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   BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67   

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https://dejure.org/1967,1272
BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67 (https://dejure.org/1967,1272)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1967 - 4 StR 452/67 (https://dejure.org/1967,1272)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1967 - 4 StR 452/67 (https://dejure.org/1967,1272)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Befreiung eines durch Krankheit verhinderten Schöffen - Übergehen eines Schöffen in der Schöffenliste - Verhinderung eines Mitglieds eines gerichtlichen Spruchkörpers - Erfordernis einer Feststellung des Gerichtspräsidenten

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 512
  • MDR 1968, 339
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.1965 - 1 StR 416/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67
    Die Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. und 23. November 1965 (1 StR 416/65 und 1 StR 495/65; s. DRiZ 1966, 93) nötigen den Senat nicht zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen.
  • BGH, 23.11.1965 - 1 StR 495/65

    Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen - Besetzung eines

    Auszug aus BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67
    Die Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. und 23. November 1965 (1 StR 416/65 und 1 StR 495/65; s. DRiZ 1966, 93) nötigen den Senat nicht zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen.
  • BGH, 06.12.1965 - 4 StR 558/65

    Zuständigkeitsfragen bei der Besetzung des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67
    Die Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. und 23. November 1965 (1 StR 416/65 und 1 StR 495/65; s. DRiZ 1966, 93) nötigen den Senat nicht zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen.
  • BGH, 03.11.1953 - 5 StR 333/53
    Auszug aus BGH, 17.11.1967 - 4 StR 452/67
    In diesem Falle mußten jedoch alle außerhalb von Mainz wohnenden Schöffen übergangen werden, also auch der Schöffe Karl (§§ 77 Abs. 1, 49 Abs. 2 GVG; BGHSt 5, 73).
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZR 50/14

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten

    Er ist deshalb als berechtigt anzusehen, seine eigene Verhinderung und damit den Vertretungsfall selbst festzustellen, wenn und soweit die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt, also nicht Vertreter eines anderen Spruchkörpers benötigt werden (BGHSt 21, 174 = NJW 1967, 637, 638; BGH Urteil vom 17. November 1967 - 4 StR 452/67 - NJW 1968, 512, 513; Urteil vom 31. Januar 1983 - II ZR 43/82 - DRiZ 1983, 234, 235 und Beschluss vom 21. Oktober 1994 - V ZR 151/93 - NJW 1995, 335, 336).
  • BGH, 21.10.1994 - V ZR 151/93

    Bindungswirkung der Feststellung der Verhinderung durch den Vorsitzenden

    An diese Bestimmung ist der Vorsitzende bei seiner Anordnung nach § 21 g Abs. 2 GVG gebunden (BGHZ 9, 291, 293; BGHSt 21, 131, 133; BGHZ 96, 258, 260; BGH, Urt. v. 17. November 1967, 4 StR 452/67, NJW 1974, 512, 513 [OLG Stuttgart 05.12.1973 - 3 Ws 326/73]; Urt. v. 28. Mai 1974, 4 StR 37/74, NJW 1974, 1572 f; BFH, Urt. v. 7. Dezember 1988, I R 15/85, NJW 1989, 3240; Kleinknecht/Meyer, StPO 41. Aufl. § 21 f Rdn. 4; Kissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 16 und § 59 Rdn. 7; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO 24. Aufl. § 21 f Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Wolf § 59 GVG Rdn. 9 und § 21 f GVG Rdn. 6; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 18. Aufl. § 21 f GVG Rdn. 5; Müller, NJW 1974, 2242, 2244; Sangmeister, EWiR 1993, 993 f).
  • BGH, 05.10.1988 - 2 StR 250/88

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe

    Geht es etwa bei Strafkammern der Landgerichte darum, ob einer der Richter tatsächlich verhindert ist, so steht es - sofern sich der Vertretungsfall kammerintern, also ohne Inanspruchnahme von Richtern anderer Kammern regeln läßt - dem Vorsitzenden zu, die Verhinderung festzustellen (Kissel a.a.O. § 21 e Rdn. 132; KMR-Müller, StPO 7. Aufl. Ergänzungsband GVG § 21 e Rdn. 13; Schäfer a.a.O. § 21 f GVG Rdn. 16; indirekt auch BGH NJW 1968, 512 sowie - für den Zivilprozeß - BGH DRiZ 1980, 147 f; offengelassen in BGHSt 21, 174, 176).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 393/81

    Teilnahme eines vertretenen Richters aus einer anderen Strafkammer aufgrund

    Bei dieser Sachlage mußte zwar die - nicht offensichtliche - Verhinderung des planmäßigen Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer vom Präsidenten des Landgerichts festgestellt werden, weil sie sich auf eine andere Kammer auswirkte (vgl. BGHSt 21, 174, 176; BGH NJW 1968, 512).
  • BGH, 08.11.1972 - 3 StR 339/71

    Anforderungen an den Zusammentritt des Schwurgerichts - Anforderungen an die

    Den Beispielen dafür, daß der Richter durch "Selbstbeteiligung" von der Mitwirkung in Angelegenheiten der Gerichtsverfassung grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird, ließe sich noch anfügen, daß er auch seine Verhinderung als Vorsitzender, die ausschließlich durch die in seiner Kammer oder in seinem Senat anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, selbst feststellen kann, wenn die erforderliche Vertretung nicht über den Spruchkörper hinauswirkt (BGH NJW 1968, 512).
  • BGH, 09.03.1982 - 5 StR 717/81

    Zuständigkeit über die Feststellung der vorübergehenden Verhinderung eines

    Die vorübergehende Verhinderung eines Richters hat ausschließlich der Präsident des Landgerichts festzustellen, sofern sie sich - wie hier - auf andere Spruchkörper auswirkt und nicht offen zutage liegt (BGH NJW 1974, 870; NJW 1968, 512; DRiZ 1980, 147, 148; BGHSt 12, 113, 114) [BGH 21.11.1958 - 5 StR 412/58].
  • BGH, 19.12.1973 - 3 StR 247/73

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Anforderungen an eine

    Der Vorsitzende wurde durch ein Mitglied seines Spruchkörpers, den Landgerichtsrat S., vertreten, und die Vertretung wirkte sich auch sonst nicht auf die übrigen Kammern aus (vgl. BGH NJW 1968, 512).
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 452/73

    Revision wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Feststellung

    Denn die Verhinderung des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers, die ausschließlich durch die in seiner Kammer anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn der Vorsitzende durch ein Mitglied seines Spruchkörpers vertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst nicht auf die übrigen Kammern auswirkt (BGH NJW 1968, 512; ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 21 f GVG Anm. II 4 b); soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen (vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 - und vom 23. November 1965 - 1 StR 495/65 = DRiZ 1966, 93) eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er daran auf Antrage des 4. Strafsenats nicht festgehalten (BGH a.a.O. S. 513).
  • BGH, 11.06.1974 - 4 StR 14/74

    Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit

    Solange sich die Verhinderung nicht auf fremde Spruchkörper auswirkte, brauchte sie nicht durch den Landgerichtspräsidenten festgestellt zu werden, vielmehr konnte der Vorsitzende diese Feststellung gemäß § 21 g GVG selbst treffen (BGH NJW 1968, 512); eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben (BGHSt 21, 174, 179; vgl. auch BGH NJW 1974, 870).
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