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   BGH, 01.12.1998 - 4 StR 585/98   

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BGH, 01.12.1998 - 4 StR 585/98 (https://dejure.org/1998,3375)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1998 - 4 StR 585/98 (https://dejure.org/1998,3375)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1998 - 4 StR 585/98 (https://dejure.org/1998,3375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG; § 274 StPO; § 338 Nr. 6 StPO
    Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls; Anforderungen an den Ausschluß der Öffentlichkeit; Teilaufhebung bei absolutem Revisionsgrund

  • Wolters Kluwer

    Revision aufgrund einer sachlichen Rüge; Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Aufhebung eines Urteils aufgrund des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 274 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 6; ; StGB § 69a; ; GVG § 174 Abs. 1 Satz 2; ; GVG § 174 Abs. 1 Satz 3; ; GVG § 169 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 169; StPO § 338 Nr. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 371
  • StV 2000, 242
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 125/62
    Auszug aus BGH, 01.12.1998 - 4 StR 585/98
    Damit ist - da das Protokoll weder lückenhaft noch widersprüchlich ist und deshalb auch keine andere Deutung zuläßt (vgl. BGHSt 17, 220, 222) - bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), daß der nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG zwingend vorgeschriebene Beschluß des Gerichts nicht ergangen, jedenfalls aber nicht verkündet worden ist.
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 342/95

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 01.12.1998 - 4 StR 585/98
    Anders könnte es sich verhalten, wenn der unter unzulässiger Beschränkung der Öffentlichkeit durchgeführte Verhandlungsteil ausschließlich den Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin betroffen hätte (zur Möglichkeit der Teilaufhebung im Fall eines absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 6 vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 3 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 605/18

    Absolute Revisionsgründe (Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden von § 338 Nr. 6 StPO als Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht nur materielle Beschränkungen der Öffentlichkeit, sondern auch Verstöße gegen Verfahrensbestimmungen erfasst, welche das Ausschließungsverfahren regeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2018 - 4 StR 68/18, NStZ-RR 2018, 324; vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, NStZ 2013, 479, 480; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213; vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371; Urteil vom 22. November 1995 - 3 StR 284/95, StV 1996, 135; Beschlüsse vom 24. August 1995 - 4 StR 470/95, StV 1996, 134; vom 6. Januar 1987 - 5 StR 573/86, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1; vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 739/83, StV 1984, 146; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 338 Rn. 48; Frisch aaO Rn. 132 mwN).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 404/07

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    a) Zwar trägt die Revision vor, dass das Landgericht mit der folgenden Anordnung des Vorsitzenden anstatt durch Gerichtsbeschluss, wie es § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG vorsieht, die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt hat: "Im Einverständnis mit dem Angeklagten und dem Verteidiger wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit ausgeschlossen, da anderenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann." Diese - im Übrigen mit dem Wortlaut der in § 172 GVG genannten Ausschließungsgründe nicht vollständig übereinstimmende - Anordnung begründet nach tradiertem Verständnis (vgl. RGSt 64, 385, 388 m.w.N.) den geltend gemachten absoluten Revisionsgrund (BGH NStZ 1999, 371 (4 StR 585/98)), und zwar sogar bei eigener Antragstellung des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 338 Rdn. 46 m.w.N.), daher auch hier, bei erklärtem Einverständnis des Angeklagten.

    Wegen der besonderen Fallkonstellation des Teilfreispruchs hätte es weiteren Vortrags bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob § 338 Nr. 6 StPO deshalb unanwendbar ist, weil das Beruhen des Urteils auf dem Fehler denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StPO § 338 Aufhebungsumfang 1; § 338 Nr. 6 StPO Ausschluss 3; BGH NStZ 1999, 371 (1 StR 636/98); Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 50b).

  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20

    Absolute Revisionsgründe (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Damit liegt ein durchgreifender Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 6 StPO vor (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1984 - 2 StR 170/84, StV 1984, 499; Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 4 StR 585/98, NStZ 1999, 371).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 306/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und deren Heilung; Begriff der

    Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß etwa der Schutz des Vertrauens in Terminankündigungen nicht vom Öffentlichkeitsgrundsatz umfaßt wird (BGH NStZ 1984, 134, 135) und es sich auch bei der während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erfolgten Mitteilung des Vorsitzenden, daß bestimmte Vernehmungsprotokolle eingegangen seien, von denen er den Verteidigern Abschriften übergab, nicht um einen eigenständigen Verfahrensabschnitt handelt, für den die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden muß (BGH NStZ 1999, 371).
  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat jenes Urteil durch Beschluß vom 1. Dezember 1998 4 StR 585/98 - wegen Verletzung der Grundsätze über die Öffentlichkeit des Verfahrens auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
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