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   BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87   

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BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87 (https://dejure.org/1988,292)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1988 - 4 StR 516/87 (https://dejure.org/1988,292)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 (https://dejure.org/1988,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Diebstahl geringwertiger Sachen - Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Freiheitsstrafe und einer anderweit verhängten, aber dem Erstrichter unbekannt gebliebenen Geldstrafe - Verstoß gegen den Grundsatz der "reformatio in peius"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 55; StPO (1975) § 331 Abs. 1
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen reformatio in peius

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 208
  • NJW 1989, 45
  • MDR 1988, 509
  • NStZ 1988, 284
  • StV 1989, 5
  • JR 1989, 203
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82
    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluß vom 2. August 1982 - 4 Ss 73/82 (NStZ 1983, 137 = JR 1983, 164) die Ansicht vertreten, die Einbeziehung einer Geldstrafe in eine anderweit erkannte rechtskräftige Freiheitsstrafe bedeute eine Verschlechterung, weil der erste Richter bestimmt habe, daß die den Verfahrensgegenstand bildende Tat nur mit Geldstrafe geahndet werden solle.

    Die Frage stellt sich deshalb unabhängig davon, ob die Geldstrafe in dem anhängigen oder in dem dem Erstrichter unbekannt gebliebenen Verfahren ausgesprochen worden ist (Gollwitzer JR 1983, 165; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

    Was dem Tatrichter durch § 331 Abs. 1 StPO verwehrt ist, kann dem Beschlußrichter nicht gestattet sein, denn das Verschlechterungsverbot ist nicht ein formales, auf das Berufungsverfahren begrenztes Entscheidungshindernis; es hat vielmehr zum Ziel, dem Angeklagten die durch eine Erstentscheidung geschaffene Lage sachlich zu erhalten (Gollwitzer JR 1983, 165, 167; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

    Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO greift damit nach seinem Grundgedanken nicht ein (ebenso OLG Hamm MDR 1977, 861 [OLG Hamm 30.03.1977 - 4 Ss 20/77]; Bringewat Die Bildung der Gesamtstrafe Rdn. 284, 332; Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 55 Rdn. 7; Gollwitzer JR 1983, 165, 167; KMR § 460 Rdn. 4; Ruß NStZ 1983, 137, 138).

  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Die Vorlage 1st mithin auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig (BGHSt 26, 384, 385 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 240/76]; 30, 93, 95 f.).

    Fehlt es wie hier an der Festsetzung einer solchen Rechtsfolge, liegt eine richterliche Entscheidung, deren Änderung zum Nachteil des Angeklagten möglich wäre, überhaupt, nicht vor (BGHSt 30, 93, 97).

    Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen einer Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346) oder des Tagessatzes einer Geldstrafe (BGHSt 30, 93, 97) auch dann nachgeholt werden kann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat.

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Mit den Worten "außer Betracht geblieben" umschreibt § 460 StPO ein tatsächliches Geschehen (BGHSt 12, 1, 3) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].

    Vielmehr gebührt dem auf Grund einer Hauptverhandlung entscheidenden Berufungsrichter der Vorzug (BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]).

  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    In seinem Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 (bei Holtz MDR 1977, 109) hat er zwar ausgeführt, daß der Tatrichter, der von der Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit rechtskräftig erkannten Geldstrafen keinen Gebrauch gemacht hat, eine solche Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht mehr nachholen kann.

    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGH, Beschluß vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109).

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85

    Gewährung der Wiedereinsetung in den vorigen Stand bei Unterlassen der

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    In der Sache 4 StR 264/85 (Beschluß vom 10. Juni 1985, bei Holtz MDR 1985, 793) waren die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung erst nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils eingetreten.

    So wäre es auch ein zufälliges, dem Erfordernis gleichmäßiger Strafrechtspflege widersprechendes Ergebnis, wenn das Berufungsgericht die Gesamtfreiheitsstrafe bilden dürfte, sofern die Voraussetzungen hierfür nach Erlaß des ersten Urteils eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85, bei Holtz MDR 1985, 793), dagegen unter keinen Umständen im Falle ihres Eintritts zu einem früheren Zeitpunkt.

