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   BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09   

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https://dejure.org/2010,7865
BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09 (https://dejure.org/2010,7865)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2010 - 4 StR 497/09 (https://dejure.org/2010,7865)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09 (https://dejure.org/2010,7865)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 25 StGB; § 73d StGB; § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
    Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede; Täterschaft und Teilnahme in Abgrenzung zur Bandenmitgliedschaft); erweiterter Verfall (Feststellungen; entgegenstehende Ansprüche der Verletzten)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09
    c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass vorrangig zu klären ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz gegeben sind, weil dann für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach § 73d StGB kein Raum ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Fischer aaO § 73d Rdn. 9).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09
    Allein die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten reicht für eine Verurteilung wegen dieser Tat im vorliegenden Fall nicht (BGHSt 46, 321, 333 f.).
  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09
    Erforderlich ist ferner eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGHSt 50, 160, 164).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, 347 f.).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, 347 f. mwN).

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

    Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, S. 347 f.).
  • BGH, 25.01.2017 - 5 StR 364/16

    Besonders schwerer Fall der Bestechung (bandenmäßige Begehung; Zustandekommen

    Allerdings muss jeder den Willen haben, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 aaO; Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, 347; LK/Vogel, 12. Aufl., § 244 StGB Rn. 60).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Insbesondere hat das Landgericht hinreichende Feststellungen zu der Bandenabrede der drei Angeklagten, ihrer gegenseitigen Abstimmung, ihrer Aufgabenteilung sowie der Kenntnis über die Tätigkeiten der jeweils anderen Beteiligten getroffen und die hierfür relevanten Gesichtspunkte einer Gesamtschau unterworfen (vgl. UA S. 351 f.; vgl. zum Begriff der Bande BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 164; Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09 Rn. 3).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 571/10

    Befangenheitsrüge gegen Schöffen wegen der vorschnellen Übernahme eines

    Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, 347).
  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzuschließen (BGHSt 50, 160, 164; BGH wistra 2010, 347).
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11

    Betreiben eines Internet-Boards nebst dazugehörigen Chats als (bandenmäßige)

    Nicht erforderlich für eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen ( BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH BGHR § 30 BtMG Abs. 1 Nr. 1 - Bande 9; wistra 2010, 347).
  • BGH, 18.10.2012 - 2 StR 529/11

    Schwerer bandenmäßiger Diebstahl (Bandenabrede: Gesamtbetrachtung, späteres

    Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, 347 f.).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Denn insoweit hat die Einziehung nach § 74 StGB Vorrang (vgl. zu § 73d aF BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, 347, 348; zu § 73a nF LKStGB/Lohse, 13. Aufl., § 73a Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73a Rn. 5).
  • BGH, 18.04.2012 - 2 StR 6/12

    Beendigung des Diebstahls und der Hehlerei; Voraussetzungen der Mittäterschaft

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