Voraussetzungen des Verfalls bei Bargeld und BtM-Erlösen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 85
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Zwar unterliegen Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften dem Verfall, weil sie der Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst und damit aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 50, 299, 309; BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) erlangt hat.

    Die dem Angeklagten danach als Gegenleistung für seine Beteiligung an den jeweiligen Taten zugeflossenen Bargeldbeträge, die er im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB jeweils "für die Tat erlangt" (vgl. BGHSt 50, 299, 309; BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) hat, unterliegen zwar ebenfalls dem Verfall, sodass gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit der Verfall des Wertersatzes anzuordnen ist.

  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91

    Geständnis - Tatbeteiligung Dritter - Betäubungsmittel - Tatbeitrag -

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Da die Urteilsausführungen zu dem Geständnis des Angeklagten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sind, war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, dass bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Zwar unterliegen Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften dem Verfall, weil sie der Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst und damit aus der Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 50, 299, 309; BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) erlangt hat.

    Die dem Angeklagten danach als Gegenleistung für seine Beteiligung an den jeweiligen Taten zugeflossenen Bargeldbeträge, die er im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB jeweils "für die Tat erlangt" (vgl. BGHSt 50, 299, 309; BGHR StGB § 73 Erlangtes 4) hat, unterliegen zwar ebenfalls dem Verfall, sodass gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit der Verfall des Wertersatzes anzuordnen ist.

  • BGH, 13.12.2006 - 4 StR 421/06

    Rücktritt von einer Verbrechensverabredung; Verfall von Wertersatz (fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Soweit das aus den jeweiligen Ernten gewonnene Marihuana veräußert worden ist, ist den Feststellungen zudem nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den jeweiligen Verkaufserlösen erlangt hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 442/07).

    Soweit andere Mitglieder der Bande die Verfügungsgewalt über die Erlöse aus der Veräußerung des Marihuanas erlangt haben, käme eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten nur dann in Betracht, wenn er sich mit den anderen Bandenmitgliedern darüber einig gewesen wäre, dass er zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse erlangen sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 121 m.N.).

  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Im Hinblick darauf, dass in den Urteilsgründen als Rechtsgrundlage für die Verfallsanordnung auch die §§ 33 BtMG, 73 d StGB angeführt worden sind, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die §§ 73 Abs. 1, 73 a Abs. 1 StGB dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB vorgehen (vgl. BGH StraFo 2004, 283; NStZ-RR 2006, 138, 139).
  • BGH, 18.10.2000 - 3 StR 393/00

    Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Für verfallen erklärt werden kann aber nur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter Vermögenszuwachs (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass Bargeld, das der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, noch als solches bei dem Täter vorhanden ist (vgl. BGH NStZ 2003, 198, 199).
  • BGH, 06.03.2002 - 2 StR 491/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Da die Urteilsausführungen zu dem Geständnis des Angeklagten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sind, war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).
  • BGH, 25.02.2004 - 2 StR 464/03

    Erweiterter Verfall; Verfall von Wertersatz (Bruttoprinzip; Vorrang vor

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Im Hinblick darauf, dass in den Urteilsgründen als Rechtsgrundlage für die Verfallsanordnung auch die §§ 33 BtMG, 73 d StGB angeführt worden sind, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die §§ 73 Abs. 1, 73 a Abs. 1 StGB dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGB vorgehen (vgl. BGH StraFo 2004, 283; NStZ-RR 2006, 138, 139).
  • BGH, 06.02.2008 - 5 StR 442/07

    Verfall von Wertersatz (Mitverfügungsgewalt)

    Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08
    Soweit das aus den jeweiligen Ernten gewonnene Marihuana veräußert worden ist, ist den Feststellungen zudem nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte selbst faktische Verfügungsgewalt an den jeweiligen Verkaufserlösen erlangt hat (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2007, 121; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 442/07).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. Rönnau m.w.N.).

    Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).

    Jedoch lässt er dahingestellt, ob - wie in einigen Entscheidungen ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung zudem über eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten (lediglich) darüber einig waren, dass sie Mitverfügungsmacht haben sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 13. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 m. Anm. Spillecke).

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) wird aber in den Blick zu nehmen sein, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dass zwar die Erlöse aus Betäubungsmittelgeschäften einzuziehen sind, soweit der Täter selbst wenigstens faktische Mitverfügungsgewalt erlangt hat, dass aber nur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter, nicht indes ein aus sichergestellten Ernten lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs der Einziehung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 ? 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • OLG Hamm, 28.10.2014 - 5 Ws 322/14

    Anordnung des dinglichen Arrestes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat "erlangt" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist, er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögensvorteil erzielt hat (vgl. BGH, NStZ 2010, 85).
  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit nicht mehr als solches "bei dem Angeklagten" vorhanden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 6 UF 131/18

    Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung durch

    Ist im Rahmen der Tatsachenfeststellung eine Verursachungskette zu beurteilen und stehen verschiedene alternative Geschehensabläufe in Rede, ist es im Hinblick auf den Zweifelssatz nicht geboten, von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hat (BGH NStZ-RR 2007, 86; NStZ 2010, 85).
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 206/21

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des

    Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob er noch mehr erlangen wollte oder sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18, juris Rn. 23; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 393/00, NStZ-RR 2001, 82; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 13, 26 mwN).
  • BGH, 24.05.2011 - 4 StR 198/11

    Voraussetzungen an den Wertersatzverfall und Erörterungsmangel hinsichtlich einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (hier i.V.m. § 73a Satz 1 StGB), wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 mit Anmerkung Rönnau m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2016 - 4 StR 181/16

    Wegfall der Anordnung des Wertersatzverfalls; Änderung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte durch die abgeurteilte Tat tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 620 Euro erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), der gemäß § 73a Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht mehr für verfallen erklärt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85).
  • OLG Hamm, 28.02.2012 - 3 RVs 7/12

    Anordnung des Verfalls einer aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden

    Der Verfall von Bargeld nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erfordert, dass das in Rede stehende Bargeld als solches - also unmittelbar - für die Tat oder aus ihr erlangt wurde (BGH, NStZ 2010, 85; 2003, 198).
  • FG München, 25.05.2011 - 13 K 1631/08

    Schätzung von Gewinnen aus einem Bordellbetrieb bei fehlender Buchführung -

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