  • OLG Hamm, 30.03.1977 - 4 Ss 20/77
    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO greift damit nach seinem Grundgedanken nicht ein (ebenso OLG Hamm MDR 1977, 861 [OLG Hamm 30.03.1977 - 4 Ss 20/77]; Bringewat Die Bildung der Gesamtstrafe Rdn. 284, 332; Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 55 Rdn. 7; Gollwitzer JR 1983, 165, 167; KMR § 460 Rdn. 4; Ruß NStZ 1983, 137, 138).
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Die Vorschrift will sicherstellen, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 7, 86, 87; Ruß in KK StPO 2. Aufl. § 331 Rdn. 1).
  • BGH, 05.08.1976 - 5 StR 240/76

    Beginn der Untgerbrechung der Verjährung bei der Verfolgung von

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Die Vorlage 1st mithin auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig (BGHSt 26, 384, 385 [BGH 05.08.1976 - 5 StR 240/76]; 30, 93, 95 f.).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen einer Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346) oder des Tagessatzes einer Geldstrafe (BGHSt 30, 93, 97) auch dann nachgeholt werden kann, wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat.
  • BayObLG, 20.07.1979 - RReg. 1 St 26/79

    Bildung einer gesamtstrafe auf die alleinige Berufung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87
    1 St 26/79">1 St 26/79 - (BayObLGSt 1979, 105) eine Gesamtstrafe als rechtsfehlerfrei gebilligt, welche das Berufungsgericht aus einer Freiheitsstrafe und einer anderweit verhängten, aber dem Erstrichter unbekannt gebliebenen Geldstrafe gebildet hatte.
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1995 - 2 StR 584/95, StV 1996, 265 (LS); vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 3. November 1955 - 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 10).

    Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Der Angeklagte soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden und keinen Vorteil erlangen (BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 33, 131, 132).

    Die Vorschrift will sicherstellen, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 7, 86, 87).

    Dem Rechtsmittelgericht ist es in einem solchen Fall durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die Entscheidung des ersten Richters zu korrigieren; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGHSt 35, 208, 212 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76, bei Holtz MDR 1977, 109).

    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der in den Urteilen getroffenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (BGHSt 35, 208; Fischer, StGB, 55. Auflage, § 55 Rdnr. 20; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 331, Rdnr. 20).

    Was im Nachtragsverfahren von Amts wegen und auch zu Ungunsten des Verurteilten zulässig ist, kann dem Berufungsgericht, das überdies eine bessere Gewähr für eine gerechte Strafzumessung (vgl. BGHSt 25, 384) bietet, nicht untersagt sein (BGHSt 35, 208, 215, Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage, § 55, Rdnr. 42).

  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    Der Beschluss vom 11. Februar 1988 (4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 f.) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem insbesondere das Verschlechterungsverbot zu prüfen war.

    a) Das Nachverfahren gemäß §§ 460 ff. StPO bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Urteile (BGHSt 35, 208, 214).

    b) Der Angeklagte wird in seiner Freiheit zur Einlegung und Beschränkung der Berufung nicht beeinträchtigt, da die Gesamtstrafenbildung ohne Rücksicht auf sein Rechtsmittel auf jeden Fall stattfindet (vgl. auch BGHSt 35, 208, 215).

  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Insbesondere ist die Angeklagte auch beschwert, da sie durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung der Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren hat, denn Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen (vgl. BGHSt 35, 208, 212).

    Das Verfahren dient damit der Sicherung des durch die §§ 53ff StGB vorgesehenen Gesamtstrafenprinzips und bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Urteile (BGHSt 35, 208, 214).

    Was dem Tatrichter verwehrt ist, kann dem Beschlussrichter nicht gestattet sein, denn die Rechtskraft ist nicht ein formales, auf das Berufungsverfahren begrenztes Entscheidungshindernis; sie hat vielmehr zum Ziel, dem Angeklagten die durch eine Erstentscheidung geschaffene Lage sachlich zu erhalten (BGHSt 35, 208, 213 mit entspr. Argumentation zu § 331 StPO).

