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   BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87   

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BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87 (https://dejure.org/1987,933)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1987 - 4 StR 554/87 (https://dejure.org/1987,933)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1987 - 4 StR 554/87 (https://dejure.org/1987,933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme von Geldzuwendungen, welche zur Weiterleitung an politische Parteien bestimmt sind - Bestechlichkeit eines Wahlbeamten - Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht - Strafbarkeit eines Amtsträgers, wenn er für die Vornahme einer pflichtwidrigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Amtsträger - Beamter

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 128
  • NJW 1988, 2547
  • MDR 1988, 245
  • StV 1988, 152
  • DVBl 1988, 682
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.10.1985 - 1 StR 316/85

    Herstellen einer gefühlsmäßigen Verpflichtung des Wählers; Begriff des Vorteils

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände nämlich auch dann gegeben, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 m. w. Nachw.).

    Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles, zu dessen Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitglieds an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann (BGHSt 33, 336, 340).

  • BGH, 03.02.1960 - 4 StR 437/59
    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände nämlich auch dann gegeben, wenn er dem Begünstigten nur mittelbar zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339 m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Er hatte sich deshalb allein von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 249).

    Auf den inneren Vorbehalt des Angeklagten, die Gelder nicht weiterzuleiten, kommt es dabei nicht an (vgl. BGHSt 15, 88, 96/97).

  • BGH, 23.11.1960 - 2 StR 392/60

    Willensübereinstimmung zwischen Geber und Nehmer als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung BGHSt 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]/287 aufgezeigt, daß die mit einem Beamten getroffene Abrede, eine ihm als Entgelt für eine Amtshandlung versprochene Zuwendung an einen anderen weiterzugeben, den Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände nicht ausschließt.

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Wenn er sich bei dem Personenkreis, welcher die hierzu erforderlichen Entscheidungen zu treffen hatte, für ein bestimmtes Projekt - hier die Müllverbrennungsanlage - einsetzte und dabei zugleich die Vergabe des Auftrags für die technische Ausführung dieser Anlage an ein bestimmtes Unternehmen betrieb, so handelte er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten und nahm damit eine Diensthandlung vor (vgl. BGHSt 31, 264, 280 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m. w. Nachw.), die auch in ihrem sachlichen Gehalt ausreichend erkennbar und festgelegt war (vgl. BGHSt 32, 290, 291 m. w. Nachw.).

    Unter Vorteil im Sinne dieser Bestimmung - wie auch des § 331 StGB - ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m. w. Nachw.).

  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Wenn er sich bei dem Personenkreis, welcher die hierzu erforderlichen Entscheidungen zu treffen hatte, für ein bestimmtes Projekt - hier die Müllverbrennungsanlage - einsetzte und dabei zugleich die Vergabe des Auftrags für die technische Ausführung dieser Anlage an ein bestimmtes Unternehmen betrieb, so handelte er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten und nahm damit eine Diensthandlung vor (vgl. BGHSt 31, 264, 280 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82] m. w. Nachw.), die auch in ihrem sachlichen Gehalt ausreichend erkennbar und festgelegt war (vgl. BGHSt 32, 290, 291 m. w. Nachw.).

    Aus diesen ergibt sich auch das - nach § 332 StGB ferner erforderliche - Einvernehmen zwischen diesen und dem Angeklagten darüber, daß die Geldhingabe und damit die Vorteilsgewährung die Gegenleistung für dessen pflichtwidriges Handeln - die Beeinflussung der für die Entscheidung über das in Aussicht genommene Bauvorhaben zuständigen Personen durch Weitergabe der Gelder an die "Rathausparteien" - sein sollte ("Beziehungsverhältnis", vgl. BGH wistra 1986, 218, 219; BGHSt 32, 290 m. w. Nachw.).

