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   BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17   

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BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17 (https://dejure.org/2018,5115)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2018 - 4 StR 585/17 (https://dejure.org/2018,5115)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 (https://dejure.org/2018,5115)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Darlegung der bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil zur Begründung der Gesamtstrafenbildung; Ausschöpfung des Strafrahmens für die Gesamtstrafenbildung

  • rewis.io

    Begründung des Strafurteils zur Zumessung der Gesamtstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 3 S. 1
    Darlegung der bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil zur Begründung der Gesamtstrafenbildung; Ausschöpfung des Strafrahmens für die Gesamtstrafenbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 171
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    In einfach gelagerten Fällen bedarf es dabei nur weniger Hinweise; eine Bezugnahme auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte ist grundsätzlich zulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55; BGHSt 8, 205, 210 f.).

    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    In einfach gelagerten Fällen bedarf es dabei nur weniger Hinweise; eine Bezugnahme auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte ist grundsätzlich zulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55; BGHSt 8, 205, 210 f.).

    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).

  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 410/10

    Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung; Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern - rechtsfehlerhaft - an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, aaO, mwN).

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern - rechtsfehlerhaft - an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16; Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, aaO, mwN).

    Dies führt auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Prüfungsumfang zu einem Eingreifen des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16 mwN).

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    In einfach gelagerten Fällen bedarf es dabei nur weniger Hinweise; eine Bezugnahme auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte ist grundsätzlich zulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55; BGHSt 8, 205, 210 f.).

    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).

  • BGH, 12.02.2003 - 2 StR 451/02

    Gesamtstrafenbildung (höherer Wert des Zusammenhangs der Einzeltaten als der

    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).
  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 64/09

    Zulässigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe um

    Auszug aus BGH, 13.02.2018 - 4 StR 585/17
    Da der Summe der Einzelstrafen bei der Bestimmung der Gesamtstrafe zumeist nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 StR 451/02, NStZ-RR 2003, 295 (Ls); siehe auch BGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 2 StR 64/09, NStZ-RR 2009, 200), ist eine nähere Begründung aber erforderlich, wenn sich die Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, aaO, 107; Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, aaO, 271; Urteil vom 6. Oktober 1955 - 3 StR 279/55, aaO, 210 f.; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NStZ 2011, 32 (zur starken Erhöhung der Einsatzstrafe)).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24
    Damit beruht die Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft nicht auf einem eigenständigen Zumessungsakt des Tatgerichts nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 bis 3 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 144/23 Rn. 9; Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4).
  • BGH, 20.12.2021 - 4 StR 330/21

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; eingehende Begründung bei

    a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, juris Rn. 4 mwN).

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).

  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 144/23

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: Gesamtabwägung, unzulässige Mathematisierung,

    aa) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4 mwN).

    Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17 Rn. 4; Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16).

  • BGH, 04.06.2019 - 3 StR 199/19

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt; Darlegung der bestimmenden

    a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 405/18, NStZ-RR 2019, 116, 117).

    Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und kann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzelstrafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die verhängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergrenze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016 - 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08, juris Rn. 3).

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