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   BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81   

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https://dejure.org/1981,2924
BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81 (https://dejure.org/1981,2924)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1981 - 4 StR 496/81 (https://dejure.org/1981,2924)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 (https://dejure.org/1981,2924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Rüge der Nichteinhaltung der Urteilsverkündungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1982, 4
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54

    Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81
    Hier geht es nämlich nicht darum, daß eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, wie die Anhörung des Angeklagten zur Sache, die Vereidigung eines Zeugen usw. im Protokoll nicht vermerkt worden ist und die Revision die Möglichkeit offen läßt, daß dies versehentlich nicht geschehen ist (BGHSt 7, 162, 163).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81
    Da nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, ähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 229 StPO (BGHSt 23, 224 f) oder gegen § 258 Abs. 3 StPO (BGHSt 22, 278), ausgeschlossen werden kann und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die hier einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, vielmehr die Urteilsberatung ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 9. März 1981 (Bd. V Bl. 90 a d.A.) erst am 18. März 1981, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden hat, mußte das Urteil auf die Revisionen aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden.
  • BGH, 05.02.1970 - 4 StR 272/68

    Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und

    Auszug aus BGH, 17.09.1981 - 4 StR 496/81
    Da nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, ähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 229 StPO (BGHSt 23, 224 f) oder gegen § 258 Abs. 3 StPO (BGHSt 22, 278), ausgeschlossen werden kann und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die hier einen solchen Ausnahmefall begründen könnten, vielmehr die Urteilsberatung ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden vom 9. März 1981 (Bd. V Bl. 90 a d.A.) erst am 18. März 1981, also ebenfalls nach Ablauf der Elftagefrist stattgefunden hat, mußte das Urteil auf die Revisionen aller Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden.
  • BVerfG, 09.12.2015 - 2 BvR 1043/15

    Absprachen im Strafverfahren (Verfahrensverständigung; Recht auf ein faires

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass missverständliche Formulierungen wie "ausweislich des Sitzungsprotokolls' oder "aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht' unter Umständen nur als Hinweis auf die Beweisführung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers verstanden werden können und der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 -, StV 1982, S. 4 ; Beschluss vom 13. Mai 1997 - 4 StR 191/97 -, StV 1997, S. 515 f.; Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04 -, NStZ 2005, S. 281; Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 497/14 -, juris, Rn. 2; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 344 Rn. 26; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 344 Rn. 86; Hamm, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl. 2010, Rn. 239).
  • BGH, 13.07.2011 - 4 StR 181/11

    Unzulässige erhobene Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 und 3 StPO

    Ihre Reaktion darauf ist nicht protokolliert." Zwar kann eine Formulierung wie beispielsweise "ausweislich des Protokolls" im Revisionsvorbringen auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5).
  • BGH, 03.05.2019 - 3 StR 462/18

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit

    Zwar kann eine solche Formulierung auch als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81, StV 1982, 4, 5).
  • BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03

    Unterbrechung der Hauptverhandlung vor Urteilsverkündung (zehn Tage; dreißig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH StV 1982, 4, 5 mit zust. Anm. Peters; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 469/18

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Erörterung der Sach- und Rechtslage

    Das ist beispielsweise nicht der Fall bei einer bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14), bei einer Ersetzung eines Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81, juris Rn. 11) oder bei der Kundgabe eines Negativattests im Sinne des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO.
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Zwar braucht, wenn nach dem letzten Wort - das die Angeklagten H. in der Verhandlung vom 6. November 1986 gehabt hatten - in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache kommen, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben können, nicht nochmals das letzte Wort erteilt zu werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschluß vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81).
  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 683/98

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Urteilsverkündungsfrist

    Die Frist des § 229 Abs. 2 StPO fand keine Anwendung, da nur noch die Urteilsverkündung ausstand (vgl. hierzu BGH StV 1982, 4, 5).
  • OLG Hamm, 27.11.1996 - 2 Ss 1160/96
    Vielmehr ergibt sich aus der Revisionsbegründung eindeutig, daß nicht ein bloßer Fehler des Hauptverhandlungsprotokolls, sondern ein tatsächlich vorgekommener Verfahrensverstoß gerügt werden soll (zu den Anforderungen BGH StV 1982, 4 m. Anmerkung Peters StV 1982, 5).
  • BGH, 02.12.1988 - 4 StR 543/88

    Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort

    Das wäre gegeben, wenn in der nach dem letzten Wort fortgesetzten Hauptverhandlung lediglich Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben konnten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschlüsse vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 und 31. März 1987 - 1 StR 94/87 = BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 2).
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