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   BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15   

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BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15 (https://dejure.org/2015,17778)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2015 - 4 StR 59/15 (https://dejure.org/2015,17778)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 (https://dejure.org/2015,17778)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafe oder Erwachsenenstrafe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 101
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96

    Jugendlicher - Jugendstrafrecht - Erwachsenenstrafrecht

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Werden - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten (BGH, Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96, NStZ-RR 1996, 250).

    Das angefochtene Urteil ist daher im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben und in diesem Umfang an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1996, aaO S. 251).

  • BGH, 07.10.1997 - 4 StR 389/97

    Anforderungen an die Strafbemessung und Geltung des Zweifelsatzes - Teilweise

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.

    Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324).

  • BGH, 07.12.1999 - 1 StR 570/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Taten Heranwachsender

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).

    Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324).

  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 171/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufklärungshilfe); Verfall des

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
  • BGH, 31.08.1999 - 1 StR 268/99

    Heranwachsende; Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht; Schwergewicht der Taten

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
  • BGH, 27.05.2008 - 4 StR 178/08

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Tatbegehung als Heranwachsender; keine

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Lässt sich nicht eindeutig erkennen, dass das Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsender begangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten liegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 mwN, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99 und vom 27. Mai 2008 - 4 StR 178/08, NStZ-RR 2008, 324).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 93/88

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt als Anwendungsvoraussetzung, Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
  • BGH, 08.01.1986 - 3 StR 457/85

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht bei gleichzeitiger Aburteilung

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Dies hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Januar 1986 - 3 StR 457/85, NStZ 1986, 219, vom 22. Juni 1988 - 3 StR 93/88, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1, vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99 und vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09; Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 570/99).
  • BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79

    Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung - Verurteilung wegen Diebstahls

    Auszug aus BGH, 18.06.2015 - 4 StR 59/15
    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67; Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 4 StR 389/97, BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen.
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (Schwergewicht der

    Diese Beurteilung ist im Wesentlichen Tatfrage, die das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat, und daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16 Rn. 13; Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 5; jeweils mwN).

    Stellt das Tatgericht - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht an, weil es übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können eigene Erwägungen des Revisionsgerichts die gebotene tatrichterliche Prüfung nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 3 StR 378/18 Rn. 19; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17 Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 5; Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 7).

    Danach ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 4; Urteil vom 17. Juli 1979 - 1 StR 298/79, BGHSt 29, 67); vielmehr ist je nach Schwergewicht der Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 3 StR 378/18 Rn. 18; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 460/16 Rn. 13) entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden.

    Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 - 1 StR 723/53, BGHSt 5, 366, 370).

  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Ferner hat die Strafkammer die mit der Verfahrenstrennung einhergehende Rechtsfolge nicht in den Blick genommen, dass durch die getrennte Aburteilung die Möglichkeit entfällt, für sämtliche Taten einheitlich über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15, NStZ 2016, 101 mwN; zur wünschenswerten und zweckmäßigen Verbindung BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, BGHSt 36, 294, 296 mwN).
  • BGH, 11.12.2018 - 3 StR 378/18

    Betäubungsmittelstrafrecht (Bestimmen eines Minderjährigen zur Förderung des

    Werden - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht angestellt, weil der Tatrichter übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes in Betracht kommt, können nicht eigene Erwägungen des Revisionsgerichts an deren Stelle treten (zum Ganzen s. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15, NStZ 2016, 101 mwN).
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