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   BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18   

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https://dejure.org/2019,2872
BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18 (https://dejure.org/2019,2872)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2019 - 4 StR 589/18 (https://dejure.org/2019,2872)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 (https://dejure.org/2019,2872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht bzgl. Beschränkung der Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht bzgl. Beschränkung der Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18
    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).

    Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (Senat, Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN.).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18
    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).
  • BGH, 07.08.2007 - 3 StR 326/07

    Beihilfe (zwingende Strafminderung); unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18
    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 29.01.2019 - 4 StR 589/18
    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 5; vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 331/20 Rn. 3; vom 13. Mai 2020 - 1 StR 43/20 Rn. 9; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4 und vom 7. September 2017 - 1 StR 409/17 Rn. 3).

    Ausreichend wäre also etwa, wenn der Beteiligte zumindest mit den Abnehmern verhandelte und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmte; eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 7; vom 13. Februar 2019 - 4 StR 22/19 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; je mwN).

  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

    Denn er bestimmte nach Verhandlungen mit seinen beiden Abnehmern selbständig den Umfang der Verkaufsmenge; dies geht weit über eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit hinaus, bezieht sich vielmehr auf das ganze Umsatzgeschäft und macht den Angeklagten zum Zwischenhändler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 4 StR 22/19 Rn. 5; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 Rn. 4; vom 24. April 2013 - 5 StR 135/13 Rn. 5 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12 Rn. 3).
  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 331/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14 -, juris Rn. 3; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 -, juris Rn. 4; Weber, BtMG, 5. Auflage, § 29 Rn. 701).
  • BGH, 12.12.2019 - 5 StR 464/19

    Eigennützigkeit als Voraussetzung des (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit

    Dass der Angeklagte eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten sollte oder er erhebliche über die Lagerung hinausgehende konkrete Tätigkeiten entfalten wollte, teilt das Urteil nicht mit (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rdnr. 4, juris).'.
  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 43/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    a) Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2020 - 5 StR 76/20 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 Rn. 4; Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 593/18 Rn. 13).
  • LG Köln, 07.10.2021 - 322 KLs 4/21
    Für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe beim Betäubungsmittelhandel gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschlüsse vom 13.05.2020, Az.: 1 StR 43/20; vom 15.04.2020, Az.: 5 StR 76/20, Rn. 5; vom 29.01.2019, Az.: 4 StR 589/18, Rn. 4; Urteil vom 13.03.2019, Az.: 1 StR 593/18, Rn. 13).
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