  • BGH, 05.10.1960 - 2 StR 374/60

    Tatbestandsvoraussetzung der Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie schon des Reichsgerichts, erfordert dies, daß die Leistung für den Amtsträger selbst eine solche Besserstellung zur Folge haben muß (vgl. BGHSt 14, 123, 127; 15, 184 [BGH 05.10.1960 - 2 StR 374/60]; 15, 286 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; 33, 336, 339, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Er hatte sich deshalb allein von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen (vgl. BGHSt 15, 88, 92; 15, 239, 249).
  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Es kann hier offenbleiben, ob bei einem Amtsträger, der als "aktives Parteimitglied" eine Parteispende zur Weiterleitung an seine Partei erhält, ein derartiges Interesse stets zu bejahen ist (so Scheu in NJW 1981, 1195/1196; a.A. Kaiser in NJW 1981, 321, 322 [BGH 15.10.1980 - IVb ZR 503/80], jeweils m, w. Nachw.).
  • BGH, 23.04.1986 - 3 StR 8/86

    Voraussetzungen für einen die Straffreiheit bewirkenden Verbotsirrtum

    Auszug aus BGH, 03.12.1987 - 4 StR 554/87
    Aus diesen ergibt sich auch das - nach § 332 StGB ferner erforderliche - Einvernehmen zwischen diesen und dem Angeklagten darüber, daß die Geldhingabe und damit die Vorteilsgewährung die Gegenleistung für dessen pflichtwidriges Handeln - die Beeinflussung der für die Entscheidung über das in Aussicht genommene Bauvorhaben zuständigen Personen durch Weitergabe der Gelder an die "Rathausparteien" - sein sollte ("Beziehungsverhältnis", vgl. BGH wistra 1986, 218, 219; BGHSt 32, 290 m. w. Nachw.).
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    (1) Zahlungen an Dritte wurden - wie in §§ 331 ff. StGB a.F. - schon vor den Änderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem bestochenen Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu §§ 331 ff. StGB a.F.).

    Zudem hatte E - mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu Anfang direkt an T und Wi überreicht wurden - zunächst jeweils persönlich die Verfügungsmöglichkeit über sämtliche aus der Schweiz weitergegebene Schmiergelder erhalten (vgl. hierzu BGHSt 35, 128, 134 f.).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Dabei stellt das Landgericht auch auf die Rechtsprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als Zuwendungsempfängern sich solche Leistungen auch auf das einzelne Mitglied auswirken und deshalb ein eigenes, persönliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe (Bezugnahme auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135).

    Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).

    Wann diese Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf Zuwendungen an diese vorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalles, zu deren Beurteilung insbesondere das persönliche Interesse des jeweiligen Mitgliedes an dem der Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann (BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135).

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Soweit gerade im Blick auf eine berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen objektiv meßbaren Inhalt haben (vgl. dazu nur BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.).
  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Durch den Bundesgerichtshof ist noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen immaterielle Zuwendungen dem Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte unterfallen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1987 - 4 StR 554/87, BGHSt 35, 128, 134; vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, aaO S. 304 f.; vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, NJW 2003, 763, 764 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 44); zur Abgrenzung immaterieller und materieller Vorteile s. auch König, Strafbarer Organhandel, 1999, S. 166 f. mwN).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2000 - 2 Ws 181/99

    Begriff des mittelbaren Vorteils

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3; BGH NStZ 1985, 497, 499).

    Vorteile immaterieller Art kommen danach für die Tatbestandsverwirklichung ebenfalls in Betracht, sofern sie einen objektiv meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellen (BGHSt 35, 128, 134; BGH NStZ 1985, 497, 499), was spätestens seit der - nicht mehr in erster Linie auf "Geschenke" abstellenden Neufassung der Bestechungstatbestände durch Art. 19 Nr. 187 EGStGB 1974 (vgl. hierzu nur Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 17; Tenckhoff JR 1989, 33, 34) auch der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht (vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnrn. 17, 19; Jescheck in LK-StGB 11. Aufl. § 331 Rdnr. 9; Kühl in Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 331 Rdnr. 5; Maiwald in Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. § 79 II Rdnr. 12; Rudolphi in SK-StGB 5. Aufl. § 331 Rdnr. 21; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 331 Rdnr. 11).

