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   BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51   

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BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51 (https://dejure.org/1951,222)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1951 - 4 StR 574/51 (https://dejure.org/1951,222)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1951 - 4 StR 574/51 (https://dejure.org/1951,222)
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§ 263 StGB, verkürzte Ausbezahlung des Diebs durch den Hehler, "wirtschaftlicher Vermögensbegriff": auch nichtige Forderungen (§§ 134, 138 BGB) können strafrechtlich geschützt sein;

(Hinweis: vgl. demgegenüber neuerdings die Entscheidung vom 2.5.01, «abgenötigte Kurierfahrten»)

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 364
  • NJW 1952, 833
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 14.12.1910 - II 1214/10

    1. Ist die zum Tatbestande des Betrugs erforderliche Vermögensbeschädigung

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    RGSt 44, 230 ff., unter Ablehnung der Entsch.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die mit einer Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 44, 230 ff.) unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung eingeleitet und alsdann ständig aufrecht erhalten wurde (vgl. insbesondere RGSt 47, 67; 65, 3; RG, GA 59, 134; RG, LZ 1921 Sp 722 Ziff. 5; RG, LZ 1922 Sp 367 Ziff. 1).

    Die in der Entscheidung RGSt 44, 230 ff. dargelegten überwiegenden Gründe für diese Rechtsprechung haben, wie die erneute Prüfung des Senats ergeben hat, auch heute noch Geltung, um so mehr, als sich in neuerer Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen im Streben nach natürlicher Betrachtung und nach lebensgemäßen, befriedigenden Ergebnissen immer mehr von der bürgerlichrechtlichen Betrachtungsweise abgewendet und dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff, besonders auf dem Gebiet des Betrugs und der Untreue, ständig zunehmende Geltung verschafft hat.

    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zum betrogenen Betrüger hinzuweisen (RGSt 44, 230, 248; 65, 3 f.); auch hier ist die Strafbarkeit nicht zweifelhaft, obwohl der Strafschutz in der Regel einem Unwürdigen zugute kommt.

  • RG, 26.01.1931 - III 730/30

    Zur Frage des Betruges bei nichtigen Verträgen.

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Das Reichsgericht hat den in der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate aufgestellten Rechtsgrundsatz im weiteren Verlauf eingeschränkt, und zwar dahin, daß im Verlust einer Forderung aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft sowie im Unterlassen der Geltendmachung einer solchen Forderung kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB gefunden werden könne (RGSt 65, 99 ff.), da sich das Wesen einer Forderung in ihrem rechtlichen Bestand erschöpfe und beim Fehlen dieser Voraussetzung ein Anspruch auch für das Strafrecht bedeutungslos sei; es müsse deshalb ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Fällen des Betrugs gemacht werden, deren Gegenstand ein mit dem Makel unsittlichen oder gesetzwidrigen Erwerbs behafteter Sachwert, Geldbetrag oder dergleichen ist, und denen, die eine wegen Unsittlichkeit oder Gesetzwidrigkeit nichtige Forderung zum Gegenstand haben.

    Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 11. Oktober 1949 (OGHSt 2, 193, 200 ff.) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Grünhut (JW 1932, 2434 f.) dieser einschränkenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 99 ff.) die Gefolgschaft versagt und für die Anwendbarkeit des § 253 StGB die Ansprüche mit den Sachwerten gleichgesetzt, da auch ein wegen Unsittlichkeit oder Gesetzwidrigkeit nichtiger Anspruch einen wirtschaftlichen Wert haben könne.

    Das Reichsgericht hat sich in der Begründung der Entscheidung RGSt 65, 99 ff. bei der Erörterung des Vermögensschadens auf bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte beschränkt und ist damit zum Begriff des "rechtlich geschützten Vermögens« zurückgekehrt, der bereits in dem eingangs erwähnten Beschluß der Vereinigten Strafsenate mit zutreffender Begründung abgelehnt worden ist.

