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   BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10   

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https://dejure.org/2010,13192
BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10 (https://dejure.org/2010,13192)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - 4 StR 448/10 (https://dejure.org/2010,13192)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - 4 StR 448/10 (https://dejure.org/2010,13192)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
    Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (Halbstrafenzeitpunkt; Vikariierung; eigene Entscheidung des Revisionsgerichts)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsspielraum des Tatrichters bzgl. der vorgenommenen Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilungsspielraum des Tatrichters bzgl. der vorgenommenen Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.01.2008 - 1 StR 644/07

    Vorwegvollzug der Maßregel nach neuem Recht (Geltung in der Revision;

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10
    Ein Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, StV 2008, 248 und vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
  • BGH, 08.04.2008 - 4 StR 21/08

    Vorwegvollzug (zwingende Regelung; Ermöglichung einer Halbstrafenaussetzung;

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10
    Ein Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insoweit nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, StV 2008, 248 und vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
  • BGH, 24.09.2008 - 1 StR 478/08

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkret

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - 4 StR 448/10
    Das Schwurgericht hat es nämlich - ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 11 a m.w.N.) - unterlassen, eine Prognose darüber zu treffen, wie lange die Unterbringung in der Maßregel voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88).
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 279/20

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen; Tateinheit zwischen mehrfachem selbständigen

    Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, von welcher Therapiedauer das Landgericht ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 ? 4 StR 448/10; vom 17. März 2011 - 4 StR 29/11).
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 362/21

    Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollziehung: Umstände des Einzelfalls,

    Zwar hat die Strafkammer zutreffend erkannt, dass sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 3 StR 565/19, NJW 2020, 1826, 1827) und dass - hiervon ausgehend - eine Prognose darüber zu treffen ist, wie lange die Unterbringung in der Maßregel voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; vom 24. September 2008 - 1 StR 478/08, NStZ 2009, 87, 88).
  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 409/12

    Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel

    Denn die Strafkammer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN).
  • BGH, 17.03.2011 - 4 StR 29/11

    Rechtsfehlerhafte Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel

    Denn das Schwurgericht hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 4 StR 448/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67 Rn. 11b mwN).
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