Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.01.2015

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   BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14   

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BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14 (https://dejure.org/2015,12563)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2015 - 4 StR 585/14 (https://dejure.org/2015,12563)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2015 - 4 StR 585/14 (https://dejure.org/2015,12563)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 353 Abs. 2 StPO
    Teilweise Aufhebung der Feststellungen durch das Revisionsgericht (Aufhebung eines Teils der Einzelstrafen: keine Aufhebung der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen des Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 353 Abs 2 StPO
    Revision im Strafverfahren: Aufrechterhaltene Feststellungen bei Teilaufhebung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Strafen in Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Aufrechterhaltene Feststellungen bei Teilaufhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Strafen in Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die teilweise Aufhebung eines Strafurteils in der Revisionsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 600
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.2007 - 2 StR 62/07

    Aufhebung von Feststellungen durch das Revisionsgericht (Tenorierung); Bindung an

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14
    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Urteils verbietet selbst dann widersprüchliche Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen Vorstrafen, wenn von der Teilaufhebung prozessual selbständige Taten betroffen waren (vgl. zu den Tatfeststellungen BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Urteil vom 10. Mai 2007 - 4 StR 11/07).
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14
    Die teilweise Aufhebung erfasste in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - 1 StR 471/81, BGHSt 30, 225, 227).
  • BGH, 13.05.2003 - 1 StR 133/03

    Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung: kein Feststellungsbedarf bei

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14
    Der neue Tatrichter muss die bestehen gebliebenen Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 1 StR 133/03, StraFo 03, 384).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14
    Das Revisionsgericht muss bei jeder aufhebenden Entscheidung prüfen, ob und inwieweit die gefundene Gesetzesverletzung auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen einwirkt; in diesem Umfange müssen auch die Feststellungen aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 34).
  • BGH, 10.05.2007 - 4 StR 11/07

    Heimtückemord (Arglosigkeit: Schlaf, normative Einschränkungen

    Auszug aus BGH, 09.04.2015 - 4 StR 585/14
    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Urteils verbietet selbst dann widersprüchliche Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen Vorstrafen, wenn von der Teilaufhebung prozessual selbständige Taten betroffen waren (vgl. zu den Tatfeststellungen BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Urteil vom 10. Mai 2007 - 4 StR 11/07).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Des Weiteren hat es - freilich unnötigerweise (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 und vom 4. Dezember 1984 - 1 StR 430/84, NJW 1985, 638) - über mehrere Seiten wörtlich wiedergegeben, welche Feststellungen im ersten Rechtsgang getroffen worden waren.

    Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14; Beschlüsse vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359 und vom 19. Dezember 1956 - 4 StR 524/56, BGHSt 10, 71, 74; diff. Kemper aaO S. 322, 329).

    Der neue Tatrichter muss die bestehen gebliebenen Feststellungen deswegen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 13. Mai 2003 - 1 StR 133/03, StraFo 2003, 384; Urteil vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3).

  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 102/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gefährlicher

    Demgegenüber haben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten, die auch für die nicht aufgehobenen Einzelstrafen von Bedeutung gewesen sind, Bestand und sind für den neuen Tatrichter bindend (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 mwN).
  • OLG Köln, 30.06.2020 - 1 RVs 127/20

    Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis

    Ohnedies tragen die zu Person und Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen auch die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen (vgl. BGH NStZ 2015, 600).
  • BGH, 06.12.2016 - 4 StR 343/16

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Dies hatte zur Folge, dass auch die zugrunde liegenden Feststellungen, zu denen auch die strafzumessungsrelevanten Feststellungen zur Person zählen, bindend geworden und nur noch ergänzende Feststellungen möglich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 f.).
  • BGH, 09.05.2017 - 5 StR 63/17

    Rüge vorschriftswidriger Besetzung; Bildung einer Gesamtstrafe

    Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht von der Teilaufhebung durch das Senatsurteil vom 10. November 2015 erfasst waren, es insoweit an die Feststellungen des ersten Tatgerichts gebunden war und zur Person des Angeklagten nur ergänzende Feststellungen hätte treffen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600).
  • BGH, 18.07.2023 - 2 StR 170/23

    Unbegründetheit einer Revision in einem BtM-Verfahren

    Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht - wie der Senat in seiner ersten Entscheidung - den Schuldspruch und einen Teil der Einzelstrafen bestätigt, weitere Einzelstrafen (sowie die Gesamtstrafe) dagegen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat; die teilweise Aufhebung erfasst in diesem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht, weil diese Umstände zugleich für die rechtskräftig abgeschlossenen Fälle von Bedeutung waren und eine Aufhebung den rechtskräftigen Einzelstrafen ihre Grundlage entzogen hätte (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600; Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 461/18).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 461/18

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen nach

    Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600, 601).
  • LG Kiel, 23.09.2020 - 3 KLs 545 Js 53888/12
    Damit sind die Schuld- und Einzelstrafaussprüche der 6. Großen Strafkammer gegen den Angeklagten A hinsichtlich der Steuerhinterziehung in 9 Fällen und gegen den Angeklagten B hinsichtlich der Steuerhinterziehung in 20 Fällen und des Betruges einschließlich der zu Grunde liegenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. BGH NStZ 2015, 600) und zu den Tatvorwürfen bindend geworden.
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