    Aus allen diesen Erwägungen vermag der Senat an der Entscheidung RGSt 65, 99 ff. nicht festzuhalten.

  • RG, 28.10.1930 - I 320/30

    Kann Betrug angenommen werden, wenn der Geschädigte mit einem der mehreren Täter

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die mit einer Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 44, 230 ff.) unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung eingeleitet und alsdann ständig aufrecht erhalten wurde (vgl. insbesondere RGSt 47, 67; 65, 3; RG, GA 59, 134; RG, LZ 1921 Sp 722 Ziff. 5; RG, LZ 1922 Sp 367 Ziff. 1).

    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zum betrogenen Betrüger hinzuweisen (RGSt 44, 230, 248; 65, 3 f.); auch hier ist die Strafbarkeit nicht zweifelhaft, obwohl der Strafschutz in der Regel einem Unwürdigen zugute kommt.

  • RG, 05.02.1932 - I 1330/31

    Wodurch unterscheidet sich bei der Urkundenfälschung das Wahnverbrechen vom

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, daß sich kein Betrug zum Nachteil des C nachweisen läßt, daß aber der Beschwerdeführer infolge eines Irrtums den Anspruch des C auf Ausfolgung der Hälfte des Erlöses für rechtswirksam gehalten oder ihm irrtümlich einen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat, so würde er wegen (untauglich) versuchten Betrugs zu verurteilen sein; solchenfalls könnte nicht von einem sog. Wahnverbrechen gesprochen werden, dessen Wesen darin besteht, daß irrtümlich das Vorliegen einer strafbaren Handlung angenommen worden ist (RGSt 42, 92 ff.; 66, 124 ff.).
  • RG, 03.12.1908 - III 739/08

    1. Liegt in einem Falle, wo der tatsächlich erstrebte Erfolg unter irriger

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, daß sich kein Betrug zum Nachteil des C nachweisen läßt, daß aber der Beschwerdeführer infolge eines Irrtums den Anspruch des C auf Ausfolgung der Hälfte des Erlöses für rechtswirksam gehalten oder ihm irrtümlich einen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat, so würde er wegen (untauglich) versuchten Betrugs zu verurteilen sein; solchenfalls könnte nicht von einem sog. Wahnverbrechen gesprochen werden, dessen Wesen darin besteht, daß irrtümlich das Vorliegen einer strafbaren Handlung angenommen worden ist (RGSt 42, 92 ff.; 66, 124 ff.).
  • RG, 01.10.1909 - II 571/09

    Ist der Schuldner, der ein Schankgeschäft betreibt, bei Leistung des

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    In dieser Richtung weist bereits die Rechtsprechung, wonach auch verjährte Ansprüche, Forderungen aus Spiel oder Wette und sogar die Kundschaft (RGSt 42, 424, 426 udd angef) sowie andere Anwartschaften auch künftigen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Vermögenszuwachs (RGSt 73, 382 ff.; 74, 316 f.; 75, 62) Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein können.
  • RG, 28.10.1940 - 2 D 466/40

    Wird ein Geschäftsmann durch Täuschung veranlaßt, die Firmen bekannt zu geben,

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    In dieser Richtung weist bereits die Rechtsprechung, wonach auch verjährte Ansprüche, Forderungen aus Spiel oder Wette und sogar die Kundschaft (RGSt 42, 424, 426 udd angef) sowie andere Anwartschaften auch künftigen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Vermögenszuwachs (RGSt 73, 382 ff.; 74, 316 f.; 75, 62) Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein können.
  • RG, 29.10.1934 - 3 D 1082/34

    1. Bedarf es bei einem Betrug, den der Dienstberechtigte bei Eingehung eines

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Auch in der Bindung der Arbeitskraft hat die Rechtsprechung einen Vermögensschaden gefunden (RGSt 25, 371 ff.; 68, 379 f.).
  • RG, 25.05.1894 - 387/94

