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   BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80   

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BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80 (https://dejure.org/1980,905)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1980 - 4 StR 588/80 (https://dejure.org/1980,905)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 588/80 (https://dejure.org/1980,905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
    Einführung von Angaben eines polizeilichen V-Mannes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptverhandlung - Beweisaufnahme - Polizeilicher Gewährsmann - V-Mann - Einführung von Angaben eines polizeilichen Gewährsmannes

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 770
  • MDR 1981, 329
  • StV 1981, 109
  • JR 1981, 344
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1979 - 3 StR 281/79

    Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80
    Daher konnte es nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, eine solche Vernehmung durch eine Verhörsperson herbeizuführen und von den zuständigen Behörden eine auf den Gegenstand dieser Vernehmung beschränkte Aussagegenehmigung zu erwirken, zumal die grundgesetzlich verankerte Pflicht zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG ) sich auch auf den Umfang der Amtshilfepflicht der Behörden (Art. 35 GG ) auswirkt und diese deshalb grundsätzlich dazu beizutragen haben, daß dem Gericht möglichst gute Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. BGHSt 29, 109, 112).

    Dabei kann erforderlichenfalls auch darauf verzichtet werden, den wirklichen Namen und die Anschrift des Zeugen zu erfragen, und dies den zuständigen Behörden vor der Vernehmung zugesichert werden (vgl. BGHSt 29, 109, 113).

  • BGH, 29.10.1980 - 3 StR 335/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Unerreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80
    c) Für eine solche Vernehmung kommt allerdings in erster Linie nicht ein Polizeibeamter, sondern - schon wegen des höheren Beweiswertes - der beauftragte oder der ersuchte Richter in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Bevor das Landgericht die Vernehmung des polizeilichen Gewährsmannes durch den ersuchten oder den beauftragten Richter oder - sofern dies nicht möglich ist - durch einen Polizeibeamten veranlaßt, wird es sich empfehlen, die zuständigen Behörden zu einer substantiierten Äußerung über ihre Bedenken gegen seine Vernehmung durch das erkennende Gericht zu bewegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob diesen Bedenken auch dadurch begegnet werden kann, daß er unter besonderen Vorkehrungen (Ausschluß der Öffentlichkeit, Verzicht auf eine Befragung über Namen und Anschrift, strikte Beschränkung auf das Beweisthema) in der Hauptverhandlung selbst vernommen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80).

  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80
    In diesem Fall bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Überprüfung der von dem Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Angaben des anonymen Gewährsmannes (vgl. BGHSt 17, 382, 386).
  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 155/80

    Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die

    Auszug aus BGH, 11.12.1980 - 4 StR 588/80
    Das gilt im rechtsstaatlichen Interesse jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um die Vernehmung eines polizeilichen Gewährsmannes handelt, welcher von der Exekutive aus berechtigt erscheinendeiGründen von der Hauptverhandlung ferngehalten wird, und der Angeklagte, der zur eigenen Entlastung dessen Vernehmung für notwendig erachtet, nur auf diese Weise die Möglichkeit erhalten kann, ihm - über den Richter - Fragen zu stellen (vgl. BGH NJW 1980, 2088).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Dabei genügen die Angaben des Gewährsmannes regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. BGHSt 17, 382 (385 f.); 29, 109 (111 f.); BGH bei Dallinger, MDR 1954, S. 400; BGH, MDR 1981, S. 329 (330); OLG Frankfurt, (NJW 1968, S. 1000; NJW 1976, S. 985f; OLG Hamm, NJW 1970, S. 821f; MDR 1976, S. 1040; OLG Stuttgart, NJW 1972, S. 66f; vgl. auch Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl, 1978, § 250 Rdnr 26; Paulus in: KMR, 7. Aufl, 1980, § 250 Rdnr 21; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Teil I, 1964, Nr. 452; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 1969, S. 200 ff.).
  • BGH, 31.03.1989 - 2 StR 706/88

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

    Es muß vielmehr alle nach den Umständen des Falles gebotenen Bemühungen entfalten, um das der Vernehmung des Informanten entgegenstehende Hindernis aus dem Wege zu räumen (BGHSt 29, 109, 112; 29, 390f; 31, 290, 295; 32, 115, 126; BGH StV 1981, 109 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80] f; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 288 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]).
  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Er muß vielmehr alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen, um zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage zu gelangen (vgl. BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S] ; BGH NJW 1980, 2088 und 1981, 770; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 1 StR 332/81).