    Der Angeklagte wird in seiner Freiheit zur Einlegung der Berufung nicht beeinträchtigt, wenn die Gesamtstrafenbildung ohne Rücksicht auf sein Rechtsmittel in jedem Fall stattfindet (BGHSt 35, 208, 215 entsprechend zu § 331 StPO).

  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    In BGHSt 35, 208 [212] wird dazu ausgeführt: "Hat der erste Richter es abgelehnt, aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, hat er zu dieser Frage mithin eine Entscheidung getroffen, dann hat es bei alleiniger Berufung des Angeklagten dabei sein Bewenden.

    Wollte man den Hintergrund der Passage bei BGHSt 35, 208, 212 anders verstehen als hier dargestellt, stünde sie in Gegensatz zu der schon oben bei II 2 b (bb) vor (() zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begründungserfordernis, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint; diese Formulierung setzt voraus, dass eben doch (auch bei § 53 Abs. 2 S. 1 StGB) die Gesamtstrafe nicht schon als solche das schwerere Übel ist.

    Bliebe insoweit zwischen BGHSt 35, 208, 212 und der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von BGH VRS 43, 422, 423 bis hin zu BGHR § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 6 zum Begründungserfordernis - um das es vorliegend geht - eine Friktion, so müsste diese hingenommen und könnte sie nicht von einem Oberlandesgericht aufgelöst werden.

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2000 - 2b Ss 253/00

    Verschlechterung durch nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

    Da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe das schwerere Übel ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundenen Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (BGH bei Holtz MDR 1997, 109; BGHSt 35, 208, 212; OLG Düsseldorf JMBl NW 1998, 23, 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., StPO, § 331 Rdnr. 20 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht ist nur dann durch das Verschlechterungsverbot nicht an einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gehindert, wenn dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben und aus diesem Grunde eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist (BGH NStZ 1988, 284).

    Sieht das Amtsgericht trotz dieser Kenntnis von einer Einbeziehung dieser Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe ab, so hat es schlüssig von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und sich gegen die Bildung einer Gesamtstrafe entschieden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1993, 31 und 34; BGHSt 35, 208 = NStZ 1988, 284, 285; BGH MDR 1977, 109; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 460 Rn. 33; Ruß in KK, StPO, 4. Aufl., § 331 Rn. 3).

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Gleichwohl erfährt der Grundsatz, dass es nach den §§ 53 bis 55 StGB allein auf die materielle Rechtslage ankommt, um so durch die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sicherzustellen, dass ein Angeklagter, dessen Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, weder einen Nachteil erleidet noch einen Vorteil erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.12.1983 - 1 StR 148/83 -, BGHSt 32, 190, juris Rn. 12; vom 11.02.1988 - 4 StR 516/87 -, BGHSt 35, 208, juris Rn. 10; Sander, NStZ 2016, 584 f. m.w.N.), durch den Gedanken des Verschlechterungsverbots Einschränkungen:.

    Dem Berufungsgericht ist es dann nach § 331 Abs. 1 StPO verwehrt, die gesonderte Geldstrafe nunmehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, da die Freiheitsstrafe grundsätzlich im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.1988 - 4 StR 516/87 -, BGHSt 35, 208, juris Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 331 Rn. 20).

  • OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09

    Strafverfahren: Nachholung erstinstanzlich unterbliebener Gesamtstrafenbildung im

    Der Angeklagte soll durch die getrennte Aburteilung seiner Taten in verschiedenen Verfahren keinen Nachteil erleiden und keinen Vorteil erlangen (vgl. BGHSt 35, 208, 211; BGHSt 33, 131, 132).

    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der vorausgegangenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (vgl. BGHSt 35, 208; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 55, Rn. 20; Gössel in LR-StPO, 25. Aufl., § 331 Rn. 40).