    So wurden neben den praktisch bedeutsamsten wirtschaftlichen Vorteilen (wozu beispielsweise auch die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache gehört; vgl. nur Cramer a.a.O. Rdnr. 18) unter anderem die Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), das Interesse an einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497, 499), das Interesse eines auf das Vertrauen der im Stadtrat vertretenen Parteien angewiesenen kommunalen Wahlbeamten, als Geldbeschaffer für sie auftreten zu können (BGHSt 35, 128, 136), die Gestattung des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen (BGHR StGB § 331 Vorteil 1; § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 3) und Erleichterungen bei der Arbeit (OLG Oldenburg NdsRpfl 1950, 169) als Vorteile in diesem Sinne angesehen.

    Da - anders als nach dem hier nicht anwendbaren, durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (a.a.O.) neu gefaßten § 332 StGB, der ausdrücklich auch den einem Dritten zugewendeten Vorteil genügen läßt - der Vorteil dem Täter selbst zufließen muß, ist es zudem erforderlich, daß der Vorteil zumindest mittelbar auch dem Amtsträger zugute kommt (vgl. BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 135).

    Zuwendungen, die ausschließlich einem Dritten zugute kommen, ohne daß der Amtsträger durch sie in irgendeiner Weise persönlich begünstigt wird, stellen demgegenüber keinen Vorteil i.S.d. § 332 StGB a.F. dar (BGHSt 35, 128, 133).

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 - Vorteil 5).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00

    Bestechlichkeit; Bestechung; Vorteilsbegriff; Unrechtsvereinbarung;

    Hierbei ist unter Vorteil jede unentgeltliche Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 f. = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).

    Deshalb werden Geldzahlungen, die ein Amtsträger zur Weiterleitung an einen Dritten erhält, auch wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Dienstgeschäft stehen, nicht in jedem Fall vom Vorteilsbegriff der §§ 331 ff StGB a.F. erfasst (vgl. BGHSt 35, 128 ff = NStZ 1988, 458 = BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2).

    Die bloße Befriedigung des Ehrgeizes, der Eitelkeit und des Geltungsbedürfnisses des Amtsträgers reicht grundsätzlich aus (BGHSt 14, 123, 128; BGH NStZ 1985, 497, 499; BGHSt 35, 128, 136; ablehnend wegen fehlender Messbarkeit Rudolphi aaO § 331 Rdn. 21; Kaiser NJW 1981, 321 f; kritisch Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 331 Rdn. 19; a.A. Scheu NJW 1981, 1195 f).

  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279 [BGH 10.03.1983 - 4 StR 3745/82]; 33, 336, 339; 35, 128, 133).

    Nach den Feststellungen hat der Angeklagte hier jedenfalls durch die von ihm angestrebte und von seiner Vertragspartnerin hingenommene Möglichkeit zur unkontrollierten Verfügung über das seinem privaten Baukonto jeweils vereinbarungsgemäß gutgeschriebene Buchgeld einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (vgl. BGHSt 35, 128, 135; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 332 Rdn. 11a).

  • BGH, 09.09.2014 - 5 StR 200/14

    Beihilfe zur Bestechung (ehrenamtlicher Bürgermeister als Amtsträger;

    Als ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 68 Abs. 3 NGO in der Fassung vom 28. Oktober 2006) war H. R. Ehrenbeamter nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 NBG (in der Fassung vom 6. Dezember 2006) und als solcher Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - 4 StR 554/87, BGHSt 35, 128, 132; LK/Sowada, StGB, 12. Aufl., § 331 Rn. 5; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 26).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 306/89

    Verfall des einem Betäubungsmittelkurier ausgehändigten Kaufpreises

    Er hat damit, ähnlich wie in anderen Fällen, in denen der Täter, wenn auch nur zunächst, die Verfügungsmöglichkeit über einen Geldbetrag erhält (vgl. BGHSt 15, 286, 287 [BGH 23.11.1960 - 2 StR 392/60]; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 2), aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt.
  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 132/91

    Verurteilung auf einer gegenüber der Anklage in rechtlicher und tatsächlicher

  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 250/90

    Bestechlichkeit - Begriff des Vorteils - Amtsträger

  • LG Bonn, 04.07.2002 - 22 B 10/01
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