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   BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89   

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BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89 (https://dejure.org/1989,483)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1989 - 4 StR 445/89 (https://dejure.org/1989,483)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 (https://dejure.org/1989,483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einheitliche Strafe für eine Jugendstrafe und eine für eine vor der Verurteilung zu dieser Jugendstrafe als Erwachsener begangene Straftat - Zulässigkeit der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe aus Jugendstrafen und Erwachsenenstrafen - Einbeziehung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG (1975) § 32; StGB (1975) § 55
    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei getrennter Aburteilung; Härteausgleich

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 270
  • NJW 1990, 523
  • MDR 1990, 170
  • NStZ 1991, 130
  • StV 1990, 158
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Soweit im Erwachsenenstrafverfahren die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 1 StGB erforderlich ist, ist dies schon bei Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe die Härte nicht ausgleichen kann (Fortführung von BGHSt 14, 287).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287; 27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79], und vom 21. November 1978 - 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; ebenso OLG Schleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33).

    Wie der Senat schon mehrfach betont hat, kann es eine durch die Schwere der Straftaten nicht gerechtfertigte Härte darstellen, wenn gegen den Angeklagten sowohl eine Jugend- als auch eine in ihrer Wirkung dieser gleichstehende Freiheitsstrafe deshalb unverkürzt vollzogen werden soll, weil eine gleichzeitige Aburteilung nach § 32 JGG nicht stattgefunden hat (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).

    Er hat daher stets gefordert, eine solche Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen, wobei er es aber in der Entscheidung BGHSt 14, 287, 290 f für ausreichend erachtet hat, dieses bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 1 StGB zu tun (in der bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79] mitgeteilten Entscheidung hatte sich keine Benachteiligung ergeben).

  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Es kann dabei dahinstehen, ob Jugend- und Freiheitsstrafe "ihrem Wesen nach völlig verschiedene Strafübel sind", wie in den früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angenommen worden ist (vgl. demgegenüber BGHSt 29, 269, 272, wo darauf hingewiesen wird, daß im Vollzug zwischen den beiden Strafmitteln nach der Bewertung des Gesetzgebers kein Unterschied besteht).

    Eine Einheits jugendstrafe von - wie hier - drei Jahren und neun Monaten kann nicht einfach in eine gleich hohe Freiheitsstrafe umgewandelt werden, denn das verstieße gegen das Verbot der Schlechterstellung (BGHSt 29, 269).

    Auch eine Umwandlung der Jugendstrafe in eine entsprechend niedrigere Freiheitsstrafe (vgl. BGHSt 29, 269, 274) ist im Verfahren nach § 55 StGB ausgeschlossen.

  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Im Urteil vom 6. August 1986 (3 StR 281/86 = NStZ 1987, 24 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1) hat der 3. Strafsenat allerdings offen gelassen, ob § 32 JGG analog anzuwenden sei, wenn - wie hier - die zeitlichen Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorliegen.

    Der 1. Strafsenat hat jedoch auch für diesen Fall erst kürzlich die Zulässigkeit der Zusammenziehung von Jugend- und Erwachsenenstrafe verneint (Beschluß vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; ebenso die in BGH NStZ 1987, 24 offen gelassene Frage klar verneinend Krauth in Festschrift für Lackner, 1987, S. 1057, 1062 Fußn. 15 a).

    Im übrigen ist die Sachlage in § 105 Abs. 2 JGG gegenüber dem hier vorliegenden Fall durchaus unterschiedlich: Dort hat sich in einer neuen Verhandlung herausgestellt, daß der Angeklagte entgegen der Annahme im zuerst ergangenen Urteil doch noch einem Jugendlichen gleichzusetzen ist, so daß eine Korrektur der ursprünglich getroffenen Entscheidung notwendig erscheint (vgl. BGH NStZ 1987, 24).

