Rechtsprechung
   BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3561
BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94 (https://dejure.org/1994,3561)
BGH, Entscheidung vom 30.08.1994 - 4 StR 45/94 (https://dejure.org/1994,3561)
BGH, Entscheidung vom 30. August 1994 - 4 StR 45/94 (https://dejure.org/1994,3561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,3561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 38
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 18.05.1988 - 1 Ss 222/88

    Unerlaubter Verkauf von Konzertkarten im Reisegewerbe; Festsetzung einer Geldbuße

    Auszug aus BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94
    An dessen Verwerfung sieht es sich aber durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1984 - 1 Ss (22) 407/84 (GewArch 1985, 194) - und vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (GewArch 1988, 330, in NStZ 1988, 508 nur teilweise abgedruckt) - gehindert: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart könne die für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nur angenommen werden, wenn der Handelnde einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil anstrebe, der letztlich zu einem nennenswerten Überschuß über die eigenen Aufwendungen führe.

    "Kann als Gewinn im Sinne der Gewerbeordnung nur ein unmittelbarer oder mittelbarer Vorteil angesehen werden, der letztlich zu einem Überschuß über die eigenen Aufwendungen führt (so OLG Stuttgart in GewArch 1985, 194 und in GewArch 1988, 330, 331, insoweit in NStZ 1988, 508 nicht abgedruckt), so daß der Bußgeldtatbestand des Vertreibens von Wertpapieren im Reisegewerbe (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) GewO) hinsichtlich des ausfüllenden Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO beim beabsichtigten Verkauf einer größeren Menge von Eintrittskarten für ein Fußballspiel unmittelbar vor dem Stadion ohne Aufschlag auf den Einstandspreis ausscheidet, oder reicht zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht als Ausdruck gewerblicher Betätigung ein Verkauf zum Einstandspreis oder selbst darunter aus, wenn dadurch ein drohender Verlust als typische Folge eines mit dem Handel von Eintrittskarten verbundenen Spekulationsrisikos so gering wie möglich gehalten werden soll?".

    Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 1984 - 1 Ss (22) 407/84 (GewArch 1985, 194) - und vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (GewArch 1988, 330) nicht gehindert, so wie beabsichtigt zu entscheiden.

    bb) Anders als der Beschluß vom 15. Oktober 1984 betrifft die Entscheidung vom 18. Mai 1988 - 1 Ss 222/88 (GewArch 1988, 330) allerdings einen Sachverhalt, der dem Fall in gewissem Maße vergleichbar ist, den das vorlegende Oberlandesgericht Hamm - auf der Grundlage seiner Würdigung der tatrichterlichen Feststellungen - zu beurteilen hat: Der Betroffene hatte als Inhaber eines Geschäfts zum Vertrieb von Tonträgern, in dessen Rahmen er auch einen Kartenvorverkauf für Pop- und Rockkonzerte betrieb, für ein bestimmtes Konzert fünfzig Eintrittskarten zu je 30 DM erworben.

  • BVerwG, 24.02.1956 - I C 245.54

    Erforderlichkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Auszug aus BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94
    Von dieser Auslegung, die im übrigen nicht nur Ausgangspunkt der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart ist, sondern in Rechtsprechung und Literatur zum Gewerberecht - zu Recht - allgemein anerkannt ist (BVerwGE 3, 178, 180; 14, 125, 127; OVG Münster GewArch 1976, 236; OLG Koblenz GewArch 1975, 227; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze GewO (G 59) § 1 Anm. 2 e; Friauf in: ders. (Hrsg.) GewO § 1 Rdn. 38 m.w.N., 42; Sieg/Leifermann/Tettinger GewO 5. Aufl. § 1 Rdn. 4), will das vorlegende Oberlandesgericht indes nicht abweichen.
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 395/57
    Auszug aus BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94
    b) Soweit das vorlegende Oberlandesgericht ausgehend von dieser Begriffsbestimmung meint, daß deswegen "der Bußgeldtatbestand des Vertreibens von Wertpapieren im Reisegewerbe (§ 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h GewO) hinsichtlich des ausfüllenden Merkmals der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO beim beabsichtigten Verkauf einer größeren Menge von Eintrittskarten für ein Fußballspiel unmittelbar vor dem Stadion ohne Aufschlag auf den Einstandspreis" ausscheiden müsse, unterstellt es dem Oberlandesgericht Stuttgart jedoch eine Rechtsauffassung, die dieses Gericht in den genannten Entscheidungen weder ausdrücklich noch stillschweigend (vgl. BGHSt 11, 31, 34) vertritt.
  • BVerwG, 13.04.1962 - VII C 34.61