    Was im Nachtragsverfahren von Amts wegen und auch zu Ungunsten des Verurteilten zulässig ist, kann dem Berufungsgericht, das überdies eine bessere Gewähr für eine gerechte Strafzumessung (vgl. BGHSt 25, 384) bietet, nicht untersagt sein (vgl. BGHSt 35, 208, 215).

  • BGH, 28.03.1996 - 4 StR 120/96

    Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe - Verbot der Schlechterstellung

  • BGH, 13.01.2016 - 5 StR 485/15

    Teilfreispruch bei abweichender konkurrenzrechtlicher Beurteilung der angeklagten

  • OLG Saarbrücken, 14.02.2003 - 1 Ws 224/02

    Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung

  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1998 - 5 Ss 172/98
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausschluss der Gesamtstrafenbildung bei

  • KG, 02.11.2018 - 161 Ss 142/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

  • LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06

    Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens bei

  • OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit

  • KG, 02.11.2018 - 3 Ss 24/18

    Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung einer

  • KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei

  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 317/22

    Gesamtstrafenbildung; Verbot der Schlechterstellung

  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

  • BGH, 05.07.2017 - 4 StR 102/17

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

  • BGH, 10.02.2005 - 4 StR 596/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zwingende Anwendung und

  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 2 Ss 195/09

    Einlassung; Beweiswürdigung; Anforderung; gefährlicher Eingriff; Straßenverkehr;

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erweiterung des Begriffs der früheren

  • OLG Zweibrücken, 12.04.2018 - 1 Ws 68/18

    Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch die

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 612/98

    Gefährliche Körperverletzung; Nachprüfung der Strafbemessung; Einbeziehung von

  • OLG Hamm, 17.06.2014 - 2 RVs 17/14

    Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei

  • LG Lüneburg, 23.09.2008 - 26 Qs 192/08

    Zurückführung einer erkannten Strafe unter Auflösung bereits gebildeter

  • OLG Jena, 14.10.2005 - 1 Ws 361/05
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2003 - 2 Ss 116/03

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer früher erkannten Geldstrafe und der nunmehr

  • KG, 17.04.2020 - 161 Ss 34/20

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 2a Ss 114/00

    Betrug; Üble Nachrede; Urkundenfälschung ; Nachholung der Gesamtstrafenbildung ;

  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 700/94

    Beschränkung der Verfolgung einer Tat - Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • OLG Hamm, 21.12.2000 - 3 Ss 978/00

    Pflichtverteidigerbestellung, Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der

  • OLG Dresden, 11.01.1999 - 6 VA 4/98

    Wissensmitteilung an die Aufsichtsbehörde eines Notars und Recht auf

  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89

    Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu

  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 314/91

    Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat - Annahme eines Gesamtvorsatzes -

  • BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90

    Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 18.07.1990 - 3 StR 234/90

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer Geldstrafe -

  • BGH, 24.11.1988 - 1 StR 566/88

    Geltung der Regeln für die Gesamtstrafenbildung bei gemeinsamer Aburteilung

  • OLG Hamm, 10.08.2010 - 2 Ws 196/10

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe trotz ausdrücklicher Prüfung und

  • KG, 23.05.2007 - 1 Ss 115/07

    Anforderungen an die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

  • BGH, 14.01.1998 - 3 StR 579/97

    Verwerfung der Revision - Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des

  • BGH, 25.05.1993 - 4 StR 233/93

    Pflicht zur Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von auf Bewährung

  • KG, 07.03.2016 - 5 Ws 28/16

    Vorrang der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor dem Widerrufsverfahren

  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

  • OLG Stuttgart, 17.08.1989 - 1 Ss 473/89

    Vornahme des Härteausgleichs bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • KG, 24.03.1999 - 1 Ss 72/99
  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 4 Ss 268/01

    Gesamtstrafenbildung, nachträgliche, Berufungsgericht, Verschlechterungsverbot

  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 4 Ss 1381/98

    Aufhebung, Einstellung, fehlender Eröffnungsbeschluß, Schriftform,

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