  • BGH, 21.11.1978 - 1 StR 546/78

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden bei nicht völlig

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287; 27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79], und vom 21. November 1978 - 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; ebenso OLG Schleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33).
  • BGH, 10.10.1978 - 4 StR 444/78

    Zulässigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287; 27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79], und vom 21. November 1978 - 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; ebenso OLG Schleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33).
  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 451/77

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287; 27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79], und vom 21. November 1978 - 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; ebenso OLG Schleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82], in der es allerdings um den Härteausgleich für eine wegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr in eine Gesamtstrafe einzubeziehende Geldstrafe ging, darauf hingewiesen, daß auch die Milderung einer Einzelstrafe in Betracht komme, wenn anders ein Härteausgleich nicht (mehr) möglich sei (S. 104 a.E.).
  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Der 1. Strafsenat hat jedoch auch für diesen Fall erst kürzlich die Zulässigkeit der Zusammenziehung von Jugend- und Erwachsenenstrafe verneint (Beschluß vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; ebenso die in BGH NStZ 1987, 24 offen gelassene Frage klar verneinend Krauth in Festschrift für Lackner, 1987, S. 1057, 1062 Fußn. 15 a).
  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer derartigen Zusammenfassung von Jugend- und Freiheitsstrafen bisher verneint (BGHSt 10, 100, 103; 14, 287; 27, 295, 296; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 -, bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79], und vom 21. November 1978 - 1 StR 546/78 -, bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; ebenso OLG Schleswig NStZ 1987, 225; dieser Rechtsprechung zustimmend Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 267; Stree in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 55 Rdn. 34; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 33).
  • BGH, 22.02.1978 - 3 StR 10/78

    Strafbarkeit wegen einer Verunglimpfung des Staates - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89
    Danach muß eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gebildet werden; sie darf nicht niedriger ausfallen als eine der in sie einbezogenen Einzelstrafen (vgl. auch BGHSt 27, 359, 361, 363).
  • OLG Schleswig, 15.09.1986 - 1 Ss 323/86
  • BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82

    Bildung einer Gesamtstrafe mit einer bereits erlassenen Strafe

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 451/80

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Einheitsstrafe - Erwachsenenstrafrecht -

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Die Vollstreckungslösung erübrigt damit von vornherein Überlegungen, ob für besondere Ausnahmefälle ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH StV 2002, 598; NJW 2006, 1529, 1535) in Betracht gezogen werden muss, sei es in der Form eines "Härteausgleichs' (s. für den Fall der nicht - mehr - möglichen Gesamtstrafenbildung BGHSt 31, 102, 104 m. Anm. Loos NStZ 1983, 260; vgl. auch BGHSt 36, 270, 275 f.), sei es durch eine Strafrahmenverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 oder 2 StGB (s. Krehl ZIS 2006, 168, 178 f.; StV 2006, 408, 412; Hoffmann-Holland ZIS 2006, 539 f.), wie dies der Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für zulässig erachtet hat, wenn die Verhängung der von § 211 StGB vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe aus anderen Gründen mit dem Übermaßverbot in Widerstreit gerät (vgl. BGHSt 30, 105).
  • BGH, 04.02.2020 - StB 2/20

    Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei

    (3) Hinzu kommt, dass § 88 JGG den zu einer Jugendstrafe Verurteilten - wie der Bundesgerichtshof in anderen Zusammenhängen bereits ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 1980 - 2 StR 10/80, BGHSt 29, 269, 272; vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 274) - bezüglich des frühestmöglichen Zeitpunkts der Prüfung der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung "ungleich besser' stellt.
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Weil aber die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist (BGHSt 36, 270), muss die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugendstrafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu berücksichtigt und ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, [275 ff.]; BGHSt 41, 310, [312]).
  • OLG Bremen, 14.02.1992 - Ws 6/92

    Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Möglichkeit

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  • BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG

    Ist aber im anhängigen Verfahren - wie hier - eine Erwachsenenstraftat abzuurteilen, scheidet die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ebenso aus wie eine einheitliche Strafe nach Jugendstrafrecht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100, 103; Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 271 f.; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl. § 32 Rn. 8 mwN); auch in analoger Anwendung des § 32 JGG kann eine solche "Gesamtstrafenbildung" nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2), weil es insoweit schon an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, da in § 105 Abs. 2 JGG ausdrücklich nur der umgekehrte Fall geregelt ist.

    Überdies würde bei einer analogen Anwendung des § 32 JGG ein Erwachsenengericht über Verfehlungen Heranwachsender entscheiden können, obwohl dann, wenn die Anwendung von Jugendstrafrecht in Frage kommt, grundsätzlich nur die Jugendgerichte zuständig sind, § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, NStZ 1991, 130 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 32 Rn. 7).

