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BGH, 07.05.1996 - 4 StR 557/52 |
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- BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54
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Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, könnte eine solche Absicht u.a. allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn der Gemeinschuldner in der Überzeugung gehandelt hätte, dem Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu dienen, indem er sich durch sein tatbestandsmäßiges Verhalten die Mittel zum Weiterarbeiten seines Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger verschaffen wollte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953; 4 StR 384/51 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954; vgl RG JW 1934, 1.500 Nr. 18).Es würde nicht genügen, wenn der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf genommen hätte (4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953 und die dort angeführten Reichsgerichtsentscheidungen; 4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 - L-M Nr. 2 zu § 241 KO).
- BGH, 22.10.1953 - 4 StR 384/53 Jene liegt schon dann vor, wenn ein Schuldner dauernd aufgehört hat, seine Verpflichtungen in ihrer Allgemeinheit regelmäßig zu erfüllen; dabei gilt es gleichviel, ob dies auf Unfähigkeit oder mangelndem Willen zur Zahlung beruht (RGSt 41, 310 f; BGH vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).
Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläubiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten neue Mittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befriedigung aller Gläubiger aus dem Gewinn zu erhalten hofft (RGSt 7, 142; BGH Urt. vom 7. Mai 1953 - 4 StR 557/52).
- BGH, 28.10.1954 - 4 StR 346/54
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Zur Absicht der Begünstigung gehört ausser dem Bewusstsein, den einen Gläubiger zu bevorzugen, auch der unbedingte Wille, die übrigen zu benachteiligen (BGH 4 StR 384/51 vom 22. Oktober 1953 - LM Nr. 2 zu § 241 KO; 4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953). - BGH, 13.12.1956 - 4 StR 398/56
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Jedenfalls von da an kann die Zahlungseinstellung der Firma nicht mehr zweifelhaft sein (RGJW 1931, 2135 Nr. 41, BGH 4 StR 557/52 vom 7.5.1953, Goltd Arch 1954, 312). - BGH, 25.09.1957 - 2 StR 313/57
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Zahlungsunfähigkeit liegt aber auch, wenn eine Zahlungseinstellung noch nicht erfolgt ist (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, G 131 Anm. 2 C zu § 64 GmbHGes), dann vor, wenn trotz Befriedigung mehrerer Gläubiger auch nur einer nicht befriedigt werden kann (…Kohlhaas in Erbs a.a.O., K 155, A 2 zu § 241 KO; BGH Urt. 4 StR 557/52 vom 1. Mai 1953).