    Unter welchen Voraussetzungen kann der Thatbestand des Betruges und insbesondere

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Auch in der Bindung der Arbeitskraft hat die Rechtsprechung einen Vermögensschaden gefunden (RGSt 25, 371 ff.; 68, 379 f.).
  • RG, 28.02.1913 - II 77/13

    Ist im Falle betrüglichen Verkaufs untauglicher Abtreibungsmittel das Vermögen

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die mit einer Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 44, 230 ff.) unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung eingeleitet und alsdann ständig aufrecht erhalten wurde (vgl. insbesondere RGSt 47, 67; 65, 3; RG, GA 59, 134; RG, LZ 1921 Sp 722 Ziff. 5; RG, LZ 1922 Sp 367 Ziff. 1).
  • RG, 04.12.1939 - 2 D 494/39

    Des versuchten Betruges kann sich schuldig machen, wer durch irreführende

  • RG, 10.01.1941 - 1 D 605/40

    Wer sich seiner Kleiderkarte oder eines Teilabschnittes seiner Kleiderkarte

  • RG, 06.06.1932 - III 422/32

    Kann sich der Empfänger eines Hauszinssteuerdarlehens des Betrugs zum Nachteil

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    a) In seiner ersten Entscheidung zu dieser Frage führte er aus, auch die Forderung aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft könne unter Umständen dem wirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.).
  • BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

    Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs; Billigung eines Anspruchs durch die

    Dabei bedarf es hier keines näheren Eingehens auf die Frage, ob auch der unter Strafandrohung stehende Besitz an dem Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) strafrechtlich als Vermögensbestandteil der beiden Angeklagten zu werten war, so daß sie durch dessen unentgeltliche Weggabe einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erlitten (so auf der Grundlage des faktisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs - vgl. allgemein RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364; 8, 254; 15, 83 - für den konkreten Fall des Betäubungsmittelbesitzes: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3).
  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 335/15

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; räuberische Erpressung (keine

    Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230 ff.) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 ff.; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - zurückgehend auf eine Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts aus dem Jahr 1910 (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230) und weitergeführt durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGH, Urteil vom 11. Oktober 1949 - StS 160/49, OGHSt 2, 193, 201 f.) - im Rahmen der Vermögensdelikte des Betrugs (§ 263 StGB), der Untreue (§ 266 StGB) und der Erpressung (§ 253 StGB) der wirtschaftliche Vermögensbegriff - jedenfalls im Grundsatz - als maßgeblich anerkannt (BGH, Urteile vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 ff.; vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1; vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 185 f.; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86).

    Ohne Bedeutung ist demgegenüber in aller Regel, ob die Sache oder das Recht aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft oder aus einer strafbaren Handlung herrührt oder etwa für strafbare Zwecke eingesetzt werden soll; die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen (BGH, Urteile vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256; vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 185 f.; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86; anders nur nach alter Rechtslage für Ansprüche einer Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt gegen ihren Freier BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 - 2 StR 402/53, BGHSt 4, 373; differenzierend zwischen dem vereinbarten und dem erlangten Entgelt BGH, Beschluss vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1; zur Rechtslage nach Inkrafttreten des ProstG BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, NStZ 2016, 283, 284; Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278, 279; vom 1. August 2013 - 4 StR 189/13, NStZ 2013, 710, 711).

    Wenn der 2. Strafsenat demgegenüber darauf hinweist, dass Betäubungsmittel auf dem legalen Markt keinen Wert besäßen, so mag dies der Sache nach grundsätzlich zutreffen, ist jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung für sich ohne Belang; denn diese knüpft nicht an die Klagbarkeit einer Sache oder eines Rechts an, sondern allein an tatsächliche Verhältnisse (BGH, Urteil vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 367 mwN), ohne dass hierdurch faktisch ein illegaler Markt geduldet oder gar anerkannt würde.

