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   BGH, 18.11.2014 - 4 StR 505/14   

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https://dejure.org/2014,40282
BGH, 18.11.2014 - 4 StR 505/14 (https://dejure.org/2014,40282)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2014 - 4 StR 505/14 (https://dejure.org/2014,40282)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 (https://dejure.org/2014,40282)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18

    Teilweiser Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Berücksichtigung

    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).
  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 510/18

    Dauer des Vorwegvollzuges (keine Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft

    Es hat indessen unbeachtet gelassen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009- 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14, Rn. 3).
  • BGH, 08.11.2017 - 4 StR 465/17

    Anrechnung (erlittener Untersuchungshaft); Reihenfolge der Vollstreckung

    Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 mwN).
  • LG Bochum, 19.02.2016 - 9 KLs 47/15

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Dabei hatte sich gem. § 67 Abs. 2 S. 3 StGB die Länge des Vorwegvollzuges zwingend am Halbstrafenzeitpunkt zu orientieren, wobei unter Berücksichtigung dieser Bestimmung erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14).
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