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   BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01   

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BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01 (https://dejure.org/2002,1753)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01 (https://dejure.org/2002,1753)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01 (https://dejure.org/2002,1753)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 22 Nr. 5 StPO; § 250 StPO; § 261 StPO; § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO; Vor § 1 StPO; § 336 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer früheren Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung); Anfechtbarkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit; Verbrechen (Entfallen des Vorwurfs und Einstellung nach § ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 250, 261

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Verwertung dienstlicher Erklärung eines Richters zur Schuldfrage

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 270
  • NJW 2002, 2401
  • NStZ 2002, 491
  • StV 2002, 294
  • JR 2003, 125
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche

    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Solche Tatsachen unterliegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen des Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der Richter die Beweistatsache nicht bestätigen kann (BGHSt 44, 4, 12; 45, 354, 356 f. m.w.N.).

    Die Feststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis jedoch nicht zugänglich, sondern unterliegt den in den §§ 244 bis 265 StPO festgelegten Regeln des Strengbeweises, der dienstliche Erklärungen als Beweismittel nicht vorsieht (BGHSt 45, 354, 357).

    Aussageinhalte der in einer früheren Hauptverhandlung vernommenen Prozeßbeteiligten können jedenfalls nicht als gerichtskundig behandelt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 230; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 52), da es sich insoweit um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGHSt 45, 354, 359).

  • BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im

    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Um einem solchen Mißbrauch zu begegnen, ist nach ständiger Rechtsprechung dem als Zeugen benannten Richter die Möglichkeit einzuräumen, in einer dienstlichen Erklärung dazu Stellung zu nehmen, ob er zu der behaupteten Beweistatsache etwas bekunden kann (vgl. BGHSt 44, 4, 9).

    Solche Tatsachen unterliegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen des Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der Richter die Beweistatsache nicht bestätigen kann (BGHSt 44, 4, 12; 45, 354, 356 f. m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob eine solche leicht überschaubare Information, wie vom 3. Strafsenat in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung ausgeführt, im Wege einer dienstlichen Erklärung in das Verfahren eingeführt und der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden darf, etwa weil insoweit eine "besondere Form der Gerichtskundigkeit" (vgl. dazu BGHSt 44, 4, 10 m.w.N.) angenommen werden kann.

  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93

    Konkurrenzverhältnis zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung bei

    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung zu BGHSt 39, 239).

    Soweit das Landgericht sein Verhalten am Leitsatz der Entscheidung BGHSt 39, 239 ausgerichtet hat, verkennt es, daß diesem Urteil ein vom vorliegenden Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrundelag.

  • BVerfG, 28.06.1994 - 2 BvR 1235/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verneinung des Anspruchs eines Dritten auf

    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Nach ebenfalls herrschender Meinung gilt dies jedoch nur für den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft, während dem Nebenkläger nach der Sondervorschrift des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO in keinem Falle ein Anfechtungsrecht zusteht (vgl. hierzu BVerfG NJW 1995, 317, 318; OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 153a StPO; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 400 Rdn. 25; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 2; Rössner in AK-StPO § 400 Rdn. 14; Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 25; a.M. Schoreit in KK 4. Aufl. § 153 Rdn. 58).
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Der Beweisantrag kann dann - wie hier geschehen - als unzulässig abgelehnt werden (BGHSt 7, 330; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).
  • BGH, 22.09.1998 - 4 StR 376/98

    Niedrige Beweggründe; Besondere Schwere der Schuld

    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Ebenso wie in dem vergleichbaren Fall, in dem dem Nebenkläger aufgrund einer zu Unrecht erfolgten, nach § 46 Abs. 2 StPO aber unanfechtbaren Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingeräumt wird (vgl. dazu Wendisch in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 46 Rdn. 16), steht daher das Verfahrenshindernis der res iudicata der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm JMBINW 1956, 59; Hans. OLG Bremen JZ 1958, 546, 547 m. zust. Anm. Spendel; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1998 - 4 StR 376/98 - insoweit in StV 2000, 20 f. nicht abgedruckt).
  • BGH, 22.08.1990 - 3 StR 406/89

    Aufrechterhaltung trotz Gegenanzeichen - Dienstliche Erklärungen - Beweistatsache

    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Der Beweisantrag kann dann - wie hier geschehen - als unzulässig abgelehnt werden (BGHSt 7, 330; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).
  • BGH, 29.05.1958 - 4 StR 62/58
    Auszug aus BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01
    Ebenso wie in dem vergleichbaren Fall, in dem dem Nebenkläger aufgrund einer zu Unrecht erfolgten, nach § 46 Abs. 2 StPO aber unanfechtbaren Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist eingeräumt wird (vgl. dazu Wendisch in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 46 Rdn. 16), steht daher das Verfahrenshindernis der res iudicata der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm JMBINW 1956, 59; Hans. OLG Bremen JZ 1958, 546, 547 m. zust. Anm. Spendel; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1998 - 4 StR 376/98 - insoweit in StV 2000, 20 f. nicht abgedruckt).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2015 - 2 VAs 19/15

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anfechtung von staatsanwaltlichen

    Mithin ist es verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass eine gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO durch den Nebenkläger einer Anfechtung entzogen ist, zumal das Grundgesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat kennt (BVerfG NJW 1995, 317; vgl. auch BGHSt 47, 270 - juris Rn. 6).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Denn auch nach der Ansicht, die grundsätzlich schriftliche Äußerungen als einen den Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO bewirkende Zeugenvernehmung gelten lassen will, fallen schon diejenigen dienstlichen Erklärungen nicht unter den gesetzlichen Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO, die sich lediglich zu prozessual erheblichen Vorgängen und Zuständen verhalten, etwa wenn sie der freibeweislichen Aufklärung der Frage dienen, ob ein Richter überhaupt als Zeuge zu den in sein Wissen gestellten Tatsachen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Zwar gilt auch in diesem Kontext, dass dienstliche Erklärungen, die sich allein zu der prozessualen Frage verhalten, ob der als Zeuge benannte Richter die in sein Wissen gestellten Beweisbehauptungen über Vorgänge aus einer früheren Hauptverhandlung bestätigen kann, nicht ohne weiteres die Voraussetzungen einer Zeugenaussage im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Sollen jedoch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse, die - anders als in dem vom 3. Strafsenat beurteilten Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758) - nicht aus einer lediglich "aufgedrängten kurzen Information" bestehen (so BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ), einer Würdigung unterzogen und für die Beurteilung der Straf- und Schuldfrage herangezogen werden, so darf dies nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Aussageinhalte der in einer früheren Hauptverhandlung vernommenen Prozessbeteiligten können demzufolge nicht als gerichtskundig behandelt werden, da es sich insoweit um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass - in Anlehnung an die Rechtsprechung des 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ) - Mitteilungen dieser Richter etwa zu Aussageinhalten der im Vorprozess gegen FF vernommenen Prozessbeteiligten nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht und demzufolge nicht als gerichtskundig behandelt werden können, da es sich um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen der Richter beruhen.

  • BGH, 16.07.2003 - 2 StR 68/03

    Beweisantrag (Prozessverschleppung; Verfolgung prozessfremder Ziele: Benennung

    Der Richter, der eine solche Erklärung abgibt, gerät damit noch nicht in die Zwangslage, seine eigenen Angaben im Vergleich mit anderen Zeugenaussagen einer Bewertung unterziehen zu müssen, so daß seine vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 Nr. 5 StPO angestrebte kritische Distanz erhalten bleibt (BGH StV 2002, 294, 296).

    Ein prozeßfremdes Ziel wird auch dann verfolgt, wenn ein erkennender Richter durch Benennung als Zeuge ausgeschaltet werden soll, obwohl in Wirklichkeit keine Sachaufklärung erstrebt wird (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4, 9; BGHSt 7, 330, 331; 44, 4 ff.; 45, 354, 362; BGH StV 2002, 294, 296; zur Problematik insgesamt auch Rissing-van Saan MDR 1993, 310).

    Es ist unerheblich, ob er die Behauptung nicht bestätigen kann, weil er sich nicht mehr erinnert oder weil er das Gegenteil der Behauptung in Erinnerung hat (vgl. hierzu auch BGH StV 2002, 294, 296 und 2003, 315).

    Das bringt das Gericht unter Bezugnahme auf BGH StV 2002, 294 ff. eindeutig zum Ausdruck.

    Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (vgl. BGH StV 2002, 294).

  • BVerfG, 20.02.2019 - 2 BvR 280/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines

    Wäre die einfachrechtliche Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin hingegen nicht statthaft (vgl. BVerfGE 45, 363 ; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14 -, juris, Rn. 3 m.w.N.), wäre die Entscheidung gemäß § 336 Satz 2 StPO zwar im weiteren Fortgang des fachgerichtlichen Verfahrens auch der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. BGHSt 27, 96; BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01 -, juris, Rn. 9; a.A. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 -, juris, Rn. 23 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 45, 65)).
  • BGH, 08.12.2005 - 4 StR 198/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Verfahrensabsprachen: ausgeschlossener Gegenstand

    Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 359; 47, 270, 274).

    Da sich der Beweisantrag auf Vernehmung eines Verteidigers richtete, muss nicht entschieden werden, wie der Antrag zu behandeln wäre, wenn es um die (möglicherweise rechtsmissbräuchliche) Benennung erkennender Richter als Zeugen ginge (vgl. BGHSt 47, 270, 273; BGH NStZ 2003, 558, 559).

  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 349/11

    Rüge der Unverwertbarkeit von Aussagen früherer Mitbeschuldigter, die auf einer

    Diese sehen dienstliche Erklärungen des Richters über seine Erkenntnisse aus anderen Verfahren als Beweismittel nicht vor (BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270, 274 mwN).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 263/05

    Terroristische Vereinigung (Gründung; Unterstützung); Einstellung des Verfahrens

    Die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 153 StGB sind gegeben, da das Vorliegen eines Verbrechens des Gründens einer terroristischen Vereinigung verneint werden muss und nur noch ein Vergehen des Unterstützens Gegenstand des weiteren Verfahrens nach einer eventuellen Zurückverweisung wäre (vgl. BGH NJW 2002, 2401, 2402).
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Zwar gilt es, sich die "Urteilsnichtigkeit" für schwerst fehlerhafte Gerichtsentscheidungen als letztes prozessuales Mittel zur Abwendung gravierender Beeinträchtigungen von "Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Gerechtigkeit« offen zu halten (JR 2003, 125, 131), den Beteiligten war aber im hier vorliegenden Fall von Vorneherein die Möglichkeit genommen, die eintretende formelle Rechtskraft der rechtwidrigen Entscheidung wegen deren Unanfechtbarkeit durch das entsprechende Rechtsmittel zu beseitigen (vgl. hierzu (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2005 - II ZB 2/05 -, Rn. 12, juris).
  • BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 98/23

    Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO

    Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Unanfechtbarkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde für den Angeklagten (und die Staatsanwaltschaft) jedoch dann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlte, namentlich dann, wenn das Verfahren ein die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO hinderndes Verbrechen zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 22.03.2002 - 4 StR 485/01 = BGHSt 47, 270 = StV 2002, 294 = NJW 2002, 2401 = NStZ 2002, 491 = BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Strafklageverbrauch 4 = JR 2003, 125 = BeckRS 2002, 3727 m.w.N.), was nach Aktenlage nahe liegt.
  • BGH, 19.11.2009 - 4 StR 276/09

    Abwesenheit des Angeklagten (absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO);

    Das Landgericht hat sich nicht darauf beschränkt, in den ärztlichen Berichten einen Anknüpfungspunkt für weiteres prozessuales Verhalten zu sehen (vgl. dazu BGHSt 47, 270, 273).
  • BGH, 24.09.2015 - 2 StR 126/15

    Inbegriffsrüge (Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung gewonnenen und

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung,

  • KG, 20.12.2013 - 3 Ws 510/13

    Zur Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses im Strafverfahren

  • LG Aurich, 03.01.2013 - 12 Qs 175/12

    Verpflichtung und Berechtigung eines Gerichts zur Nachholung einer unterbliebenen

  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 475/22

    Verwertung dienstlichen Wissens des Richters

  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 146/13

    Anforderungen an die revisionsgerichtliche Rüge hinsichtlich eines gerichtlichen

  • OLG Hamm, 17.01.2008 - 5 Ss 565/07

    Hauptverhandlung; Inbegriff; Beweiserhebung; Schuldvorwurf

  • LG Heidelberg, 12.05.2009 - 9 Ns 22 Js 2024/09
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