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BGH, 17.11.1994 - 4 StR 492/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Geldstrafe - Gesamtgeldstrafe - Einzelgeldstrafe - Festsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1995, 178
- StV 1995, 299
Wird zitiert von ... (6)
- LG Aurich, 05.02.2021 - 12 Qs 28/21
Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolgen, Einziehung, Steuerstrafverfahren
Die im Falle des Schuldspruches vom Strafgericht zu bildende Gesamtstrafe ist mithin höchstwahrscheinlich eine Geldstrafe, da das Gericht aus einzelnen Geldstrafen nicht eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden darf (BGH, Urteil vom 17.11.1994 -4 StR 492/94 = NStZ 1995, 178). - BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvR 323/00
Unzureichend begründete und deshalb unzulässige Verfassungsbeschwerde
Hätte der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend gemacht, dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 178), dann läge in der Nichterörterung dieser Frage durch das Landgericht vor allem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die der Beschwerdeführer gegebenenfalls noch im Nachverfahren gemäß § 33a StPO geltend machen kann. - BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99
Einzelstrafen; Geldstrafen; Gesamtstrafenbildung; Ermessen nach § 53 Abs. 2 Satz …
Sie hat nicht bedacht, daß das Gericht aus Einzelstrafen, die nur aus Geldstrafen bestehen, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen kann (BGH NStZ 1995, 178).
- OLG Koblenz, 26.06.2000 - 1 Ws 337/00
nachträgliche Anhörung, rechtliches Gehör, letztinstanzliche Entscheidung, …
Nach dem Gesetzeswortlaut in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ 95, 178) und allgemeine Auffassung in der Literatur (…vgl. nur Ruth Rissing-van Saan LK, § 53 Rdnr. 13;… Stree in: Schönke-Schröder § 53 Rdnr. 15), darf jedoch bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelgeldstrafen auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe und nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden. - BayObLG, 11.01.1996 - 3St RR 105/95 Da bei Einzelgeldstrafen nur auf eine Gesamtgeldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann (§ 53 Abs. 1 , § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ; BGH NStZ 1995, 178 ), ist der Angeklagte durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert.
- LG Aurich, 05.02.2021 - 21 Qs 28/21 Die im Falle des Schuldspruches vom Strafgericht zu bildende Gesamtstrafe ist mithin höchstwahrscheinlich eine Geldstrafe, da das Gericht aus einzelnen Geldstrafen nicht eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden darf (BGH, Urteil vom 17.11.1994 ‒ 4 StR 492/94 = NStZ 1995, 178).