Rechtsprechung
BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StGB; § 15 StGB
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des Opfers; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB
Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen - Wolters Kluwer
Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes
- rewis.io
Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 349 Abs. 2
Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 27.07.2012 - 51 KLs 15/12
- BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 207
- NStZ-RR 2013, 363
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18
Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand; …
Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (…BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7;… vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8;… vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368;… Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11). - BGH, 23.09.2015 - 4 StR 301/15
Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Vorsatz bezüglich des …
Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichteten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368). - BGH, 24.04.2018 - 5 StR 635/17
Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung ("Klima der Gewalt"; finale Verknüpfung; …
Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 f.; vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 10. September 2014 - 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015- 2 StR 463/14). - BGH, 10.09.2014 - 5 StR 261/14
Vergewaltigung (Ausnutzen einer durch Todesdrohungen ausgelösten und …
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt es hier - anders als etwa im Falle des Ausnutzens eines "Klimas der Gewalt" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269, vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536, und vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207) - nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüssiges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohungen Bezug genommen hat.