    Der Bundesgerichtshof hat es zur Vermeidung eines sonst zu erwartenden Beweismittelverlustes in bestimmten Fällen auch für zulässig erachtet, die kommissarische Zeugenvernehmung ohne Rücksicht auf besondere prozessuale Vorschriften - nämlich unter Ausschluß des Angeklagten und seines Verteidigers - durchzuführen, jedenfalls dann, wenn der Angeklagte zur eigenen Entlastung eine richterliche Vernehmung des Zeugen für erforderlich hält (BGH, NJW 1980, 2088 und 1981, 770).

  • BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    In den Katalog der in Betracht kommenden Modalitäten (vgl. dazu BVerfG a.a.O. S. 286/287; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 31, 148, 156; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren Einhaltung die Behörde mit "zureichender Begründung" (BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann, daß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des "Staatswohls" (BVerfG a.a.O. S. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982, 42).

    Ihre Anerkennung als geeignetes Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschirmung eines Zeugen einerseits, dem Gebot, eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen, und dem Verteidigungsinteresse andererseits (vgl. BVerfG a.a.O. S. 286; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; BGH NJW 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 79), umschließt die Anerkennung der zeitweiligen Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer als geringfügigeren Eingriff.

  • BGH, 23.01.1981 - 3 StR 467/80

    Friedrich Cremer

    Sie liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; BGH, Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/6 BGH NJW 1980, 2088; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR 132/80 (L); Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 588/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 17.02.1981 - 5 StR 21/81

    Ablehnung eines "V-Mannes" als Zeuge wegen dessen vermeintlicher Unerreichbarkeit

    Das Urteil des 4. Strafsenats vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 588/80 - betrifft einen anderen Fall, Dort hatte der Revisionsführer nicht die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt.
  • BGH, 12.07.1983 - 1 StR 174/83

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Erklärung der obersten Dienstbehörde über die

    Er ist an sich verpflichtet, sich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegebenheiten bestmöglichen Form zu verwenden (vgl. BGHSt 31, 148, 152; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 79).
  • BGH, 27.10.1981 - 1 StR 496/81

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem

    In Fällen, in denen das öffentliche Interesse tatsächlich der Vernehmung eines Gewährsmannes in öffentlicher Hauptverhandlung selbst dann entgegensteht, wenn die Aussagepflicht zur Person eingeschränkt wird, kommen als Mittel zur Ermöglichung der Beweiserhebung wie auch der Wahrung des öffentlichen Interesses in Betracht: Vernehmung in nichtöffentlicher Verhandlung (vgl. BGHSt 3, 344, 345; BGH, Urt. vom 20. November 1979 - 1 StR 622/79 - bei Holtz MDR 1980, 273), Vernehmung des Informanten durch den beauftragten oder ersuchten Richter (notfalls in Abwesenheit des Angeklagten oder auch des Verteidigers) i.V.m. Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, Vernehmung des unmittelbaren Zeugen (Informanten) durch die Polizei i.V.m. Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO, schließlich auch Einholung einer schriftlichen Äußerung dieses Zeugen i.V.m. Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO (BVerfG NJW 1981, 1719, 1724 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGHSt 29, 109, 113 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S]; 29, 390, 391 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80]; 30, 34, 35; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770) [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80].
  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 332/81

    Einsatz anonymer Gewährsleute zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der

    In Frage kommen hier nichtöffentliche Verhandlung, Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder auch des Verteidigers, schließlich (förmliche) polizeiliche Vernehmung, ausnahmsweise schriftliche Äußerung des Zeugen (vgl. BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S] und 30, 34; BGH NJW 80, 2088 und 81, 770; BVerfG NStZ 81, 357; BGH, Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80; Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR 132/80; zu allem auch Gribbohm NJW 81, 305).
  • BGH, 22.03.1983 - 1 StR 846/82

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit

    Ein denkbarer Weg ist die Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder seines Verteidigers, letzteres jedenfalls dann, wenn die Beweiserhebung (auch) der Entlastung des Angeklagten dient und andernfalls der Verlust des Beweismittels zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770 [BGH 11.12.1980 - 4 StR 588/80]; BGH NStZ 1982, 40; 1982, 79; BGH, Urt. vom 5.11.1982 - 2 StR 250/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.01.1982 - 1 StR 755/81

    Strafprozeßrecht: Gerichtliche Aufklärungspflicht bei behördlicher Sperrerklärung

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