  • BGH, 10.11.2016 - 4 ARs 17/16

    Erpressung (Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln; wirtschaftlicher

    Der Senat hat sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 25. November 1951 (4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, die seit der Entscheidung vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230) vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgeht.
  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55

    FDJ-Gelder - § 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch; § 263 StGB, Tateinheit; §

    Wer Sachen oder Geld, die er besitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt zwar der gesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann nach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen werden, sei es von einem Teilnehmer oder von einer beliebigen anderen Person (vgl RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit Hinweisen; BGH LM § 242 Nr. 10; OGHSt 2, 193, 201; 2, 259).
  • KG, 28.09.2000 - 1 Ss 44/00

    Begriff des Vermögensschadens bei sittenwidrigen Geschäften

    Diese und ein Teil der Literatur gehen von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus und bejahen das Vorliegen eines Betruges auch bei sittenwidrigen und verbotenen Geschäften (vgl. BGHSt 2, 364, 367 f; 29, 300 ff; OLG Köln MDR 1972, 884, 885; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl., § 263 Rdn. 35; Lackner in LK, StGB 10. Aufl., § 263 Rdn. 242; Krey, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl., Rdn. 434; Regnier, Strafrecht Besonderer Teil 3. Aufl., § 13 Rdn. 60; Otto Jura 1993, 424, 426; Tenckhoff JR 1988, 126, 127; Bruns JR 1984, 133, 139 und FS Metzger, S. 335, 351 ff).

    Der Bruch der Rechtsordnung im Falle des § 263 StGB bleibt derselbe, ob der Angegriffene sich bei seinem Verhalten seinerseits mit dem Gesetz im Einklang befunden hat oder nicht (vgl. RGSt 44, 230, 247 f; BGHSt 2, 364, 368).

  • BGH, 09.10.1953 - 2 StR 402/53

    Rechtsmittel

    Wer die Dirne um den Lohn prellt, begeht daher auch nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 2, 364 ff keinen Betrug.
  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 4 U 16/06

    Unerlaubte Handlung: Schadensersatz wegen Absehen von der Rückforderung von

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1951 (4 StR 574/51) der Auffassung des Reichsgerichts, das einer nichtigen Forderung jeglichen Vermögenswert abgesprochen hatte, eine Absage erteilt und ausgeführt, selbst einer nichtigen Forderung könne - ebenso wie einer mit einem rechtlichen Makel behafteten Sache - ein wirtschaftlicher Wert zukommen; hierbei sei in erster Linie an geschäftliche, verwandtschaftliche, freundschaftliche, sonstige gesellschaftliche oder andere Bindungen zu denken, die dem Schuldner Veranlassung geben können, die wegen Nichtigkeit unklagbare Forderung zu begleichen, etwa um Nachteile zu vermeiden, die sich aus der Verweigerung der Zahlung ergeben können.
  • BGH, 03.06.1958 - 5 StR 179/58

    Qualifizierung eines Körperteils als "fremde, bewegliche Sache" i.S.d. § 242

    Im übrigen verkennt Frank, daß der Wesensgehalt des Verbrechens sich keineswegs in der Verletzung eines Einzelinteresses erschöpft, sondern daß das Verbrechen nicht zuletzt als Pflichtverletzung des Täters gewertet werden muß (BGHSt 2, 364, 368).
  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 370/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.06.1974 - 4 StR 83/74

    Mittäterschaft bei räuberischer Erpressung - Nötigung als mitbestrafte Nachttat

  • BGH, 04.03.1964 - 2 StR 28/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.08.1960 - 1 StR 320/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.02.1956 - 1 StR 475/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.10.1955 - 2 StR 153/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.04.1955 - 2 StR 21/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.09.1954 - 3 StR 499/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.12.1957 - 4 StR 477/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.06.1955 - 3 StR 260/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 140/73

    Annahme eines Mittel-Zweck-Verhältnisses zwischen Gewaltanwendung und

  • BGH, 23.07.1953 - 4 StR 242/53

    Rechtsmittel

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