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   BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19   

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https://dejure.org/2019,51231
BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19 (https://dejure.org/2019,51231)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - 4 StR 504/19 (https://dejure.org/2019,51231)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19 (https://dejure.org/2019,51231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 BtMG; § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verhältnis und Abgrenzung von Eigennützigkeit und Gewerbsmäßigkeit)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung; Keine Rechtskraft der niedergelegten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung; Keine Rechtskraft der niedergelegten ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das im Rechtsfolgenausspruch aufgehobene Urteil - und die Feststellungen zur Person

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.10.2015 - 1 StR 317/15

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Eigennützigkeit beschreibt die Handlungsmotivation des Täters bezogen auf die verfahrensgegenständliche Tat; demgegenüber ist Gewerbsmäßigkeit ? insoweit über die einzelne Tat hinausweisend ? nur gegeben, wenn der Täter die Absicht hegt, sich durch künftige wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 ? 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 6).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2013 - 1 Ss 701/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit als

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Die Feststellung von Eigennützigkeit führt daher nicht stets zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit, beide Tatmotivationen sind nicht deckungsgleich, so dass die Grundsätze der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe die Annahme von Doppelrelevanz nicht erfordern (im Ergebnis a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2013 ? 1 Ss 701/13, NStZ 2014, 719, 720).
  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 481/12

    Neuerhebung der Feststellungen nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Das Landgericht hat seinem Urteil daher Feststellungen zugrunde gelegt, die mit der Entscheidung des Senats gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben waren und hat damit ? entgegen der bindenden Entscheidung des Revisionsgerichts ? diese Feststellungen als nicht aufgehoben behandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 mwN).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 247/18

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (eigennütziges Handeln); Urteilsgründe (keine

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Begehungsweise des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 BtMG Eigennützigkeit, also ein Streben des Täters nach Gewinn oder nach einem anderen persönlichen materiellen oder immateriellen Vorteil voraussetzt (zum Begriff der Eigennützigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 ? 4 StR 247/18, StV 2019, 337).
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 274/18

    Revisibilität der Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Es handelt sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge, die auf einer Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 ? 4 StR 274/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.11.2016 - 4 StR 542/16

    Feststellungen zur Person (durch neu entscheidende Strafkammer nach Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Das Landgericht hat seinem Urteil daher Feststellungen zugrunde gelegt, die mit der Entscheidung des Senats gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben waren und hat damit ? entgegen der bindenden Entscheidung des Revisionsgerichts ? diese Feststellungen als nicht aufgehoben behandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 mwN).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 267/17

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen (Unzulässige Bezugnahme auf ein

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Das Landgericht wäre gehalten gewesen, umfassende eigene Feststellungen zu treffen und diese in den Urteilsgründen niederzulegen (vgl. Beschluss vom 31. August 2017 - 4 StR 267/17; st. Rspr.).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 504/19
    Denn sie betreffen als Grundlage für die Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt, allein die Straffrage (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16, BGHSt 62, 202, 210 f.).
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Es ist deshalb - wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19 und vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 231/18) - verfehlt, Marihuana als Substanz "mittlerer Gefährlichkeit' einzuordnen.
  • BGH, 21.07.2020 - 3 StR 138/20

    Bindung an die Feststellungen des Gerichts als Grundlage für die Strafzumessung

    Nachdem der Senat den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben hatte, sind sämtliche Feststellungen weggefallen, die sich - wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu seinem Lebenslauf und zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit - ausschließlich auf die Straffrage beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19, juris Rn. 6; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; KK/Gericke, StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 24 mwN).

    b) Vor dem dargelegten Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung des Landgerichts auf dem Rechtsfehler beruht (s. auch BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 504/19, juris Rn. 7; vom 23. November 2016 - 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108; vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12, juris Rn. 4).

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