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   BGH, 30.03.2017 - 4 StR 574/16   

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https://dejure.org/2017,13057
BGH, 30.03.2017 - 4 StR 574/16 (https://dejure.org/2017,13057)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2017 - 4 StR 574/16 (https://dejure.org/2017,13057)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2017 - 4 StR 574/16 (https://dejure.org/2017,13057)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 35 Abs. 1 BtMG
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorrang vor der Zurückstellung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wegen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 35 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge bezogen auf den zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Teil der Betäubungsmittel; Nachholung der Unterbringungsanordnung betreffend ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge bezogen auf den zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Teil der Betäubungsmittel; Nachholung der Unterbringungsanordnung betreffend ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - oder Zurückstellung nach § 35 BtMG?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.03.2010 - 2 StR 34/10

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 30.03.2017 - 4 StR 574/16
    Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung darf daher nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefasst ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2010 - 2 StR 34/10 m.w.N.).'.
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