    Eines Ausgleichs bereits bei Festsetzung der Einzelstrafen bedarf es daher nicht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 275 f.; Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97, NStZ-RR 1998, 151, 152).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 36, 270; 36, 294, 295) ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig; es kann aber eine durch die Schwere der Straftat nicht gerechtfertigte Härte darstellen, wenn gegen einen Angeklagten sowohl eine Jugend- als auch eine in ihrer Wirkung dieser gleichstehende Freiheitsstrafe deshalb unverkürzt vollzogen werden soll, weil eine gleichzeitige Aburteilung nach § 32 JGG nicht stattgefunden hat.

    Der Senat hat daher stets gefordert, eine solche Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen (BGHSt 14, 287, 290; 36, 270, 275; Beschluß vom 11. Mai 1995 - 4 StR 172/95).

  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    "Soweit Strafsenate des BGH die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGHR, JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1 und 3; BGHSt 36, 270 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 4 S 51.19

    Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst; Versagungsgrund wegen

    Auch auf dem Gebiet des Strafrechts wird die Jugendstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe eigenständig verstanden (Eisenberg, JGG, 20. Auflage 2018, Rn. 4) und wurde zumindest für eine geraume Zeit zudem als wesensmäßig verschieden angesehen (siehe die Nachweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - juris Rn. 7 mit angedeuteter Distanzierung in Rn. 8).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Im Ergebnis das gleiche gilt, wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in diesem Fall ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, daß die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (BGHSt 14, 287, 288; 36, 270, 272).

    Kann der Ausgleich nicht bei der Gesamtstrafenbildung erfolgen, insbesondere wenn dem nunmehr erwachsenen Straftäter nur eine Straftat zur Last liegt, kann der Nachteil auch bei der Festsetzung der Einzelstrafe ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, 276).

  • BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09

    Härteausgleich für entgangene Bewährung; Vollstreckungslösung

    Die Überlegenheit dieser Vorgehensweise gegenüber der herkömmlich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 der Sache nach anhand von Fällen notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des Härteausgleichs (BGHSt 31, 102 - Unterschreiten der Untergrenze des § 54 Abs. 1 StGB; BGHSt 36, 270 - Milderung von Einzelstrafen) anerkannt.
  • BGH, 16.09.2008 - 4 StR 316/08

    Gebotener Härteausgleich bei der Strafzumessung (unzulässige Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97

    Fehlerhafte Einbeziehung einer Jugendstrafe in die Gesamtstrafe

  • BGH, 11.05.1995 - 4 StR 172/95

    Jugendstrafe - Gesamtstrafe - Vorverurteilung - Härteausgleich - Nachträgliche

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

  • BGH, 23.10.2008 - 1 StR 526/08

    Strafklageverbrauch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zäsurwirkung eines

  • BGH, 22.11.2016 - 4 StR 466/16

    Bildung einer Gesamtstrafe (nachträgliche Gesamtstrafe; Zäsurwirkung)

  • BGH, 08.02.2012 - 5 StR 486/11

    Nachträgliche Gesamtstrafe (Härteausgleich bei Zusammentreffen mit Jugendstrafe;

  • BGH, 28.04.1993 - 3 StR 12/93

    Prüfung der materiellen Richtigkeit einer zweiten Gesamtstrafe -

  • BGH, 11.12.2019 - 5 StR 610/19

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln (jederzeit zu realisierende

  • BGH, 15.12.1999 - 5 StR 608/99

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel; Strafmilderung nach § 31 BtMG

  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 204/07

    Fehlerhaft unterbliebene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Zäsur)

  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)

  • BGH, 21.05.1996 - 4 StR 195/96

    Anrechnung von erbrachten Geldleistungen des Verurteilten bei der nachträglichen

  • BGH, 08.11.2001 - 3 StR 378/01

    Lebensgefährdende Behandlung (Faustschläge); Strafzumessung

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
  • BGH, 16.04.1996 - 5 StR 127/96

    Zulässigkeit der Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Jugendstrafe in eine

  • BGH, 09.01.1990 - 4 StR 639/89

    Auswirkungen einer unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines Härteausgleichs

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