    Voraussetzungen für eine Gewerbsmäßigkeit von Güternahverkehr - Vereinbarkeit von

    Auszug aus BGH, 30.08.1994 - 4 StR 45/94
    Von dieser Auslegung, die im übrigen nicht nur Ausgangspunkt der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart ist, sondern in Rechtsprechung und Literatur zum Gewerberecht - zu Recht - allgemein anerkannt ist (BVerwGE 3, 178, 180; 14, 125, 127; OVG Münster GewArch 1976, 236; OLG Koblenz GewArch 1975, 227; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze GewO (G 59) § 1 Anm. 2 e; Friauf in: ders. (Hrsg.) GewO § 1 Rdn. 38 m.w.N., 42; Sieg/Leifermann/Tettinger GewO 5. Aufl. § 1 Rdn. 4), will das vorlegende Oberlandesgericht indes nicht abweichen.
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerberechtlichen Sinne liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein Überschuss der Erträge gegenüber den Aufwendungen angestrebt wird (vgl. zu Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 55 Abs. 1 GewO: BGH 30. August 1994 - 4 StR 45/94 - NStZ 1995, 38, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 317/05

    Betriebsübergang - Fortführung der Aufgaben der früheren Treuhandanstalt

    Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerberechtlichen Sinne liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein Überschuss der Erträge über die Aufwendungen angestrebt wird (vgl. zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 55 Abs. 1 GewO: BGH 30. August 1994 - 4 StR 45/94 - NStZ 1995, 38).
  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Wegen der Gleichheit des Rechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage unabhängig von den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ 1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.; Hannich aaO Rdn, 34 jeweils m.w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

    Zwar kann es an der Identität der Rechtsfrage dann fehlen, wenn der Sachverhalt in dem bereits entschiedenen Fall im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert ist (BGHSt 28, 165, 166; 38, 106, 108; 40, 395, 396; NStZ 1995, 38, 39; KK-Hannich zu § 121 GVG Rn 34).
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 19.04.2007 - 9 Ca 9381/06
    Eine Gewinnerzielungsabsicht im gewerberechtlichen Sinne liegt regelmäßig nur dann vor, wenn ein Überschuss der Erträge gegenüber, den Aufwendungen angestrebt wird (vgl. zu Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 55 Abs. 1 GewO: BGH 30. August 1994 - 4 StR 45/94 - NStZ 1995, 38, zu ll 1 a der Gründe).
  • BGH, 31.07.1996 - 3 StR 269/96

    Feststellung der Tateinheit hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Daß er Rauschgift auch aus anderen Quellen bezogen hätte (vgl. BGH NStZ 1995, 39 [BGH 30.08.1994 - 4 StR 45/94]), hat das Landgericht nicht festgestellt.
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.03.2009 - AS 29/08

    Einstellung von Mitarbeitern; Arbeitnehmerüberlassung

    Erforderlich ist somit nur die Absicht, einen Überschuss der Erträge gegenüber den Aufwendungen zu erzielen (vgl. BGH 30.8.1994, 4 StR 45/94; NStZ 95, 38).
  • VG Köln, 29.05.2002 - 22 L 725/01

    Ausgestaltung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Entscheidungen der

    Welchem der von den Beteiligten diskutierten Gewerbebegriffe im Postrecht der Vorzug zu geben ist, ob also entsprechend der für andere Rechtsgebiete ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Gewinnerzielungsabsicht eines Unternehmens abzustellen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. Februar 1956 - I C 245.54 -, NJW 1956, 1004 ("Mitfahrerzentrale"); vom 2. September 1963 - I C 20.63 -, NJW 1963, 2286 ("GEMA"); vom 2. Februar 1982 - 1 C 20/78 -, MDR 1982, 781; vom 26. Januar 1993 - 1 C 25/91 -, NVwZ 1993, 775; Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 2. Juli 1985 - X ZR 77/84 -, NJW 1985, 3063 ("Deutsche Bundesbahn"); vom 30. August 1994 - 4 StR 45/94 -, NStZ 1995, 38; ebenso Herdegen in Beck'scher PostG-Kommentar, § 4 Rn.64 ff, oder ob es auf die Entgeltlichkeit der Beförderungsleistung ankommt, wie die Antragstellerin meint, zum Begriff BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 7 C 36/80 -, NJW 1983, 2401; vgl. hierzu auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 5 Abs. 1 PostG, BT-Drucksache 13/7774, S.20.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht