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   BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99   

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https://dejure.org/1999,3461
BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99 (https://dejure.org/1999,3461)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1999 - 4 StR 49/99 (https://dejure.org/1999,3461)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - 4 StR 49/99 (https://dejure.org/1999,3461)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 1. Satz 2 StGB; § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO;
    Untersuchungshaft; Anrechnung; Wiederholungsgefahr;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4; ; StPO § 112 a Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 126 a; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4 StPO.; ; StGB § 51 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 347
  • StV 1999, 312
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.07.1970 - 4 StR 241/70

    Revisionsgrund der verletzten Aufklärungspflicht - Rüge einer fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dies nur dann der Fall, wenn ein nach der Tat gezeigtes Verhalten des Täters im Verfahren eine Anrechnung "als ungerecht erscheinen läßt" (BGHSt 23, 307).

    Bei Handlungen, die selbst Haftgrund sind und allein dem Täter durch seine Inhaftierung Nachteile erbringen, ist dies aber nur dann der Fall, wenn diese Handlungen auch tatsächlich zu einer vom Angeklagten beabsichtigten Verschleppung des Verfahrens geführt haben (vgl. BGHSt 23, 307, 308; BGH bei Holtz MDR 1979, 454, 455; vgl. auch Tröndle in: LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 48).

  • BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93

    Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99
    Das ist unzulässig, weil für den Fall, daß es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Bewährung kommen sollte, es Sache des neuen Tatrichters ist, einem dann möglicherweise entstehenden erhöhten Strafbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. zu § 52a JGG: BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 438197 = NStZ-RR 1998, 152, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 1 StR 656/93 = BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).".
  • BGH, 02.02.1979 - 2 StR 654/78

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99
    Bei Handlungen, die selbst Haftgrund sind und allein dem Täter durch seine Inhaftierung Nachteile erbringen, ist dies aber nur dann der Fall, wenn diese Handlungen auch tatsächlich zu einer vom Angeklagten beabsichtigten Verschleppung des Verfahrens geführt haben (vgl. BGHSt 23, 307, 308; BGH bei Holtz MDR 1979, 454, 455; vgl. auch Tröndle in: LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 48).
  • BGH, 21.10.1997 - 1 StR 438/97

    Absehung von der Anrechnung der Untersuchungshaft - Gewährung einer Bewährung im

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99
    Das ist unzulässig, weil für den Fall, daß es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Bewährung kommen sollte, es Sache des neuen Tatrichters ist, einem dann möglicherweise entstehenden erhöhten Strafbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. zu § 52a JGG: BGH, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 438197 = NStZ-RR 1998, 152, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 1 StR 656/93 = BGHR JGG § 52 a Anrechnung 2).".
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99
    Dies ist für den Regelfall - wie er hier vorliegt - unzulässig, weil sich Strafzumessung und Anrechnung bzw. Nichtanrechnung nach verschiedenartigen Gesichtspunkten richten (vgl. BGHSt 7, 214, 216 f. zu § 60 StGB a.F.; BGHR StGB § 51 Abs. 1 Satz 2 Nachtatverhalten 1).
  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
    Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 49/99
    Dies ist für den Regelfall - wie er hier vorliegt - unzulässig, weil sich Strafzumessung und Anrechnung bzw. Nichtanrechnung nach verschiedenartigen Gesichtspunkten richten (vgl. BGHSt 7, 214, 216 f. zu § 60 StGB a.F.; BGHR StGB § 51 Abs. 1 Satz 2 Nachtatverhalten 1).
  • BGH, 06.09.2011 - 1 StR 633/10

    Fall Schreiber muss neu verhandelt werden

    Denn die Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt bei einem Verhalten in Betracht, das nicht der Verteidigung des Täters dient und entweder gerade darauf abzielt, eine (angeordnete) U-Haft zu verlängern, um sich durch deren spätere Anrechnung einen Vorteil bei der Strafvollstreckung zu verschaffen, oder den Zweck verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu verschleppen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 4 StR 49/99, NStZ 1999, 347).
  • BGH, 22.10.2019 - 4 StR 227/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Anrechnung (Unterbleiben der Anrechnung der

    Nur wenn das Verhalten des Verurteilten zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hat, soll dem Täter die dadurch veranlasste oder verlängerte Untersuchungshaft nicht im Wege der Anrechnung zugutekommen (BGH, aaO; Beschluss vom 23. Februar 1999 - 4 StR 49/99, NStZ 1999, 347, 348).
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